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   BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99   

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https://dejure.org/2000,828
BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99 (https://dejure.org/2000,828)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2000 - IV B 86/99 (https://dejure.org/2000,828)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 (https://dejure.org/2000,828)
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95
    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
    Wird ein Antrag auf Terminsverlegung jedoch erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung des Beteiligten begründet, so reicht die Behauptung einer Erkrankung nicht aus; der Beteiligte ist vielmehr auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902).

    Das ist z.B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht der Fall, aber auch, wenn ein Beteiligter bereits im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen hat (Senatsbeschluss vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, sowie BFH-Entscheidungen vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890; vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43; in BFH/NV 1996, 902, und vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).

  • BFH, 12.11.1998 - V B 30/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
    Diese mussten --trotz ihres erneut am 4. Mai 1999 gestellten Antrags, den Termin aufzuheben-- davon ausgehen, dass dieser stattfinden werde (BFH-Beschluss vom 12. November 1998 V B 30/98, V B 41/98, V B 99/98, BFH/NV 1999, 647).
  • BFH, 17.07.1985 - I R 142/82

    Gewerbesteuerveranlagung mangels Sachkunde eines angeblichen

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
    Das gilt auch, wenn das Gericht zuvor angekündigt hatte, dass eine Verhinderung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes angenommen werden könne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 142/82, BFH/NV 1986, 412).
  • BFH, 26.11.1997 - IV B 81/97

    Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
    Doch kann die Ablehnung der beantragten Terminsänderung trotz in dieser Form dargelegter Verhinderungsgründe ermessensgerecht sein, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht zuvor in erheblicher Weise verletzt hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1994 - III B 43/94

    Geltendmachung der Verltzung rechtlichen Gehörs durch Vertagung desTermins einer

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
    Das ist z.B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht der Fall, aber auch, wenn ein Beteiligter bereits im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen hat (Senatsbeschluss vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, sowie BFH-Entscheidungen vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890; vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43; in BFH/NV 1996, 902, und vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
  • BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
    Wird ein Antrag auf Terminsverlegung jedoch erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung des Beteiligten begründet, so reicht die Behauptung einer Erkrankung nicht aus; der Beteiligte ist vielmehr auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902).
  • BFH, 17.05.2000 - IV B 87/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
    Im Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Sache IV B 87/99 Bezug.
  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
    Das ist z.B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht der Fall, aber auch, wenn ein Beteiligter bereits im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen hat (Senatsbeschluss vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, sowie BFH-Entscheidungen vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890; vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43; in BFH/NV 1996, 902, und vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
  • BFH, 20.03.1997 - XI B 182/95
    Auszug aus BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99
    Das ist z.B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht der Fall, aber auch, wenn ein Beteiligter bereits im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen hat (Senatsbeschluss vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637, sowie BFH-Entscheidungen vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890; vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43; in BFH/NV 1996, 902, und vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Wenn eine Rechtsanwalt trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden chronischen Erkrankung, die ihn schon in der Vergangenheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten gehindert hat, keine Vorsorge für die Wahrnehmnung von Gerichtsterminen trifft, verletzt er schuldhaft seine prozessuale Mitwirkungspflicht (wie BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353).

    Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminsverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird (Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - BVerwG 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26, vom 2. November 1998, a.a.O., und vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257; BFHE 113, 4 ) oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (Beschluss vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 179.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; BFHE 113, 4 ; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353 ).

    Im Übrigen muss die Erkrankung oder sonstige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen (vgl. Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24 - 26.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19); die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.).

    Wenn ein Rechtsanwalt trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.; BFHE 113, 4 ).

  • OLG Oldenburg, 30.08.2016 - 8 W 62/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht

    Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn dieser Prozessbevollmächtigte wegen Erkrankung zum wiederholten Mal kurzfristig eine Terminsverlegung beantragt und zugleich dem Zeugen eine entsprechende Mitteilung gemacht hat (zu den strengen Anforderungen an eine Terminsverlegung in solchen Fällen: vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 20.04.2015 - 5 UF 96/14 = BeckRS 2015, 08591 mwN; BVerwG, Beschluss vom 22.05.2001 - 8 B 69/01 = NJW 2001, 2735/2736; BFH, Beschluss vom 17.05.2000 - IV B 86/99 = BFH/NV 2000, 1353; BGH, Urteil vom 04.06.2003 - VIII ZR 91/02 = NJW-RR 2003, 1192, 1194).
  • FG Hamburg, 10.09.2013 - 3 K 80/13

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und

    In einem solchen Fall reicht gewöhnlich die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (BFH-Beschluss vom 17.05.2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
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