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   BFH, 17.10.1991 - IV R 106/90   

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https://dejure.org/1991,2405
BFH, 17.10.1991 - IV R 106/90 (https://dejure.org/1991,2405)
BFH, Entscheidung vom 17.10.1991 - IV R 106/90 (https://dejure.org/1991,2405)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - IV R 106/90 (https://dejure.org/1991,2405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 Nr. 26

  • Wolters Kluwer

    Rundfunk-Essays - Verfassen - Vortrag - Tätigkeiten der Übungsleiter - Tätigkeiten der Ausbilder - Tätigkeiten der Erzieher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 72
  • BB 1992, 346
  • BB 1992, 691
  • DB 1992, 871
  • BStBl II 1992, 176
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.01.1986 - IV R 24/84

    Der Leiter der Außenstelle einer Volkshochschule kann Ausbilder i. S. von § 3 Nr.

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 106/90
    Nach dem Senatsurteil vom 23. Januar 1986 IV R 24/84 (BFHE 146, 63, BStBl II 1986, 398) gehört deshalb zu den begünstigten Tätigkeiten die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt ist dem die Leitung von Übungen, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben.

    Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben miteinander gemeinsam, daß sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluß nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (vgl. Senatsurteil in BFHE 146, 63, BStBl II 1986, 398).

  • BFH, 23.06.1988 - IV R 21/86

    Steuerfreiheit - Aufwandsentschädigung

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 106/90
    Typisches Beispiel ist die Tätigkeit als Prüfer in den die Ausbildung abschließenden Examina (Senatsurteile vom 29. Januar 1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; vom 23. Juni 1988 IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890).
  • BFH, 29.01.1987 - IV R 189/85

    Nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers bei der ersten

    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 106/90
    Typisches Beispiel ist die Tätigkeit als Prüfer in den die Ausbildung abschließenden Examina (Senatsurteile vom 29. Januar 1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; vom 23. Juni 1988 IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890).
  • FG Hessen, 11.07.1989 - 1 K 100/84
    Auszug aus BFH, 17.10.1991 - IV R 106/90
    Es ist umstritten, ob sich die Definition der Vergleichbarkeit an der Art oder dem sozialen Ergebnis der Tätigkeit orientieren soll (Meincke in Littmann/Bitz/Meincke, Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr. 140; auf die Art der Tätigkeit wollen abstellen: Hessisches FG, Urteil vom 11. Juli 1989 1 K 100/84, EFG 1989, 618; Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. März 1989 III 244/88, EFG 1989, 619; Abschn. 17 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1990; Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3, Anm. 38 d ff.; für eine Orientierung am sozialen Ergebnis: Richter, Finanz-Rundschau - FR - 1980, 425; Schad/Eversberg, Der Betrieb - DB - 1980, 1234; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 3 Nr. 26 EStG, Grüne Seiten, S. 22; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 3 "Übungsleiter" c; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr. B 26/37).
  • FG Berlin, 12.10.2004 - 5 K 5316/03

    Steuerbefreiung von 1.848 EUR auch für Korrekturassistenten

    So habe der Bundesfinanzhof -BFH- in einem anders gelagerten Fall, in dem es um das Schreiben von Essays für Rundfunkbeiträge gegangen sei, geäußert, der dort streitgegenständlichen Tätigkeit fehle die pädagogische Zielrichtung, "wie sie beispielsweise bei der schriftlichen Korrektur von Klausuren gegeben sein mag" (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, BStBl II 1992, 176 ).

    Auch der BFH fordere für die Vergleichbarkeit, dass die Tätigkeit darin bestehen müsse, auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, BStBl II 1992, 176 ), um auf diese Weise geistige Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern.

    Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, BStBl II 1992, 176 ).

    Einem derartigen Schriftwechsel fehle die pädagogische Zielsetzung, wie sie beispielsweise bei der schriftlichen Korrektur von Klausuren gegeben sein möge (BFH in BFHE 166, 72, BStBl II 1992, 176 ; Hervorhebung durch das Gericht).

  • BFH, 03.07.2018 - VIII R 28/15

    Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und

    Die Tätigkeiten als "Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher" sind sämtlich von einer pädagogischen Ausrichtung geprägt; sie nehmen auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss, um auf diese Weise geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, BFHE 166, 72, BStBl II 1992, 176).
  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Das FG hat sich zudem zutreffend darauf gestützt, dass ein hinreichend individualisierter Kontakt zwischen der Klägerin und sämtlichen Lesern der Lehrbriefe nicht feststellbar war, sodass die Annahme einer vergleichbaren Tätigkeit (s. zu den Voraussetzungen BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, BFHE 166, 72, BStBl II 1992, 176) zu den in § 3 Nr. 26 EStG genannten übrigen Tätigkeiten auch insoweit nicht in Betracht kam.
  • FG Köln, 19.10.2017 - 15 K 2006/16

    Besteuerung von Einnahmen aus Vortragstätigkeiten

    Das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit (hier: als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, oder eine vergleichbare Tätigkeit) wird von der BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, BStBl II 1992, 176) in seiner pädagogischen Ausrichtung definiert.

    Demzufolge können nach dem möglichen Wortsinn des Gesetzes als vergleichbar auch nur solche Tätigkeiten eingestuft werden, die die oben dargestellte spezifische Gemeinsamkeit mit den im Gesetz ausdrücklich genannten aufweisen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 176).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 3 K 2163/12

    Ertragsteuerliche Behandlung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW)

    Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt ist dem die Leitung von Übungen, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90; BStBl II 1992, 176).

    Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass die Tätigkeit des Klägers - soweit sie entlohnt wurde - in den journalistisch-schriftstellerischen Bereich einzuordnen ist, der im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG von dem der Ausbildung abgegrenzt werden muss (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90 a.a.O.).

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Im Rahmen der rechtlichen Wertung, was zu den ebenfalls begünstigten "vergleichbaren Tätigkeiten" gehört, reicht nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, BFHE 166, 72, BStBl II 1992, 176) die Vergleichbarkeit der sozialen Ergebnisse der Tätigkeit nicht aus, um die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG zu erfüllen.

    Für die Wertung des erkennenden Senats spricht im Übrigen der Umstand, dass unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, a.a.O.) die streitige Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen in den schriftstellerischen Bereich einzuordnen ist, der im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG von dem der Ausbildung abgegrenzt werden muss.

    Das folgt nicht nur daraus, dass die Vergleichbarkeit einer Tätigkeit, wie oben dargestellt, aus den spezifischen Gemeinsamkeiten mit der Tätigkeit eines Übungsleiters, Ausbilders oder Erziehers herzuleiten ist, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. näher hierzu BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, a.a.O.).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.03.2018 - 2 K 174/17

    Zur Frage der Nebenberuflichkeit einer Tätigkeit als "Lehrarzt"

    Denn das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit (hier: als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, oder eine vergleichbare Tätigkeit) wird von der BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 106/90, BStBl II 1992, 176) in seiner pädagogischen Ausrichtung definiert.
  • FG Hessen, 25.02.2016 - 12 K 1017/15

    § 3 Nr. 26 EStG

    Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (BFH, Urteil vom 17.10.1991 IV R 106/90, BStBl II 1992, 176).
  • FG Münster, 08.11.1994 - 6 K 3408/94

    Steuerfreiheit bei Bezügen aus einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als

    Eine pädagogische Zielsetzung ist bei einer schriftlichen Korrektur von Klausuren und Hausarbeiten gegeben (vgl. BFH in BStBl. II 1992, 176).

    Ein persönlicher Kontakt ist erst dann zu verneinen, wenn die Tätigkeit lediglich der Entwicklung geistiger Fähigkeiten der Allgemeinheit dient (BFH in BStBl. II 1992, 176).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2023 - L 3 BA 26/21

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Betriebsprüfung - gemeinnütziger

    Das Tatbestandsmerkmal dieser Tätigkeiten wird von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in der pädagogischen Ausrichtung, nicht nach den sozialen Ergebnissen der Tätigkeit definiert (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - IV R 106/90 -, juris, RdNr. 10).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2019 - L 1 BA 118/18

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12

    Einkünfte als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten sind nicht

  • BFH, 01.06.2004 - XI B 117/02

    Nebenberufliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.08.2002 - 1 K 145/02

    Aufwandsentschädigung für journalistische Tätigkeit nicht nach § 3 Nr. 26 EStG

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