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   BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78   

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https://dejure.org/1978,157
BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78 (https://dejure.org/1978,157)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1978 - IV ARZ 26/78 (https://dejure.org/1978,157)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 (https://dejure.org/1978,157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes bei einem negativen Kompetenzkonflikt - Zuständigkeitsbereich von Familiengerichten - Abgrenzung zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts - Ausübung der Funktion des Familiengerichts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 1; ZPO § 281
    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts

Verfahrensgang

  • OLG Hamm - IV ARZ 29/78
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

Papierfundstellen

  • BGHZ 71, 264
  • NJW 1978, 1531
  • MDR 1978, 824
  • FamRZ 1978, 582
  • Rpfleger 1978, 303
 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.09.1974 - II ZR 41/74

    Umfang der Bindung eines Verweisungsbeschlusses nach § 102 GVG

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
    Entsprechende gerichtsorganisatorische Bestimmungen für die Landgerichte mit (sonst) gleicher Textfassung ("Bei den Landgerichten werden ... gebildet") finden sich in den §§ 60, 78 a Abs. 1 Satz 1, 93 Abs. 1 GVG für die Zivil-, Straf-, Strafvollstreckungskammern und Kammern für Handelssachen, Auch bei diesen - zum Teil unterschiedlich besetzten - Kammern handelt es sich nicht um jeweils "verschiedene Gerichte", sondern um verschiedene Spruchkörper des Landgerichts im Sinne des § 21 e GVG (für die Abgrenzung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen vgl. BGHZ 63, 214, 217).

    Die bindende Wirkung einer Verweisung gemäß § 281 ZPO setzt voraus, daß zwei verschiedene Gerichte beteiligt sind (vgl. BGHZ 63, 214, 217).

  • OLG Koblenz, 20.07.1977 - 4 SmA 6/77

    Streit über die Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung;

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
    Ob man die Abgrenzung zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts als eine Frage der "gesetzlichen Geschäftsverteilung" (OLG Koblenz FamRZ 1977, 648 f; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 125; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 36. Aufl. § 23 b GVG Anm. 2 A; Kissel NJW 1977, 1034 f; vgl. auch Brüggemann FamRZ 1977, 582, 585) oder als eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung innerhalb des Amtsgerichts (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 23 b GVG Rdn. 2; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 166 III 3, § 167 II 1; vgl. auch OLG Kamm FamRZ 1977, 727 f) bezeichnet, ist rechtlich belanglos, weil diese unterschiedliche Benennung nicht zu abweichenden Rechtsfolgen führen kann.

    Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung haben schon zahlreiche Oberlandesgerichte negative Kompetenzkonflikte zwischen Abteilungen für Familiensachen und allgemeinen Zivilprozeßabteilungen der Amtsgerichte nach dem 1. Juli 1977 im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO entschieden (OLG Koblenz NJW 1977, 1735 = FamRZ 1977, 648; OLG Oldenburg FamRZ 1977, 726; OLG Stuttgart FamRZ 1977, 797; OLG Celle FamRZ 1978, 49; OLG München FamRZ 1978, 48 Nr. 33 und Nr. 34, 198; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 125, 127, 128).

  • Drs-Bund, 25.05.1972 - BT-Drs VI/3453
    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
    Die Gegenansicht (vgl. u.a. Jauernig FamRZ 1977, 681, 761) stützt sich vor allem auf die Materialien und verweist auf einen Abschnitt in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG (BT-Drucks. 7/650, S. 187), wo es heißt: Mit der unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Zuweisung der Familiensachen an das Familiengericht (§ 23 b Abs. 1 GVG) gehe der Entwurf über den Gedanken der gesetzlichen Geschäftsverteilung hinaus und folge einem Vorschlag, den der Bundesrat zum früheren Entwurf (BT-Drucks. VI/3453) gemacht habe.

    Der Bundesrat hatte seinerzeit vorgeschlagen, anstatt einer "gesetzlichen Geschäftsverteilung", bei der dem Präsidium ohnehin kein Ermessensspielraum zustehe, "die Zuständigkeit des Familiengerichts für Familiensachen unmittelbar im Gesetz zu begründen" (BT-Drucks. VI/3453 Anl. 2 Nr. 1).

  • OLG Hamm, 10.01.1978 - 3 UF 163/77
    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
    Hierzu gehören Bereicherungsansprüche auf Rückgewähr von Leistungen, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (und Nr. 6) GVG erbracht worden sind (so auch OLG München FamRZ 1978, 48 f; OLG Hamm - 3. Senat für Familiensachen - NJW 1978, 550 (L); Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 621 Rdn. 9); angesichts der Beschränkung des Familiengerichts auf Ehesachen und "ehebezogene Verfahren" (amtliche Begründung a.a.O. S. 79; Diederichsen NJW 1977, 601, 602) gilt dies zumindest dann, wenn in persönlicher Hinsicht der Bereich, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, nicht überschritten ist, wenn daher an den Verfahren nur die (geschiedenen) Ehegatten und ihre ehelichen Kinder beteiligt sind (vgl. amtliche Begründung a.a.O. S. 188).
  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
    Denn dem Präsidium des Gerichts, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21 e GVG bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, ist es verwehrt, einen Kompetenzstreit durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden (vgl. auch BGH LM § 36 Ziff. 6 ZPO Nr. 7; BGH NJW 1975, 2304).
  • BGH, 13.03.1964 - Ib ARZ 44/64

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) über Zuständigkeitsfragen -

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
    Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es in erster Linie, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den mißlichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden (BGH NJW 1964, 1416, 1417).
  • BGH, 26.05.1952 - III ZR 218/50

    Abgabe an andere Abteilung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
    § 281 ZPO ist auf Abgaben oder "Verweisungen" unter Abteilungen, Kammern oder Senaten desselben Gerichts nicht anwendbar (vgl. BGHZ 6, 178, 182).
  • OLG Nürnberg, 11.07.1975 - 1 AR 6/75
    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
    Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts - bei zwei einander widersprechenden Verweisungen im Sinne des § 102 GVG - § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar ist (OLG Düsseldorf OLGZ 1973, 243; OLG Bremen OLGZ 1975, 475; OLG Nürnberg NJW 1975, 2345).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch darauf beruht, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1976 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 274 f).
  • BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22

    Gerichtsstandbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern

    Dies gilt nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur, wenn zwischen zwei Spruchkörpern die Frage nach der gerichtsinternen Zuständigkeit gemäß dem Geschäftsverteilungsplan in Rede steht, sondern grundsätzlich auch für Abgaben im Verhältnis zwischen für allgemeine Zivilsachen zuständigen Spruchkörpern und Spruchkörpern mit gesetzlich zugewiesenen Spezialzuständigkeiten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 272).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Zu derartigen Verfahrensfehlem gehört auch die hier zu beurteilende Verletzung der Zuständigkeitsnorm des § 23 b Abs. 1 GVG (zur Qualifizierung dieser Vorschrift als gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Zuständigkeit, die gemäß § 621 Abs. 1 ZPO ausschließlich ist, vgl. den Senatsbeschluß BGHZ 71, 264): Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG dürfen (abgesehen von Übergangsfällen) nur noch von den bei den Amtsgerichten gebildeten Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichten) entschieden werden; andererseits darf diese für Familiensachen eingerichtete besondere Abteilung sich in dieser Eigenschaft grundsätzlich nicht mit anderen Verfahren befassen.

    Sie betrifft nämlich die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz; § 23 b Abs. 1 GVG ist jedoch keine sachliche Zuständigkeitsnorm, sondern stellt eine (gemäß § 621 Abs. 1 ZPO zwingende) gerichtsinterne Zuständigkeitsregelung für das Amtsgericht dar (BGHZ 71, 264; zu § 529 Abs. 2 ZPO im Ergebnis ebenso: Thomas/Putzo a.a.O. § 518 Anm. 1 c; OLG München FamRZ 1978, 603, 604).

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