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   BFH, 19.10.2007 - IV B 163/06   

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https://dejure.org/2007,15002
BFH, 19.10.2007 - IV B 163/06 (https://dejure.org/2007,15002)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2007 - IV B 163/06 (https://dejure.org/2007,15002)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2007 - IV B 163/06 (https://dejure.org/2007,15002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderbetriebsvermögen II bei der Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de

    Personelle Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung; Einstimmigkeitsabrede im Besitzunternehmen; unmittelbare Nutzungsüberlassung an die Besitzgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beherrschender Gesellschafter
    Sonstiger Anwendungsbereich
    Betriebsaufspaltung
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.10.1987 - VIII R 5/87

    Zur Bedeutung der Einstimmigkeitsabrede beim Besitzunternehmen für die personelle

    Auszug aus BFH, 19.10.2007 - IV B 163/06
    Denn das angefochtene Urteil weicht jedenfalls nicht von dem als angebliche Divergenzentscheidung herangezogenen BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 5/87 (BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96) ab.

    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96 entschieden, es liege keine personelle Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung vor, wenn Ehegatten Grundbesitz, der ihnen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu 2/3 (Ehemann) und 1/3 (Ehefrau) zusteht, an eine GmbH vermieten oder verpachten, deren Alleinanteilseigner der Ehemann ist, sofern die Ehegatten vereinbart haben, dass sie über die Nutzung des ihnen gemeinschaftlich gehörenden Grundbesitzes nur einvernehmlich (einstimmig) entscheiden wollen.

  • BFH, 23.01.2007 - VI B 17/06

    Divergenz; Darlegungsanforderungen

    Auszug aus BFH, 19.10.2007 - IV B 163/06
    Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen der im Streitfall allein gerügten Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950, m.w.N.).
  • BFH, 23.06.2010 - II B 32/10

    Schenkungsteuer bei unentgeltlichem Verzicht auf dingliches Wohnungsrecht -

    a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48; BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2012 - II B 63/11

    Feststellung einer Steuerhinterziehung durch das FG - Keine Prüfung materiellen

    a) Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48).
  • BFH, 18.07.2012 - II B 49/12

    Kein Anspruch auf Prozesszinsen ohne Rechtshängigkeit

    Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48).
  • BFH, 21.10.2010 - VIII B 107/09

    Keine Revisionszulassung wegen Divergenz bei abweichenden Sachverhalten -

    Eine Zulassung wegen Divergenz setzt insbesondere voraus, dass das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212).
  • BFH, 17.06.2009 - II B 33/08

    Wirksame Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtung durch Einlegen in den

    Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48; BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2012 - III B 222/10

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage -

    aa) Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2009 - II B 37/09

    Anwendung des § 16 GrEStG bei Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsvorgänge

    Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48; BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.).
  • BFH, 08.01.2009 - VIII B 175/07

    Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen Divergenz und wegen eines

    Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212).
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