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   FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95   

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FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95 (https://dejure.org/1995,11405)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19.10.1995 - IV 12/95 (https://dejure.org/1995,11405)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - IV 12/95 (https://dejure.org/1995,11405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 279
  • EFG 1996, 279
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95
    Die vorliegende Gestaltung ist aber deshalb unangemessen, weil verständige Parteien angesichts des beabsichtigten Ergebnisses - Übertragung des Zweifamilienhauses auf den Sohn unter gleichzeitiger Sicherung der lebenslänglichen Nutzung einer Wohnung durch die Eltern - nicht den umständlichen Weg über die Vereinbarung gegenseitiger Zahlungspflichten in nahezu gleicher Höhe gewählt, sondern vielmehr - wie in Fällen dieser Art. üblich - ein dingliches Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch -;BGB - zugunsten der Eltern bestellt hätten (vgl. auch BFH-Urteile vom 18.10.1990 IV R 36/90 , BStBl. II 1991, 205; vom 19.06.1991 IX R 134/86 , BStBl. II 1991, 904 und vom 13.10.1993 X R 86/89 , BStBl. II 1994, 451).

    Die Vertragschließenden haben damit sichergestellt, daß den Eltern des Klägers bzw. beim Ableben eines Elternteils dem Überlebenden im Ergebnis die kostenlose Nutzung der Wohnung im Dachgeschoß des Anwesens ermöglicht wird (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1994, 451, 453).

  • FG Niedersachsen, 23.06.1994 - II 690/90

    Einkommensteuer; Ablösung eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95
    Zum gleichen Ergebnis kam das Niedersächsische Finanzgericht in seinen Entscheidungen vom 04.02.1993 XIV 19/91, (n.v.) und vom 23.06.1994 II 690/90 (EFG 1994, 1089).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95
    Der Senat geht zu Gunsten der Kläger davon aus, daß es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Gestaltung um die Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen im Sinne der BFH-Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 05.07.1990 GrS 4-;6/89, BStBl. II 1990, 847 ff) handelt, die vom Grundsatz her einen Abzug der Versorgungsleistungen als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG zur Folge hat.
  • BFH, 22.06.1993 - IX R 19/89

    Zulässigkeit der Pauschalierung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus im

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95
    Auch die Vertragsparteien weichen vom vereinbarten Mietvertrag insoweit ab, als die Eltern des Klägers neben dem monatlichen Mietzins von 250 DM zusätzlich die über einen eigenen Zähler abgerechneten Stromkosten entrichten, obwohl diese ausdrücklich im Mietzins enthalten sein sollen (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 22.06.1993 IX R 19/89 , BFH/NV 1994, 96 und vom 20.12.1994 IX R 88/92 , BFH/NV 1995, 674).
  • BFH, 14.01.1992 - IX R 33/89

    Gestaltungsmissbrauch durch Vermietung von Einliegerwohnung an Eltern der Ehefrau

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95
    Ein solcher Mißbrauch liegt nach der Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1992 IX R 33/89 , BStBl. II 1992, 549 m.w.N.).
  • BFH, 19.06.1991 - IX R 134/86

    Gestaltungsmißbrauch bei wechselseitiger Vermietung von Eigentumswohnungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95
    Die vorliegende Gestaltung ist aber deshalb unangemessen, weil verständige Parteien angesichts des beabsichtigten Ergebnisses - Übertragung des Zweifamilienhauses auf den Sohn unter gleichzeitiger Sicherung der lebenslänglichen Nutzung einer Wohnung durch die Eltern - nicht den umständlichen Weg über die Vereinbarung gegenseitiger Zahlungspflichten in nahezu gleicher Höhe gewählt, sondern vielmehr - wie in Fällen dieser Art. üblich - ein dingliches Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch -;BGB - zugunsten der Eltern bestellt hätten (vgl. auch BFH-Urteile vom 18.10.1990 IV R 36/90 , BStBl. II 1991, 205; vom 19.06.1991 IX R 134/86 , BStBl. II 1991, 904 und vom 13.10.1993 X R 86/89 , BStBl. II 1994, 451).
  • BFH, 20.12.1994 - IX R 88/92

    Mietverträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95
    Auch die Vertragsparteien weichen vom vereinbarten Mietvertrag insoweit ab, als die Eltern des Klägers neben dem monatlichen Mietzins von 250 DM zusätzlich die über einen eigenen Zähler abgerechneten Stromkosten entrichten, obwohl diese ausdrücklich im Mietzins enthalten sein sollen (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 22.06.1993 IX R 19/89 , BFH/NV 1994, 96 und vom 20.12.1994 IX R 88/92 , BFH/NV 1995, 674).
  • FG Niedersachsen, 04.02.1993 - XIV 19/91
    Auszug aus FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95
    Zum gleichen Ergebnis kam das Niedersächsische Finanzgericht in seinen Entscheidungen vom 04.02.1993 XIV 19/91, (n.v.) und vom 23.06.1994 II 690/90 (EFG 1994, 1089).
  • BFH, 18.10.1990 - IV R 36/90

    Unentgeltliche Nießbrauchbestellung an Grundstück zugunsten des Kindes und

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.10.1995 - IV 12/95
    Die vorliegende Gestaltung ist aber deshalb unangemessen, weil verständige Parteien angesichts des beabsichtigten Ergebnisses - Übertragung des Zweifamilienhauses auf den Sohn unter gleichzeitiger Sicherung der lebenslänglichen Nutzung einer Wohnung durch die Eltern - nicht den umständlichen Weg über die Vereinbarung gegenseitiger Zahlungspflichten in nahezu gleicher Höhe gewählt, sondern vielmehr - wie in Fällen dieser Art. üblich - ein dingliches Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch -;BGB - zugunsten der Eltern bestellt hätten (vgl. auch BFH-Urteile vom 18.10.1990 IV R 36/90 , BStBl. II 1991, 205; vom 19.06.1991 IX R 134/86 , BStBl. II 1991, 904 und vom 13.10.1993 X R 86/89 , BStBl. II 1994, 451).
  • FG München, 07.08.1997 - 11 K 2242/96

    Steuerliche Anerkennung von Mietverträgen unter nahen Verwandten; Üblichkeit

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  • FG Köln, 17.05.2001 - 15 K 4884/93

    Grundstücksübertragung gegen Vereinbarung einer dauernden Last bei gleichzeitiger

    Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu dem Modell ist uneinheitlich und nimmt bei Fehlen beachtlicher nichtsteuerlicher Gründe für die Gestaltung überwiegend einen Gestaltungsmissbrauch an (wie hier: FG Münster, Urteil vom 16. Dezember 1993 13 K 3089/92 E, n.v.; FG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 1994 IV 36/94, n.v., sowie Urteile vom 19. Oktober 1995 IV 12/95, EFG 1996, 279, vom 11. Dezember 1997 IV 126/96, FR 1999, 544, Rev., und vom 15. Dezember 1997 IV 224/96, EFG 1998, 1128 , Rev.; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2000 - 6 K 4517/94 E, EFG 2001, 548; a.A. Thüringer FG, Urteil vom 12. November 1998 II 118/95, EFG 1999, 544 , Rev.; FG Münster, Urteile vom 26. Oktober 2000 13 K 5186/94 E, EFG 2001, 636, Rev., und vom 13. Dezember 2000 13 K 6776/97 E, n.v., Rev.).
  • FG Niedersachsen, 17.06.2002 - 14 K 559/98

    Gestaltungsmissbrauch bei einer Vermietung einer Wohnung an einen Angehörigen ;

    Der Vertrag kann daher wegen Gestaltungsmißbrauchs gem. § 42 AO keine steuerliche Wirkung entfalten (gleicher Ansicht: FG Nürnberg, Urt. v. 19. Oktober 1995 IV 12/95, EFG 1996, 279, 280; FG Saarland Urt. v. 17.10.2000 2 K 77/97; FG Köln Urt. v. 17. Mai 2001 15 K 4884/93, EFG 2001, 1139, Rev. eingelegt: Az. IX R 41/01 m.w.N. aus der FG-Rspr; a.A.: Thüringer FG Urt. v. 12. November 1998 II 118/95, EFG 1999, 544, Rev. eingelegt: Az. IX R 30/99; FG Münster Urt. v. 26. Oktober 2000 13 K 5186/94 E, EFG 2001, 636, Rev. eingelegt: Az. IX R 12/01; FG Münster Urt. v. 13. Dezember 2000 13 K 6776/97 E, EFG 2001, 689, Rev. eingelegt: Az. IX R 11/01).
  • FG Saarland, 17.10.2000 - 2 K 77/97

    Vereinbarung einer dauernden Last und Rückanmietung als Gestaltungsmissbrauch bei

    So verhält es sich im Streitfall aber: Die vorliegende Gestaltung ist deshalb unangemessen, weil verständige Parteien angesichts des beabsichtigten Ergebnisses - Versorgung der Eltern und lebenslange Wohnmöglichkeit gegen Übereignung des Grundstückes an die Klägerin - nicht den umständlichen Weg über die Vereinbarung gegenseitiger Zahlungspflichten in gleicher Höhe gewählt, sondern vielmehr ein dingliches Wohnrecht im Sinne von § 1093 BGB zugunsten der Eltern bestellt hätten (vgl. insoweit FG Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 1995 IV 12/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 279 [280] mit Nachweisen der BFH-Rechtsprechung, dem ein ähnlicher Sachverhalt wie hier zugrunde lag).
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