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   BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08   

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https://dejure.org/2009,7107
BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08 (https://dejure.org/2009,7107)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2009 - IV B 124/08 (https://dejure.org/2009,7107)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - IV B 124/08 (https://dejure.org/2009,7107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Atypisch stiller Gesellschafter; Mitunternehmerrisiko; vereinfachte Ermittlung des Abfindungsanspruchs durch Anwendung eines Ergebnismultiplikator auf den Gewinn nur eines Jahres; Mitunternehmerinitiative; Geschäftsführungsbefugnis

  • Judicialis

    GV § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GV § 15
    Eröffnung der Revision aufgrund der Klärung der Frage über die Eignung der auf der Multiplikation der Firmenergebnisse beruhenden Wertermittlungen als Methode zur Bestimmung des Abfindungsanspruchs eines ausscheidenden Gesellschafters; Eröffnung der Revision aufgrund der ...

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Abfindungsanspruchs eines atypisch stillen Gesellschafters; Mitunternehmerinitiative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Düsseldorf, 25.10.2006 - 7 K 2887/05

    Atypisch stille Beteiligung; Unmittelbarer Einfluss; Geschäftsführung; Stark

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08
    Unsubstantiiert ist ferner die Rüge, die Vorinstanz sei im Hinblick auf die Anforderungen an das mitunternehmerische Risiko (Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß üblicher Methoden für die Ermittlung des Geschäftswerts) von der Rechtsprechung des BFH und ferner bezüglich der Beurteilung der Mitunternehmerinitiative des D. vom Urteil des FG Düsseldorf vom 25. Oktober 2006 7 K 2887/05, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 704 (Revision IV R 100/06) abgewichen.

    Aus dem nämlichen Grund vermag auch der Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2007, 704 (Revision IV R 100/06), das zudem zu einem dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist (Sonderrecht des stillen Gesellschafters auf Bestellung und Abberufung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers), der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 100/06

    Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen Beteiligung -

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08
    Unsubstantiiert ist ferner die Rüge, die Vorinstanz sei im Hinblick auf die Anforderungen an das mitunternehmerische Risiko (Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß üblicher Methoden für die Ermittlung des Geschäftswerts) von der Rechtsprechung des BFH und ferner bezüglich der Beurteilung der Mitunternehmerinitiative des D. vom Urteil des FG Düsseldorf vom 25. Oktober 2006 7 K 2887/05, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 704 (Revision IV R 100/06) abgewichen.

    Aus dem nämlichen Grund vermag auch der Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2007, 704 (Revision IV R 100/06), das zudem zu einem dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist (Sonderrecht des stillen Gesellschafters auf Bestellung und Abberufung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers), der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 6/93

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08
    Geklärt ist zum anderen, dass eine solche mitunternehmerische Geschäftsführungsbefugnis auch dann zu bejahen ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes Maßnahmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen der Geschäftsführung nur gemeinsam mit dem (widerspruchsberechtigten) stillen Gesellschafter durchführen kann (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).
  • BFH, 06.04.2009 - XI B 61/08

    Darlegung von Zulassungsgründen - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08
    Ebenso wie die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt auch der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbsatz FGO) nicht nur eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung im allgemeinen Interesse liegt; erforderlich ist zudem, dass die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (sog. Entscheidungserheblichkeit, BFH-Beschluss vom 6. April 2009 XI B 61/08, [...], m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerstellung

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist zum einen geklärt, dass von einer besonderen Ausprägung der Initiativbefugnisse dann auszugehen ist, wenn dem stillen Gesellschafter Aufgaben der Geschäftsführung zur selbstständigen Ausübung übertragen werden (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906).
  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08
    Hiernach vermögen die Ausführungen der Beschwerde, nach denen es der Klärung bedürfe, ob die in der Praxis gebräuchlichen und auf der Multiplikation der Firmenergebnisse beruhenden Wertermittlungen als verkehrsübliche (vereinfachte) Methoden zur Bestimmung des Abfindungsanspruchs eines ausscheidenden Gesellschafters geeignet seien, das volle Mitunternehmerrisiko im Sinne der Rechtsprechung des BFH zu begründen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59), die Revision nicht zu eröffnen.
  • BFH, 01.09.2011 - II R 67/09

    Unentgeltlich erworbener Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft

    Zum anderen handelt es sich nach der jetzigen Verwaltungsauffassung (Erlasse des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. März 2009  34 - S 3811 - 035 - 11256/09, DStR 2009, 908, und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 9. April 2009  3 - S 3806/51, Der Betrieb 2009, 878) sowohl bei einer atypisch stillen Beteiligung als auch bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung um erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG sowie § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F., da in beiden Fällen ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt (zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft in solchen Fällen vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635; vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BFHE 220, 513, BStBl II 2008, 631, unter II.1., und in BFH/NV 2010, 2056; BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2009 IV B 124/08, BFH/NV 2009, 1981, und vom 21. Januar 2010 IV B 128/08, BFH/NV 2010, 1425).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2010 - 6 K 6178/08

    Die atypisch stille Gesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren - Annahme einer

    Letzteres ist zu bejahen, wenn dem stillen Gesellschafter Aufgaben der Geschäftsführung zur selbständigen Ausübung übertragen werden oder der Inhaber des Handelsgewerbes Maßnahmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen der Geschäftsführung nur gemeinsam mit dem (widerspruchsberechtigten) stillen Gesellschafter durchführen kann (BFH, Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 124/08, BFH/NV 2009, 1981).
  • BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09

    Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des

    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 124/08, BFH/NV 2009, 1981).
  • FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 900/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer Mitunternehmereigenschaft an einem

    Ob die Geschäftsleitung vom Beigeladenen dabei - wie er meint - nur zu einem gewissen Anteil neben dem Kläger oder - wie der Kläger behauptet - unter Ausschluss des Klägers ausgeübt wurde, ist für die streitentscheidende Frage, ob dadurch eine fehlende Beteiligung am Geschäftswert kompensiert werden kann, unerheblich (Vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93 und BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 124/08).
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