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   BFH, 26.09.2017 - IV B 57/17   

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https://dejure.org/2017,41884
BFH, 26.09.2017 - IV B 57/17 (https://dejure.org/2017,41884)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2017 - IV B 57/17 (https://dejure.org/2017,41884)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2017 - IV B 57/17 (https://dejure.org/2017,41884)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69, FGO § 128 Abs 3 S 1, FGO § 150 S 3
    AdV eines Steuerbescheids bei einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage, Statthaftigkeit einer Beschwerde bei AdV der Gerichtskosten

  • Bundesfinanzhof

    AdV eines Steuerbescheids bei einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage, Statthaftigkeit einer Beschwerde bei AdV der Gerichtskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 FGO, § 128 Abs 3 S 1 FGO, § 150 S 3 FGO
    AdV eines Steuerbescheids bei einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage, Statthaftigkeit einer Beschwerde bei AdV der Gerichtskosten

  • IWW

    § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ ... 249 ff. der Abgabenordnung, § 69 FGO, § 150 Satz 3 FGO, § 69 Abs. 3 FGO, § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO, § 128 Abs. 3 FGO, § 128 Abs. 4 FGO, § 130 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs

  • rewis.io

    AdV eines Steuerbescheids bei einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage, Statthaftigkeit einer Beschwerde bei AdV der Gerichtskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs

  • rechtsportal.de

    FGO § 69 Abs. 6 S. 2
    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    AdV eines Steuerbescheids bei einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage, Statthaftigkeit einer Beschwerde bei AdV der Gerichtskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das finanzgerichtliche Urteil - und die AdV der Kostenentscheidung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Trier, 04.08.2014 - 6 K 883/14

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

    Auszug aus BFH, 26.09.2017 - IV B 57/17
    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21. April 2015  6 K 883/14 die Klage der V KG, mit der diese sich gegen die Zurechnung von Kapitaleinkünften wandte, als unbegründet abgewiesen.

    Unter dem 7. Juni 2016 beantragte der Antragsteller, die Vollziehung und Vollstreckung des Urteils vom 21. April 2015  6 K 883/14 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Nichtigkeits- und Restitutionsklage auszusetzen.

    Der Senat legt das Antragsbegehren des Antragstellers dahin aus, dass dieser entgegen dem wörtlichen Antrag nicht die AdV des Urteils vom 21. April 2015  6 K 883/14 (im Weiteren FG-Urteil), sondern die AdV des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und des Gewerbesteuermessbescheids für 2008 jeweils vom 10. Februar 2015 begehrt.

    Vielmehr führt er eingangs seiner Antragsbegründung aus, dass der Antrag auf AdV des FG-Urteils 6 K 883/14 wegen beabsichtigter Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der Stadt, welche nunmehr erklärtermaßen die Rechtskraft der Hauptsache abwarten wolle, und des FA, welches die Hauptsache nicht abwarten wolle, gestellt worden sei.

    Mit der beim FG erhobenen Nichtigkeits- und Restitutionsklage begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des durch das rechtskräftige Urteil des FG vom 21. April 2015  6 K 883/14 abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens.

    Sollte sich der Antrag auf AdV ungeachtet der Begründung auch auf die Vollstreckung der Kosten beziehen, die dem Antragsteller in dem Urteil vom 21. April 2015  6 K 883/14 auferlegt worden sind, wäre die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG auch insoweit nicht statthaft.

  • BFH, 27.07.1989 - V B 41/87

    Beschwerde gegen Restitutionsklage eines Urteils eines Gerichts der

    Auszug aus BFH, 26.09.2017 - IV B 57/17
    NV: Die Beschwerde gegen einen ablehnenden AdV-Beschluss betreffend die Vollstreckung des finanzgerichtlichen Urteils wegen der Kosten ist nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 27. Juli 1989 V B 41/87, BFH/NV 1990, 644).

    Dies mit der Begründung, der Verweis in § 150 Satz 3 FGO beziehe sich nicht auf die in Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG geregelte Zulassungsbeschränkung einer Beschwerde gegen einen FG-Beschluss nach § 69 FGO (BFH-Beschluss vom 27. Juli 1989 V B 41/87, BFH/NV 1990, 644).

  • BFH, 12.08.1966 - IV B 6/66
    Auszug aus BFH, 26.09.2017 - IV B 57/17
    NV: Ein Antrag auf AdV, der erstmals oder erneut während der Anhängigkeit einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage gestellt wird, richtet sich nach § 69 FGO (Aufgabe des BFH-Beschlusses vom 12. August 1966 IV B 6/66, BFHE 86, 544, BStBl III 1966, 596).

    Soweit der Senat in dem Beschluss vom 12. August 1966 IV B 6/66 (BFHE 86, 544, BStBl III 1966, 596) die Auffassung vertreten hat, dass ein während eines Wiederaufnahmeverfahrens gestellter Antrag auf AdV der gerichtlich bestätigten Steuerbescheide in § 150 Satz 3 FGO geregelt sei, hält er daran nicht mehr fest (ebenso BFH-Beschluss vom 9. November 1976 VII B 47/76, BFHE 120, 162, BStBl II 1977, 49).

  • BFH, 18.02.2014 - XI B 140/13

    Zur Beschwerde im Rahmen eines AdV-Verfahrens und zur Umdeutung dieses

    Auszug aus BFH, 26.09.2017 - IV B 57/17
    Da wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde keine Abhilfe möglich ist, steht der Abgabe an das FG und einer nochmaligen Vorlage an den BFH der Grundsatz der Prozessökonomie entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2014 XI B 140/13, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2013 - III B 49/13

    Unstatthafte Beschwerde gegen AdV-Beschluss

    Auszug aus BFH, 26.09.2017 - IV B 57/17
    b) Gegen die Entscheidung eines FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen worden ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 14. August 2013 III B 49/13, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.1976 - VII B 47/76

    Geltungsbereich - Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen - Berufung auf

    Auszug aus BFH, 26.09.2017 - IV B 57/17
    Soweit der Senat in dem Beschluss vom 12. August 1966 IV B 6/66 (BFHE 86, 544, BStBl III 1966, 596) die Auffassung vertreten hat, dass ein während eines Wiederaufnahmeverfahrens gestellter Antrag auf AdV der gerichtlich bestätigten Steuerbescheide in § 150 Satz 3 FGO geregelt sei, hält er daran nicht mehr fest (ebenso BFH-Beschluss vom 9. November 1976 VII B 47/76, BFHE 120, 162, BStBl II 1977, 49).
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