Rechtsprechung
BFH, 12.01.2011 - IV B 73/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds
- openjur.de
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds
- Bundesfinanzhof
FGO § 55 Abs 2, FGO § 62 Abs 2, FGO § 62 Abs 4, FGO § 82, FGO § 128 Abs 1, FGO § 129 Abs 1, ZPO § 380 Abs 3
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds
- Bundesfinanzhof
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 55 Abs 2 FGO, § 62 Abs 2 FGO, § 62 Abs 4 FGO vom 12.12.2007, § 82 FGO, § 128 Abs 1 FGO
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds - rewis.io
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds
- ra.de
- rewis.io
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertretungszwang i.R.e. Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen vor dem Bundesfinanzhof
- datenbank.nwb.de
Vertretungszwang für Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienen Zeugen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2010 - 5 K 7107/06
- BFH, 12.01.2011 - IV B 73/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 19.08.2008 - II B 67/08
Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen
Auszug aus BFH, 12.01.2011 - IV B 73/10
Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. August 2008 II B 67/08, BFH/NV 2008, 1870) dem Vertretungszwang.
- BFH, 13.04.2016 - V B 42/16
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines …
Der Vertretungszwang gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, also auch für die Einlegung von Rechtsmitteln beim Finanzgericht --FG-- (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2011 IV B 73/10, BFH/NV 2011, 811).Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO dem Vertretungszwang (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 811 m.w.N.).