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   BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97   

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BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97 (https://dejure.org/1998,4651)
BFH, Entscheidung vom 22.04.1998 - IV B 66/97 (https://dejure.org/1998,4651)
BFH, Entscheidung vom 22. April 1998 - IV B 66/97 (https://dejure.org/1998,4651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides - Behandlung eines Gewinns aus der Veräußerung von Grundstücken als der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.12.1993 - VIII B 107/93

    1. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97
    Erst wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheides ausgesetzt ist, ist auch die Vollziehung des Folgebescheides -- und zwar von Amts wegen -- auszusetzen (§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97
    Zwar hat der BFH in dem Abschluß langfristiger Mietverträge nach der Errichtung von Wohnungen und deren zeitnahen Verkauf einen Hinweis für eine im Zeitpunkt des Erwerbs nicht vorhandene Verkaufsabsicht gesehen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).
  • BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92

    Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97
    Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Juli 1994 I B 53/94, BFHE 175, 101, BStBl II 1995, 65) oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschluß vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m. w. N.).
  • BFH, 11.07.1996 - IV R 67/95

    Konkretisierung und Qualifizierung von spekulativen Warentermingeschäften im

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97
    Entgegen der Auffassung des FG steht dem nicht entgegen, daß im Streitfall ein zusammengefaßter Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages und über die festgesetzte Gewerbesteuer erging, denn der Bescheidausdruck enthält ausdrücklich mehrere Festsetzungen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114).
  • BFH, 13.07.1994 - I B 53/94

    Vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung bei Nichterfassung von

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97
    Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Juli 1994 I B 53/94, BFHE 175, 101, BStBl II 1995, 65) oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschluß vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m. w. N.).
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97
    Beträgt der Zeitabstand zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf, wie im Streitfall, nicht einmal zwei Jahre, so sind an die Widerlegung der vermuteten Verkaufsabsicht strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303).
  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97
    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken während oder nach einer Betriebsaufgabe sind dabei nicht tarifbegünstigt, sondern als laufender Gewinn zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 25. Januar 1995 X R 76--77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388).
  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97
    Grundstücke gehören zum Umlaufvermögen, wenn sie zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben und alsbald auch veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97
    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken während oder nach einer Betriebsaufgabe sind dabei nicht tarifbegünstigt, sondern als laufender Gewinn zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 25. Januar 1995 X R 76--77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388).
  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Soweit das Objekt I anteilig dem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen ist, kommt ein gewerbesteuerpflichtiger laufender Gewinn in Betracht (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 2. der Gründe, m.w.N.; vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520, unter 2. b der Gründe).
  • FG Hamburg, 20.09.2011 - 2 K 64/11

    Kein gewerbesteuerrechtlich begünstigter Veräußerungsgewinn

    (z. B. BFH vom 22.04.1998 IV B 66/67 m. w. N., BFH/NV 1998, 1520; siehe auch FG Düsseldorf vom 28.02.2006, 3 K 2610/01, EFG 2006, 834).

    Beträgt beispielsweise der Zeitabstand zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf, nicht einmal zwei Jahre, so sind an die Widerlegung der vermuteten Verkaufsabsicht strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH vom 24.01.1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303; vom 22.04.1998 IV B 66/97 m. w. N., BFH/NV 1998, 1520).

    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf --z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten, ein unerwartet hohes Kaufangebot-- sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte (vgl. z. B. BFH vom 29.10.1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766; vom 22.04.1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520; vom 16.04.1991 VIII R 74/87, BStBl II 1991, 844).

  • BFH, 17.02.2010 - II R 38/08

    Erlass eines rechtmäßigen Erbschaftsteuerbescheids nach Ablauf der

    bbb) Nach dem ebenfalls eindeutigen Wortlaut des § 171 Abs. 3a Satz 2 AO ist danach der Ablauf der Festsetzungsfrist mit Blick auf den gesamten Steueranspruch gehemmt (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520).
  • FG München, 30.04.2009 - 5 K 1656/07

    Veräußerung eines Grundstücks als einzigem Gegenstand des Betriebsvermögens 9

    Als ein erkennbares äußeres Anzeichen dafür, dass bereits beim Kauf eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist in der Rechtsprechung des BFH für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen in den Fällen des gewerblichen Grundstückshandels ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf herangezogen worden (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520).

    Dem Unternehmer ist es möglich, die aus objektiven Umständen abgeleitete Veräußerungsabsicht zu widerlegen, wobei jedoch die Anforderungen mit einer kürzeren Haltefrist ansteigen; beträgt der Zeitabstand zwischen Erwerb und Verkauf nicht einmal zwei Jahre, so sind an die Widerlegung der vermuteten Verkaufsabsicht strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303).

  • BFH, 29.06.2015 - III S 12/15

    Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der

    Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, dass dem verbliebenen AdV-Verfahren ggf. das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fehlen könnte, weil die Gewerbesteuerbescheide im Verhältnis zu den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden und die Zinsbescheide im Verhältnis zu den betreffenden Steuerbescheiden Folgebescheide sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520, unter 1.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 36).
  • FG München, 30.04.2009 - 5 K 1657/07

    Gewinn aus Veräußerung eines Grundstücks als einzigem wesentlichem Wirtschaftsgut

    Als ein Anzeichen dafür, dass bereits beim Kauf eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist in der Rechtsprechung des BFH für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen in den Fällen des gewerblichen Grundstückshandels ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf herangezogen worden (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520).

    Dem Unternehmer ist es möglich, die aus objektiven Umständen abgeleitete Veräußerungsabsicht zu widerlegen, wobei jedoch die Anforderungen mit einer kürzeren Haltefrist ansteigen; beträgt der Zeitabstand zwischen Erwerb und Verkauf nicht einmal zwei Jahre, so sind an die Widerlegung der vermuteten Verkaufsabsicht strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303).

  • FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01

    Objekt-GmbH & Co KG; Mietvertrag mit Kaufoption; Bürogebäude;

    Hätte sie diese Kriterien erfüllt, wäre sie originär gewerblich i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG tätig gewesen, anderenfalls hätte sie einen Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG unterhalten, denn persönlich haftende und zur Geschäftsführung befugte Gesellschafterin war allein die G - GmbH (mit gleicher Begründung ebenso offen gelassen BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97 BFH/NV 1998, 1520).
  • FG Düsseldorf, 13.04.2000 - 15 K 2336/97

    Baumaschinenhandel; Baumaschinenvermietung; Betriebsaufgabe; Aufgabegewinn;

    (vgl. BFH-Urteile vom 1.12.1988 IV R 140/86, BStBl II 1989, 368; vom 9.9.1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 und vom 22.4.1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520).
  • FG Hamburg, 30.07.2003 - I 122/02

    Kein Verwertungsverbot, wenn Außenprüfung verfahrensfehlerbehaftet ist

    Denn der Gewerbesteuerbescheid ist Folgebescheid im Verhältnis zum Gewerbesteuermessbescheid, und zwar auch, wenn beide Bescheide in einem einheitlichen Bescheid zusammengefasst sind (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520 ).
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