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   BFH, 13.01.1966 - IV 76/63   

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BFH, 13.01.1966 - IV 76/63 (https://dejure.org/1966,212)
BFH, Entscheidung vom 13.01.1966 - IV 76/63 (https://dejure.org/1966,212)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 1966 - IV 76/63 (https://dejure.org/1966,212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 461
  • BStBl III 1966, 168
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.10.1964 - IV 102/64 U

    Anforderungen an eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 13.01.1966 - IV 76/63
    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, daß auch sie unter § 16 EStG fällt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 102/64 U vom 28. Oktober 1964, BStBl 1965 III S. 88, Slg. Bd. 81 S. 240).
  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

    Auszug aus BFH, 13.01.1966 - IV 76/63
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes, der für sich lebensfähig ist (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 987/31 vom 13. Mai 1931, RStBl 1931 S. 490; VI 502/37 vom 1. Dezember 1937, RStBl 1938 S. 108; VI 70/38 vom 27. Juli 1938, RStBl 1938 S. 887; Urteile des Senats IV 67/58 U vom 9. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 124, Slg. Bd. 72 S. 331; IV 114/61 S vom 18. März 1964, BStBl 1964 III S. 303, Slg. Bd. 79 S. 195).
  • BFH, 09.12.1960 - IV 67/58 U

    Begriff des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs

    Auszug aus BFH, 13.01.1966 - IV 76/63
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes, der für sich lebensfähig ist (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 987/31 vom 13. Mai 1931, RStBl 1931 S. 490; VI 502/37 vom 1. Dezember 1937, RStBl 1938 S. 108; VI 70/38 vom 27. Juli 1938, RStBl 1938 S. 887; Urteile des Senats IV 67/58 U vom 9. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 124, Slg. Bd. 72 S. 331; IV 114/61 S vom 18. März 1964, BStBl 1964 III S. 303, Slg. Bd. 79 S. 195).
  • BFH, 01.12.1960 - IV 356/59 U

    Verkauf eines Krabbenkutters als Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 13.01.1966 - IV 76/63
    Ein Schiff stellt für sich allein keinen Betrieb dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 356/59 U vom 1. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 274, Slg. Bd. 73 S. 138).
  • BFH, 27.10.1960 - IV 251/57 U

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines von mehreren Lastschiffen eines

    Auszug aus BFH, 13.01.1966 - IV 76/63
    In weitergehender Auslegung des Teilbetriebsbegriffs nahm der erkennende Senat in der Entscheidung IV 251/57 U vom 27. Oktober 1960 (BStBl 1961 III S. 230, Slg. Bd. 72 S. 628) an, daß Schiffe dann Teilbetriebe sein könnten, wenn sie örtlich getrennt geführt und für verschiedene, "eigene" Kundenkreise gefahren würden.
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 199/72

    Zur Frage der tarifbegünstigten Betriebsaufgabe bei Schiffahrtsunternehmen

    Der Beklagte und Revisionskläger (FA) vertrat demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 13. Januar 1966 IV 76/63 (BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168) die Auffassung, der Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes sei nicht tafifbegünstigt, weil das bisherige Einzelunternehmen weder veräußert noch aufgegeben, sondern lediglich in anderer Rechtsform (Aufnahme des Sohnes als Gesellschafter) fortgeführt worden sei.

    Mindestens sei die Veräußerung nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung als steuerbegünstigte Betriebsaufgabe zu behandeln, weil das BFH-Urteil IV 76/63 nach einem Erlaß der Finanzbehörde Hamburg vom 23. Juli 1968 auf Gesellschaftsgründungen bis zum 30. April 1966 nicht anzuwenden sei.

    Bleibt der bisherige Betriebsinhaber weiterhin gewerblich tätig, so liegt keine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor, wenn sich der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den Verhältnissen des Einzelfalls als wirtschaftlich identisch darstellen (z. B. weil die Betriebsmittel oder das Wirkungsfeld oder die Kundschaft unverändert geblieben sind) und demgemäß eine Fortführung des bisherigen Unternehmens, eventuell unter Änderung der innerbetrieblichen Struktur oder der Rechtsform anzunehmen ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. Januar 1966 IV 76/63, vom 19. April 1966 I 221/63, BFHE 85, 445, BStBl III 1966, 459; siehe auch BFH-Urteil vom 24. Januar 1973 I R 156/71, BFHE 108, 111, BStBl II 1973, 219).

    Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat mit Urteil IV 76/63 eine Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) verneint, wenn der Inhaber eines Frachtschiffahrtsunternehmens, der mit seinem einzigen Schiff die Küstenfrachtschiffahrt nach dänischen Häfen und auf Binnengewässern betreibt, dieses Schiff veräußert, im zeitlichen Zusammenhang damit und unter Aufnahme eines Gesellschafters ein größeres Schiff erwirbt und damit die Frachtschiffahrt nach Großbritannien und Skandinavien betreibt, weil sich in einem solchen Falle der bisherige Charakter des seinem Wirkungskreis nach nicht ortsgebundenen Unternehmens nicht geändert hat, insbesondere der bisherige Geschäftszweig nicht aufgegeben worden ist.

    Der Streitfall entspricht nur dem ersten Anschein nach dem mit Urteil IV 76/63 entschiedenen Sachverhalt.

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 50/90

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung bei einer Partenreederei

    Das FG führte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 1966 IV 76/63 (BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168) aus, das Schiff sei die einzige wesentliche Betriebsgrundlage der PR gewesen, so daß es sich, da zugleich die Absicht, Seeschiffahrt zu betreiben, endgültig aufgegeben worden sei, um eine Betriebsveräußerung im ganzen handele.

    In diesem Urteil hat der Senat allerdings für den Fall der Veräußerung eines im Bau befindlichen Schiffes durch eine Baureederei ausgeführt, er verweise zur Nichtanwendung der genannten Vorschriften auf seine Entscheidung in BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168.

    Es ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsveräußerung, daß der Veräußerer mit den veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen tatsächlich bereits eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat; entscheidend ist, daß mit den veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen ein Betrieb tatsächlich geführt werden könnte (Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 16 Anm. 8; Gänger in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Einkommensteuergesetz, § 16 Rz. 34; Abschn. 139 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - Urteil in BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168).

  • BFH, 24.01.1973 - I R 156/71

    Partenreederei - Veräußerung des einzigen Schiffes - Auflösung nach Verkauf -

    Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) lehnte es bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der Partenreederei für 1967 ab, den o. a. Gewinn -- soweit er auf die GmbH und die Kläger entfiel -- als Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG festzustellen, Es begründete seinen Standpunkt damit, daß außer der GmbH und Co. KG alle ehemaligen Partenreeder weiterhin in der Seeschiffahrt tätig seien (die Kläger im Rahmen der A-Gesellschaft), und nach dem Urteil des BFH vom 13. Januar 1966 IV 76/63 (BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168) eine Betriebsfortführung anzunehmen sei.

    Das BFH-Urteil IV 76/63 stehe dieser Auffassung nicht entgegen; der BFH habe, anders als im vorliegenden Fall, zu beurteilen gehabt, ob die Veräußerung des einzigen Schiffes eines Einzelunternehmers eine Betriebsveräußerung sei.

    Das BFH-Urteil IV 76/63 steht nicht im Widerspruch zu der Auffassung des erkennenden Senats.

    Sie verwandten den auf sie entfallenden Veräußerungserlös -- anders als im Falle IV 76/63 -- nicht dazu, ihre Beteiligung an der A-Gesellschaft zu erwerben.

  • BFH, 05.11.1985 - VIII R 257/80

    Verkauf des Schiffes einer Partenreederei als Betriebsveräußerung im ganzen

    Weitere Voraussetzung sei gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 1966 IV 76/63 (BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168) vielmehr, daß der Unternehmer die Betätigung im bisherigen Geschäftszweig aufgebe.

    Das Urteil in BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    "Der Unternehmer" muß "die Betätigung in dem bisherigen Geschäftszweig aufgeben" (u.a. BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168).

  • BFH, 05.04.1968 - IV R 75/67

    Einordnung des zu einer Großtankstelle eines Treibstoffhandelsunternehmens

    Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 400 (Nr. 449) veröffentlicht ist, führte aus, daß die OHG den Großtankstellen keine selbständige Stellung nach der Art einer Zweigniederlassung gegeben habe (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - IV 76/63 vom 13. Januar 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 84 S. 461, BStBl III 1966, 168).

    Ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1956 ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes, der für sich lebensfähig ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats IV 76/63 mit Übersicht der Rechtsprechung).

    Denn eine Tankstelle ist kein Betrieb mit örtlich gebundenem Wirkungskreis im Sinn der Entscheidung IV 76/63.

  • BFH, 03.10.1984 - I R 119/81

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im ganzen und einer

    Eine Betriebsveräußerung im ganzen i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn ein Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übergeht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Januar 1966 IV 76/63, BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 186).
  • FG Schleswig-Holstein, 12.10.2010 - 5 K 136/06

    Tonnagebesteuerung ist bei kurzzeitigem Einsatz eines Seeschiffes zur

    Sieht der Gesellschaftszweck dagegen nur allgemein den Betrieb von Seeschiffen vor, der mit verschiedenen Seeschiffen ausgeübt werden kann, so führt die Veräußerung des zu diesem Zweck eingesetzten alleinigen Seeschiffes nicht zu einer Betriebsveräußerung, wenn an dessen Stelle ein neues Seeschiff erworben wird (BFH-Urteile vom 13. Januar 1966 IV 76/63, BStBl III 1966, 168, unter 1.; vom 24. Januar 1973 I R 156/71, BStBl II 1973, 219, unter 3.; vom 24. Juni 1976 IV R 199/72, BStBl II 1976, 670, unter 1.; FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2006 2 K 16/05, juris).

    Die Veräußerung der MS "A" ist schließlich nicht als Veräußerung eines Teilbetriebs i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen, da das im Streitjahr von der Klägerin mit der MS "A" als einzigem Seeschiff betriebene Unternehmen nicht aus mehreren Teilbetrieben bestand (vgl. BFH-Urteil in BStBl III 1966, 168, unter 2.; Wacker in Schmidt, EStG Kommentar, 26. Aufl., § 16 Rz. 145).

  • BFH, 13.10.1972 - I R 213/69

    Grundstückszugänge - Grundstücksabgänge - Zeitpunkt der Buchung -

    Ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes, der für sich lebensfähig ist (BFH-Urteile IV 76/63 vom 13. Januar 1966, BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168; IV R 75/67 vom 5. April 1968, BFHE 92, 219, BStBl II 1968, 523; IV R 202/68 vom 24. April 1969, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397; IV R 113/68 vom 27. März 1969, BFHE 95, 387, BStBl II 1969, 464; I R 1/68 vom 7. Oktober 1970, BFHE 100, 245, BStBl II 1971, 69; I R 66/68 vom 8. September 1971, BFHE 103, 173, BStBl II 1972, 118).
  • BFH, 03.10.1984 - I R 116/81

    Zur Abgrenzung der Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung von der

    Eine Betriebsveräußerung i. S. des § 16 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn ein Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übergeht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Januar 1966 IV 76/63, BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168).
  • Bundesfinanzhof München, 24.01.1973 - 1 R 156/71
    Das BFH-Urteil IV 76/63 steht nicht im Widerspruch zu der Auffassung des erkennenden Senats.

    Sie verwandten den auf sie entfallenden Veräußerungserlös - anders als im Falle IV 76/63 - nicht dazu, ihre Beteiligung an der A-Gesellschaft zu erwerben.

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 16/05

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer

  • BFH, 21.02.1973 - IV R 168/69

    Miteigentümer - Schleppkähne - Einzeln ermittelte Erträge - Einheitlicher Gewinn

  • BFH, 07.10.1970 - I R 1/68

    Veräußerung eines Teilbetriebes - Berücksichtigung eines Geschäftswerts -

  • BFH, 28.10.1987 - I R 153/83

    Hinzurechnung von Laibrenten zum Gewinn eines Gewerbebetriebs bei inhaltlichen

  • BFH, 14.03.1975 - IV R 78/71

    Veräußerungsgewinn - Steuerliche Begünstigung - Freiberufliche Praxis -

  • BFH, 08.09.1971 - I R 66/68

    Bei gemeinsamem Maschinenpark Aufgabe eines Produktionszweiges keine

  • BFH, 19.04.1966 - I 221/63

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Beendigung der bisherigen Vertretungen und

  • Bundesfinanzhof München, 21.02.1973 - IV R 168/69
  • BFH, 22.11.1972 - I R 124/70

    Hinzurechnung von Kaufpreisrenten für einen stillgelegten Betrieb (Teilbetrieb)

  • BFH, 23.11.1967 - IV 83/63

    Aufgabe der Vertretertätigkeit in einzelnen Bezirken einer Handelsvertretung als

  • BFH, 27.01.1966 - IV 31/63

    Veräußerung eines im Bau befindlichen Schiffes als tarifbegünstigte Veräußerung

  • Bundesfinanzhof München, 24.06.1976 - IV R 199/72
  • BFH, 13.09.1967 - I 203/63

    Übertragung eines Teilbetriebs einer Personenbeförderungsgesellschaft bei

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