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   BFH, 12.01.2011 - IV B 73/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17367
BFH, 12.01.2011 - IV B 73/10 (https://dejure.org/2011,17367)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2011 - IV B 73/10 (https://dejure.org/2011,17367)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - IV B 73/10 (https://dejure.org/2011,17367)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • openjur.de

    Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 55 Abs 2, FGO § 62 Abs 2, FGO § 62 Abs 4, FGO § 82, FGO § 128 Abs 1, FGO § 129 Abs 1, ZPO § 380 Abs 3
    Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • Bundesfinanzhof

    Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 2 FGO, § 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 4 FGO vom 12.12.2007, § 82 FGO, § 128 Abs 1 FGO
    Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • rewis.io

    Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretungszwang i.R.e. Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen vor dem Bundesfinanzhof

  • datenbank.nwb.de

    Vertretungszwang für Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienen Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.08.2008 - II B 67/08

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - IV B 73/10
    Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. August 2008 II B 67/08, BFH/NV 2008, 1870) dem Vertretungszwang.
  • BFH, 13.04.2016 - V B 42/16

    Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines

    Der Vertretungszwang gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, also auch für die Einlegung von Rechtsmitteln beim Finanzgericht --FG-- (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2011 IV B 73/10, BFH/NV 2011, 811).

    Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO dem Vertretungszwang (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 811 m.w.N.).

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