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   BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90   

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https://dejure.org/1991,2647
BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90 (https://dejure.org/1991,2647)
BFH, Entscheidung vom 22.05.1991 - IV B 48/90 (https://dejure.org/1991,2647)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 1991 - IV B 48/90 (https://dejure.org/1991,2647)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.02.1989 - V B 119/88

    Vorliegen einer unsachlichen Wertung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90
    Danach kann ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei und einem Richter die Ablehnung des Richters durch die Partei nur begründen, wenn es zur Besorgnis Anlaß gibt, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 1986 IX B 30/83, BFH/NV 1986, 551, und vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45 m. w. N.).

    In einem solchen Fall darf ein Kläger bei objektiver und vernünftiger Betrachtung berechtigterweise die Sorge haben, der abgelehnte Richter werde die von dem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Argumente nicht mehr unvoreingenommen würdigen, sondern von vornherein als fragwürdig ansehen (BFH-Entscheidung in BFH/NV 1990, 45).

    Zur Besorgnis der Befangenheit könnte diese Äußerung nur führen, wenn sie ohne jeden Sachbezug wäre und deshalb bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden müßte, der Richter werde die von dem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Argumente nicht mehr unvoreingenommen würdigen (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 45).

  • BFH, 28.09.1989 - X B 19/89

    Beschwerde gegen einen Beschluss über die Verwerfung eines Antrags auf Ablehnung

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90
    Der Erörterungstermin i. S. des § 79 Satz 2 FGO ist eine Verhandlung nach Maßgabe des § 43 ZPO (BFH-Beschlüsse vom 15. April 1987 IX B 99/85, BFHE 149, 424, BStBl II 1987, 577, und vom 28. September 1989 X B 19/89, BFH/NV 1990, 515).

    In dieser Verhandlung haben die Kläger weder einen Ablehnungsgrund geltend gemacht noch sich geweigert, den Erörterungstermin weiter wahrzunehmen; dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um einen Verlust des Ablehnungsrechts zu vermeiden (BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 515 m. w. N.).

  • BFH, 21.09.1977 - I B 32/77

    Verhältnis zwischen Richter und Prozeßbevollmächtigten - Prozeßpartei - Besorgnis

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90
    In diesem Sinne hat der BFH bereits in einem Fall entschieden, in dem der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Äußerung das Ablehnungsgesuch als teilweise beleidigend bezeichnet hatte (BFH-Beschluß vom 21. September 1977 I B 32/77, BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12).

    Da das Ablehnungsrecht nur der Partei selbst, nicht aber ihrem Prozeßbevollmächtigten zusteht, kann ein gespanntes Verhältnis zwischen diesem und einem Richter die berechtigte Besorgnis der Befangenheit nur begründen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters gegenüber dem Bevollmächtigten auch gegenüber der Partei in Erscheinung getreten ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12, und vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH/NV 1986, 415 m. w. N.; vgl. auch Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a. a. O., "Spannung").

  • BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90
    Es müssen Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Verhalten des Richters auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht; dabei muß die für die Ablehnung maßgebliche Einstellung des Richters zumindest auch im Verhältnis zu der allein ablehnungsberechtigten Partei in Erscheinung treten, weil der Prozeßbevollmächtigte selbst aus Gründen seiner Person kein Recht hat, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379, und vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514).
  • BFH, 05.06.1986 - IX B 30/83

    Richterablehung wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90
    Danach kann ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei und einem Richter die Ablehnung des Richters durch die Partei nur begründen, wenn es zur Besorgnis Anlaß gibt, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 1986 IX B 30/83, BFH/NV 1986, 551, und vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45 m. w. N.).
  • BFH, 28.01.1986 - VII B 118/85

    Ablehnung eines ganzen Senats ohne Angabe von Ablehnungsgründen gegen die

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90
    Da das Ablehnungsrecht nur der Partei selbst, nicht aber ihrem Prozeßbevollmächtigten zusteht, kann ein gespanntes Verhältnis zwischen diesem und einem Richter die berechtigte Besorgnis der Befangenheit nur begründen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters gegenüber dem Bevollmächtigten auch gegenüber der Partei in Erscheinung getreten ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12, und vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH/NV 1986, 415 m. w. N.; vgl. auch Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a. a. O., "Spannung").
  • BFH, 24.07.1990 - X B 115/89

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90
    Der Vortrag neuer Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist nur im Rahmen des Verfahrensgegenstandes der angefochtenen Entscheidung zulässig; Gegenstand der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach den §§ 51 FGO, 45 ZPO ist indessen ausschließlich die behauptete Befangenheit des abgelehnten Richters aus den im Gesuch genannten Gründen (BFH-Beschluß vom 24. Juli 1990 X B 115/89, BFH/NV 1991, 253 m. w. N.).
  • BFH, 15.04.1987 - IX B 99/85

    Ablehnung eines Richters - Besorgnis der Befangenheit - Verlust des

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90
    Der Erörterungstermin i. S. des § 79 Satz 2 FGO ist eine Verhandlung nach Maßgabe des § 43 ZPO (BFH-Beschlüsse vom 15. April 1987 IX B 99/85, BFHE 149, 424, BStBl II 1987, 577, und vom 28. September 1989 X B 19/89, BFH/NV 1990, 515).
  • BFH, 26.09.1989 - VII B 75/89

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit

    Auszug aus BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90
    Es müssen Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Verhalten des Richters auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht; dabei muß die für die Ablehnung maßgebliche Einstellung des Richters zumindest auch im Verhältnis zu der allein ablehnungsberechtigten Partei in Erscheinung treten, weil der Prozeßbevollmächtigte selbst aus Gründen seiner Person kein Recht hat, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379, und vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514).
  • BFH, 24.01.2002 - III S 13/01

    Beschwerde - Zahlungsverjährung - Verjährung - Besorgnis der Befangenheit -

    Ein solches rechtfertigt jedoch nur dann eine Ablehnung, wenn die Besorgnis begründet ist, dass es sich im konkreten Fall zu Ungunsten des Beteiligten auswirken könnte (BFH-Beschluss vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395).

    Auch ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten einer Partei und einem Richter könnte die Ablehnung nur begründen, wenn es zu der Besorgnis Anlass gäbe, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können, z.B. wenn sich der Richter abwertend über den Prozessbevollmächtigten äußert (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 395).

  • BFH, 17.05.2001 - I B 110/00

    Besorgnis der Befangenheit - Voreingenommenheit - Ablehnungsgesuch -

    Eine solche Situation kann auch dadurch verursacht sein, dass der Richter zwar nicht zu dem Beteiligten, wohl aber zu dessen Prozessbevollmächtigten ein gespanntes Verhältnis hat; ein solches rechtfertigt jedoch nur dann eine Ablehnung, wenn die Besorgnis begründet ist, dass es sich im konkreten Fall zu Ungunsten des Beteiligten auswirken könnte (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1991 VI B 128/90, BFH/NV 1991, 696; vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395).

    Die Klägerin kann im Beschwerdeverfahren keine neuen Ablehnungsgründe vorbringen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 395; vom 20. Juli 1994 I B 140/93, BFH/NV 1995, 400).

  • BFH, 08.12.1994 - VII B 172/93

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnisses der Befangenheit - Misstrauen gegen

    Nach der Rechtsprechung ist zwar der abgelehnte Richter nicht gehindert, auf ein Ablehnungsgesuch, das unsachliche und erhebliche Vorwürfe oder gar Beleidigungen enthält, seinerseits mit der angemessenen und gebotenen Schärfe zu erwidern (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12, 13 zum Vorwurf der Rechtsbeugung, und Beschluß vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395, zum Vorwurf des unfairen, feindseligen und unberechenbaren Verhaltens).

    Maßgeblich ist, ob die Äußerung des Richters in seiner dienstlichen Stellungnahme noch als sachbezogene, unmittelbar auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe bezogene Entgegnung anzusehen ist (BFH/NV 1992, 395, 397).

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