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   BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65   

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BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65 (https://dejure.org/1969,2)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1969 - IV C 234.65 (https://dejure.org/1969,2)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 (https://dejure.org/1969,2)
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Eckgrundstück

Nachbarklage, § 34 BBauG, Art. 14 Abs. 1 GG, schweres und unerträgliches Betroffensein

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluss" - Schutz der Interessen des Nachbarn - Ausdruck moderner städtebaulicher Grundsätze - Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen, Gesundheitsinteressen und feuerpolizeilichen Interessen - Einhaltung von seitlichen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich [§ 34 BBauG]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 32, 173
  • NJW 1969, 1787
  • NJW 1969, 1787 u. 2162
  • NJW 1969, 2162 (Ls.)
  • MDR 1969, 868
  • MDR 1969, 869
  • DVBl 1970, 57
  • BB 1971, Beil. 3
  • DÖV 1969, 753
 
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Wird zitiert von ... (307)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Aus ihr läßt sich ein dem Nachbarn oder sonstigen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ansässigen eingeräumtes subjektives Recht auf Einhaltung der Regelung des § 34 BBauG nicht entnehmen, ebensowenig wie dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall ist bei § 11 Abs. 1 Satz 1 der Reichsgaragenordnung (vgl.Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [32 f.]) und bei § 35 Abs. 2 BBauG (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [273 ff.]).

    Unter anderem deswegen hat der Senat für bestimmte Festsetzungen eines Bebauungsplans die Möglichkeit von Nachbarberechtigungen anerkannt (vgl. BVerwGE 27, 29 [33]).

    Es fehlt an allem, was einen wirklichen Vergleich ermöglichte: an einem "Planungsverbund", der es erlauben würde, von einem einigermaßen sicher abgrenzbaren, durch den Plan rechtlich verbundenen Personenkreis zu sprechen (vgl. BVerwGE 27, 29 [33]); es fehlt an einem bestimmten klar umgrenzten Gebiet und vor allem an einzelnen, konkreten Festsetzungen, die Anknüpfungspunkt für die Gewährung eines subjektiven Rechts sein könnten.

  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Aus ihr läßt sich ein dem Nachbarn oder sonstigen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ansässigen eingeräumtes subjektives Recht auf Einhaltung der Regelung des § 34 BBauG nicht entnehmen, ebensowenig wie dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall ist bei § 11 Abs. 1 Satz 1 der Reichsgaragenordnung (vgl.Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [32 f.]) und bei § 35 Abs. 2 BBauG (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [273 ff.]).

    Das zu § 35 Abs. 2 BBauG im Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - (BVerwGE 28, 268 [276 f.]) Gesagte gilt entsprechend auch hier.

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Dies schließt, wie der erkennende Senat im einzelnen in seinemUrteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - ausgeführt hat, nicht aus, daß bei der Auslegung und Anwendung des § 34 BBauG als Hilfsmittel auch der Inhalt der Baunutzungsverordnung herangezogen werden kann und unter Umständen heranzuziehen ist.

    Eine Befreiung kam nämlich hinsichtlich der Vorschriften der Baunutzungsverordnung schon deswegen nicht in Betracht, weil § 24 Abs. 3 BNVO als Rechtsgrundlage für einen Befreiungsbeschluß von Anfang an ungültig war (vgl. das erwähnte Urteil des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -).

  • BVerwG, 21.10.1968 - IV C 13.68

    Auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gestützte Nachbarklage des

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Es fehlt aber auch an einer vergleichbaren Position des Nachbarn, wie sie § 35 Abs. 1 BBauG dem Privilegierten gerade durch die konkrete Privilegierung einräumt (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - in DVBl. 1969, 263 [264]).
  • BVerwG, 14.06.1968 - IV C 13.66

    Enteigende Wirkung von

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    So hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 13.66 - (DVBl. 1969, 213 [214]) einen - auf einem anderen Grundstück erfolgten - nachhaltigen Eingriff in die vom Nachbarn gestalteten Grundstücksverhältnisse, also eine schwerwiegende Veränderung der vorgegebenen Situation, als Eingriff in das Eigentum eben des Nachbarn angesehen und ihn als rechtswidrig aufgehoben, weil er nicht durch eine dem Junktimsgebot des Art. 14 Abs. 3 GG Rechnung tragende Norm abgesichert war.
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Eine solche Auffassung jedoch, die die Wirkung eines Verwaltungsakts bei der Anwendung nicht nachbarschützender Normen lediglich und schlechthin auf das Eigentum des Bauherrn beschränkt, verkennt, daß der Inhalt des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB) erfaßt, sondern daß das Eigentum auch geprägt ist durch die "Situation", in die es hineingestellt ist (vgl.Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119] mit weiteren Nachweisen, undUrteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 357 [364]).
  • BVerwG, 29.08.1961 - I C 36.60

    Anforderungen an die Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Schreinerei -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Gegenteiliges läßt sich auch demUrteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - (NJW 1962, 507 [508]) nicht entnehmen, das häufig für die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts in Anspruch genommen wird, § 34 BBauG räume jedenfalls in gewissem Umfang Nachbarrechte ein.
  • BVerwG, 10.05.1968 - IV C 186.65

    Klage auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung - Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Eine solche Auffassung jedoch, die die Wirkung eines Verwaltungsakts bei der Anwendung nicht nachbarschützender Normen lediglich und schlechthin auf das Eigentum des Bauherrn beschränkt, verkennt, daß der Inhalt des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB) erfaßt, sondern daß das Eigentum auch geprägt ist durch die "Situation", in die es hineingestellt ist (vgl.Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119] mit weiteren Nachweisen, undUrteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 357 [364]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.05.1967 - I A 81/66
    Auszug aus BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
    Daran fehlt es bei § 34 BBauG, der "eine allgemein geltende Vorschrift ohne Bezug auf örtliche Besonderheiten" ist (so zutreffend OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 1967 - I A 81/66 - in DVBl. 1968, 45 [47]).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen.

    Bei der Auseinandersetzung mit diesem eigentumsrechtlichen Nachbarschutz und seiner Voraussetzung, daß die angefochtene Baugenehmigung, "bzw. ihre Ausnützung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen" müsse (Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [179]), hat das Berufungsgericht das Ausmaß der den Klägern zugemuteten Geruchsbelästigung gewürdigt.

    Die Annahme einer schlechthin drittschützenden Funktion des Gebotes der Rücksichtnahme verbietet sich deshalb, weil zumindest im Baurecht einer Vorschrift drittschützende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn sie einen bestimmten und abgrenzbaren, d.h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen läßt (vgl. dazu die Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33], vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [275 f.], vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [175], vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - in BVerwGE 41, 58 [63] und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 3 S. 1 [10]).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Ein schwerer Eingriff ist im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173) nur dann nicht unerträglich, wenn er sich ungeachtet seiner Schwere im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums hält.

    Rechte des Klägers sind deshalb verletzt, weil die Verwirklichung der angefochtenen Genehmigung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Kläger in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Erbbaurecht an dem Grundstück W.straße 20 schwer und unerträglich treffen würde (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 [178 f.]).

    Das wird bei den Fällen eines Nachbarschutzes aus Art. 14 GG in der Regel deshalb nicht angenommen werden können, weil die Sozialgebundenheit wesentlich durch die "Situation" geprägt wird (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 178) und der Nachbarschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin voraussetzt, daß sich die vorgegebene Situation schwerwiegend ändert.

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Die Regelungen in §§ 34 und 35 BauGB sind kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 234.65 - BVerwGE 32, 173; stRspr).
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