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   BFH, 10.09.1996 - IV B 76/94   

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https://dejure.org/1996,2334
BFH, 10.09.1996 - IV B 76/94 (https://dejure.org/1996,2334)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1996 - IV B 76/94 (https://dejure.org/1996,2334)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1996 - IV B 76/94 (https://dejure.org/1996,2334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, inwieweit "Kontaktpflege" den Anlaß der Bewirtung ausreichen kennzeichnet

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anlass für Geschäftsessen genau bezeichnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Erforderliche Angaben zum Anlaß der Bewirtung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Zwar setzt das Wahlrecht voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch die Erben wiederaufzunehmen (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 10. September 1996 IV B 135/95, BFH/NV 1997, 218).
  • BFH, 19.08.1998 - X R 176/96

    Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

    Die Äußerung des Steuerpflichtigen muß erkennbar von dem Bewußtsein getragen sein, daß es als Folge dieser Erklärung zur Versteuerung der stillen Reserven kommt (BFH-Urteil vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398; Beschluß vom 10. September 1996 IV B 135/95, BFH/NV 1997, 218).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.05.2011 - 12 K 12209/10

    Betriebsausgabenabzug bei Bewirtungskosten

    Ebenfalls nach gefestigter Rechtsprechung reichen allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die gebotene Nachprüfung nicht aus (BFH in BStBl. II 2004, 502, aaO.; BFH-Beschluss vom 10. September 1996 - IV B 76/94, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1997, 218; FG München, Urteil vom 28. November 2007 - 1 K 3118/07, juris, FG München, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 1 V 3459/07, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 05. August 2003 - V 3/03, juris).
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 86/96

    Parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Nicht erforderlich ist allerdings, daß eine derartige Willensäußerung in Form einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung gegenüber dem FA stattfindet (BFH in BFH/NV 1996, 398; Senatsbeschluß vom 10. September 1996 IV B 135/95, BFH/NV 1997, 218).
  • FG München, 24.07.2003 - 2 K 3521/01

    Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung

    Pauschale Bezeichnungen genügen dieser Anforderung nicht (BFH, Beschluss vom 10.09.1996 - IV B 76/94, BFH/NV 1997, 218 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2001 - 2 K 167/99

    Ausübung des Verpächterwahlrechts durch Rechtsnachfolger; Unentgeltliche Übergabe

    Sie muss jedoch erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass infolge der Aufgabeerklärung die stillen Reserven versteuert werden (Urteil des BFH vom 23. November 1995 IV R 36/94, a.a.O.; Beschluss des BFH vom 10. September 1996 IV B 135/95, BFH/NV 1997, 218).
  • BFH, 18.07.1997 - I B 133/95

    Anforderungen an eine Betriebsaufgabeerklärung in Verpachtungsfällen durch einen

    Im übrigen hat sich die Klägerin auch zu dieser Frage nicht mit der -- vom FG eingehend zitierten -- BFH-Rechtsprechung auseinandergesetzt (z. B. Beschluß vom 10. September 1996 IV B 135/95, BFH/NV 1997, 218, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 05.08.2003 - V 3/03

    Nachweis der Auflösung einer GmbH / Konkretisierung des Bewirtungsanlasses

    Damit hat die Ast. die Mindestanforderungen, die das Gesetz gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG an die vom Steuerpflichtigen geforderten Angaben stellt, nicht erfüllt, so dass ein nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG wesentliches Tatbestandsmerkmal für den Betriebsausgabenabzug fehlte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.9.1996 IV B 76/94, BFH/NV 1997, 218).
  • FG Sachsen, 23.01.2002 - 5 K 1048/99

    Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen, steuerpflichtigen Arbeitslohn

    Allgemein gehaltene Angaben, wie "Kontaktpflege", "Kundenpflege", "Geschäftsfreundebewirtung" oder "Kundenbewirtung", sind nicht geeignet, den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder eine Geschäftsbeziehung erkennen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 1996 IV B 76/94, BFH/NV 1997, 218 m.w.N.).
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