Rechtsprechung
   BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,109
BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78 (https://dejure.org/1981,109)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1981 - IV R 138/78 (https://dejure.org/1981,109)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - IV R 138/78 (https://dejure.org/1981,109)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,109) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Landwitschaft - Forstwirtschaft - Liebhaberei - Betriebsaufgabe - Auflösung der stillen Reserven

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 339
  • BStBl II 1982, 381
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
    Im Falle des Strukturwandels vom gewerblichen Betrieb zum land wirtschaftlichen Betrieb, mit dem die Beendigung des Gewerbebetriebs im steuerrechtlichen Sinne verbunden ist, hat der Große Senat des BFH unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. eine Auflösung der im Grund und Boden steckenden stillen Reserven mit der Begründung abgelehnt, daß die Merkmale einer Betriebsaufgabe nicht vorliegen und auch eine Entnahme des in Zukunft der Landwirtschaft dienenden Grund und Bodens verneint werden muß (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einer Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG in erster Linie ein Ereignis zu verstehen, bei dem nach dem Entschluß des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebes an verschiedene Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (vgl. Beschluß in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Große Senat im Beschluß in BFHE 114, 189 BStBl II 1975, 168, beim Strukturwandel eines gewerblichen Betriebes zu einem landwirtschaftlichen Betrieb bei gleichzeitigem Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Betriebsaufgabe mit der Begründung verneint hat, daß durch den Strukturwandel die Verknüpfung von Wirtschaftsgütern mit dem Betrieb nicht gelöst wird, so trifft das auch für den Streitfall zu.

    Wie in dem Beschluß in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168 des weiteren ausgeführt ist, wurde der Begriff der Betriebsaufgabe in der neueren Rechtsprechung des BFH erweitert.

    So wie das System des Einkommensteuergesetzes auf der einen Seite die Bildung stiller Reserven gestattet oder erzwingt, so fordert es auf der anderen Seite die steuerliche Erfassung der angesammelten stillen Reserven bei späterer Aufdeckung (so auch Beschluß in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
    Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebes im ganzen und auf Dauer hat die Rechtsprechung trotz der damit verbundenen Beendigung der eigentlichen werbenden gewerblichen Tätigkeit wegen der Ungewißheit, ob sich der Steuerpflichtige damit endgültig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und sein bisheriges Betriebsvermögen als Privatvermögen nutzen will, eine Entnahme durch Betriebsaufgabe solange verneint, bis der Steuerpflichtige eine entsprechende Aufgabeerklärung abgibt bzw. den verpachteten Betrieb veräußert oder tatsächlich aufgibt (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124).

    In diesem Verständnis des Realisationsprinzips liegt auch der tiefere Grund, warum die Rechtsprechung im Falle der Betriebsverpachtung (vgl. Urteil in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124), des Strukturwandels oder in Einbringungsfällen (vor der gesetzlichen Normierung durch das Umwandlungs-Steuergesetz) auf die Auflösung der stillen Reserven verzichtet hat, obwohl man z.B. bei der Verpachtung eines Betriebes die wesentlichen Merkmale der Betriebsaufgabe unschwer bejahen könnte (so Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, § 30 Anm. 2 S. 373, Anm. 44 S. 420).

  • BFH, 21.12.1977 - I R 247/74

    Vermeidung der Gewinnrealisierung - Realteilung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
    Dieses Urteil wurde durch das neuere Urteil vom 21. Dezember 1977 I R 247/74 (BFHE 124, 199, BStBl II 1978, 305) unter Berufung auf den finalen Entnahmebegriff bestätigt.
  • BFH, 18.03.1976 - IV R 113/73

    Kaufmann - Nebenberufliche Landwirtschaft - Fremde Arbeitskräfte -

    Auszug aus BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
    Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, daß die Land- und Forstwirtschaft (oder auch ein anderes Unternehmen), so wie sie vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechtes darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 13/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485, und vom 6. März 1980 IV R 182/78, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 06.03.1980 - IV R 182/78

    Nichtlandwirt - Erwerb landwirtschaftlicher Nutzfläche - Ausbau eines

    Auszug aus BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
    Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, daß die Land- und Forstwirtschaft (oder auch ein anderes Unternehmen), so wie sie vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechtes darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 13/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485, und vom 6. März 1980 IV R 182/78, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 21.11.1973 - I R 252/71

    Gewerbetreibender - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich - Überschußrechnung -

    Auszug aus BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
    Zu demselben Ergebnis kam der BFH im Falle der Verpachtung eines Gewerbebetriebs ohne Aufgabeerklärung, wenn - unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. - der Verpächter mit der Verpachtung von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG zur Einnahme-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG überging (vgl. Urteil vom 21. November 1973 I R 252/71, BFHE 111, 83, BStBl II 1974, 314), obwohl nach der Einnahme-Überschußrechung der Grund und Boden und seine stillen Reserven steuerlich künftig außer Ansatz blieben, d.h. nicht mehr erfaßt wurden.
  • BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76

    Landwirtschaft - Liebhaberei - Betriebsaufgabe - Überführung ins Privatvermögen

    Auszug aus BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
    Dieser Auffassung, die teilweise auch im Schrifttum vertreten wird (so vor allem Stoll in Ruppe: Gewinnrealisierung im Steuerrecht S. 235; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte Abschn. A Rdnr. 53; Woltmann, Die Information über Steuer und Wirtschaft Ausgabe L 1966 S. 234 - Inf/L 1966, 234 - und Job: Die steuerrechtliche Liebhaberei, Dissertation S. 96 f.), vermag der erkennende Senat trotz einiger für sie sprechenden Überlegungen (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Juli 1978 IV B 59/76, BFHE 125, 450, BStBl II 1978, 626) nicht zu folgen.
  • BFH, 28.04.1971 - I R 55/66

    Verlegung eines Gewerbebetriebs - Vom Ausland ins Inland - Aufgabe des

    Auszug aus BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
    Im Urteil vom 28. April 1971 I R 55/66 (BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630) wurde in der Verlegung eines Gewerbebetriebes aus dem Inland in ein Land, dem nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für den verlegten Betrieb zusteht, eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG gesehen, weil auch hier die Auflösung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist.
  • BFH, 16.03.1967 - IV 72/65
    Auszug aus BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78
    So wurde im BFH-Urteil vom 16. März 1967 IV 72/65 (BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318) die Ausgliederung eines landwirtschaftlichen Teilbetriebes aus dem gewerblichen Betrieb einer Personengesellschaft aufgrund einer gesellschaftlichen Neugestaltung als Betriebsaufgabe angesehen.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    (1) Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (BFH-Urteile in BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250; vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381).

    Dabei ist auch zu bedenken, daß bei einer Tätigkeit Gewinnabsicht später einsetzen oder wegfallen kann mit den Folgen, daß eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit entsprechend später beginnt oder wegfällt (BFH-Urteile in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, für Gewinneinkünfte; in BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463, für Überschußeinkünfte).

  • BFH, 11.05.2016 - X R 61/14

    Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (ausführlich Entscheidungen vom 6. Juli 1978 IV B 59/76, BFHE 125, 450, BStBl II 1978, 626, unter 2.b, und vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 2.; ferner Urteile vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, unter 2.c; vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398, unter 1.c; vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524, unter 1.e, und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c), aber auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.a), handelt es sich beim Übergang ("Strukturwandel") von einem einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem Liebhabereibetrieb nicht um eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe.

    Daraus folgt zugleich, dass die weiterhin in dem --nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten-- Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen bleiben (zutreffend BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.; Wüllenkemper, EFG 2015, 14, und in EFG 2015, 1433; Steinhauff in Bordewin/ Brandt, § 4 EStG Rz 1545; unklar demgegenüber noch Senatsurteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.b).

    Allerdings sind Wertänderungen des Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, einkommensteuerrechtlich irrelevant (BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.a; Urteil des FG Düsseldorf vom 16. Oktober 2014  11 K 1509/14 E, EFG 2015, 1431, Rev. X R 15/15).

    Die in diesem Zeitpunkt existenten stillen Reserven, die noch der Auflösung harren, sind -erst und genau dann- als nachträgliche betriebliche Einkünfte zu versteuern, wenn sie durch Veräußerung oder Entnahme des betreffenden Wirtschaftsguts oder durch Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs realisiert werden (BFH-Entscheidungen in BFHE 125, 450, BStBl II 1978, 626, unter 2.b bb; in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.a; in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.b, und in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist insoweit ausdrücklich davon ausgegangen, dass es "geeignete Maßnahmen, die sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung zumutbar sind" (BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.a), geben müsse.

    Dies beruht --nach der hierfür im Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 (unter 3.a) ausdrücklich gegebenen Begründung-- darauf, dass das System des EStG zwar auf der einen Seite die Bildung stiller Reserven gestattet oder sogar erzwingt, auf der anderen Seite aber die steuerliche Erfassung der angesammelten stillen Reserven bei ihrer späteren Aufdeckung erfordert.

    Diese ergibt sich vielmehr aus den dargestellten allgemeinen Grundsätzen, die die Rechtsprechung nicht allein für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sondern für sämtliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens herangezogen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.a).

    b) Ebenso wie der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei --freiwillig-- die Betriebsaufgabe zu erklären (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.b), so hat er auch das Recht, auf den Zeitpunkt des Strukturwandels zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln.

  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Da Zweck der Entnahmen im System der Einkommensteuer die Gewährleistung einer steuerlichen Erfassung der stillen Reserven sei (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; BFH-Urteile vom 16. März 1967 IV 72/65, BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318; vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381), sollte eine Entnahme nach dem sog. finalen Entnahmebegriff nicht vorliegen, solange die Realisierung der im Bilanzansatz des jeweiligen Wirtschaftsguts vorhandenen stillen Reserven gesichert blieb (BFH-Urteil vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Werden sie entnommen, führt das zur Realisierung der bis zum Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht entstandenen stillen Reserven (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.a der Gründe; vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.b der Gründe).
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Dabei kann es sich bei den die Entnahmehandlung (Aufgabenmaßnahme) substituierenden Rechtsvorgängen nicht um das Wirksamwerden von Wertungen steuerrechtlicher Art - etwa infolge des Eingreifens einer anderen als der bisher anzuwendenden Besteuerungsvorschrift oder einer geänderten steuerrechtlichen Beurteilung - handeln, sondern nur um das Einwirken außersteuerrechtlicher Normen auf den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt, wie z. B. erbrechtliche Folgen oder gesellschaftsrechtlich bedingte Veränderungen (Stoll in Ruppe - Hrsg. -: Gewinnrealisierung im Steuerrecht 1981, 207, 234; zustimmend: BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, 344 f., BStBl II 1982, 381).

    c) Entgegen einer im Schrifttum geäußerten Ansicht (vgl. L. Schmidt, a. a. O., 2. Aufl., § 15 Anm. 148, unter Aufgabe der vom Verfasser in DStR 1979, 699, 706 f. vertretenen Auffassung) ist es auch nicht möglich, bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung eine Betriebsaufgabe und damit eine sofortige Gewinnrealisierung für die beim Inhaber des bisherigen Besitzunternehmens verbleibenden Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des BFH zum Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zur Landwirtschaft (BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168) und von der Landwirtschaft zur Liebhaberei (BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381) zu vermeiden.

    Auch die Grundsätze des Urteils IV R 138/78 sind auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Eine Anwendung der Grundsätze des Urteils IV R 138/78 kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der der Entscheidung des IV. Senats zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar ist.

    Gegen eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Urteils IV R 138/78 bestehen aber auch deshalb Bedenken, weil die Annahme eines auf den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung festgeschriebenen Betriebsvermögens im Ergebnis die Rückkehr zur Rechtsfigur des sog. "ruhenden Gewerbebetriebes" bedeuten würde, die der BFH in der Entscheidung GrS 1/63 S zutreffend als "dem Gesetz fremd" bezeichnet hat.

  • BFH, 11.05.2016 - X R 15/15

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

    Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), namentlich dem Urteil des BFH vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78 (BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381) seien die festgestellten stillen Reserven nur zu versteuern, wenn es tatsächlich zu einer Gewinnrealisierung komme, wenn also der Kaufpreis höher als der damalige Buchwert gewesen wäre.

    Allein der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden Betrieb bewirkt keine Betriebsaufgabe, damit keine Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen und mangels anderweitigen Realisierungstatbestands auch sonst keine Auflösung und Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven (vgl. mit eingehender Begründung das insoweit grundlegende BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c; beide für den Übergang vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Liebhaberei; ferner Senatsurteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.a, für den Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei).

    Von diesem Grundsatz ist bereits der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 ausgegangen.

    aa) Es trifft zu, dass sich der BFH insbesondere in seinem grundlegenden Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 (dort unter 2.c, 3.a) nicht zuletzt darauf gestützt hat, dass zwar das Einkommensteuerrecht nicht dem reinen Realisationsprinzip folge, wohl aber im Grundsatz vom Prinzip der Besteuerung verwirklichter Gewinne ausgehe und die Besteuerung nicht realisierter, sondern nur buchmäßig in Erscheinung getretener Gewinne vermeide.

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i. S. des § 14 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebes in sein Privatvermögen überführt, oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303; vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, und vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, 383).
  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Dazu gehören nach der Rechtsprechung insbesondere Rechtsvorgänge, die aufgrund außersteuerrechtlicher Normen von Dritten ausgelöst werden und so auf den Betrieb einwirken, daß dieser als selbständiger Organismus zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, 344, BStBl II 1982, 381, 383; vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, 533, BStBl II 1984, 474, 478).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. Urteile des Senats vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, 343, BStBl II 1982, 381, und vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711).
  • BFH, 15.05.2002 - X R 3/99

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

    a) Allerdings führt die Zuordnung eines einkommensteuerrechtlich relevanten Betriebs --z.B. eines Gewerbebetriebs-- ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Liebhaberei nicht zu einer Betriebsaufgabe, so dass zu diesem Zeitpunkt, solange der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, das Betriebsvermögen nicht unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt wird (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649).

    Hiervon geht auch der IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 ausdrücklich aus.

    Die realisierten festgeschriebenen stillen Reserven sind dann als nachträgliche Einnahmen aus dem vormals bestehenden Betrieb i.S. von § 13, § 15 oder § 18 EStG zu versteuern (BFH-Urteile in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287 BStBl II 2000, 524; jew. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betreffend).

  • BFH, 05.04.2017 - X R 6/15

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt

  • BFH, 16.03.2012 - IV B 155/11

    Wechsel von der Liebhaberei zum Gewerbebetrieb mit Eintritt der

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes als Veräußerung - Weiterführung

  • BFH, 06.04.2016 - X R 52/13

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

  • BFH, 14.03.1985 - IV R 8/84

    Langjährige Verluste eines Erfinders allein kein Beweisanzeichen für fehlende

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

  • FG Düsseldorf, 16.10.2014 - 11 K 1509/14

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebes - Versteuerung des Aufgabegewinns -

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 38/97

    Körperschaft des öffentlichen Rechts als Erbin eines Betriebs

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

  • BFH, 15.12.1988 - IV R 36/84

    Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn bei einer Betriebsaufspaltung die

  • BFH, 21.08.2013 - X R 20/10

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei

  • BFH, 14.10.2003 - X B 26/03

    NZB: Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 41/91

    § 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft

  • FG Saarland, 18.11.2010 - 1 K 2455/06

    Doppelstöckige Personengesellschaft: Keine gewerbliche Prägung einer

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

  • BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03

    Betriebsaufspaltung im Anschluss an die steuerbegünstigte Aufgabe eines

  • FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 3882/00

    Fehlende Einkunftserzielungsabsicht eines Arztes in der Schlussphase der

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 2 K 710/04

    Anspruch auf Billigkeitsfestsetzung nach dem Verpachtungserlass vom 17.12.1965;

  • BFH, 03.03.2004 - X R 12/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 13.12.2001 - IV R 86/99

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 325/84

    Gewinn aus der Veräußerung eines unter Vorbehaltsnießbrauch erworbenen

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 137/84

    Kein landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb bei Gewinnermittlung nach

  • FG Niedersachsen, 22.11.2004 - 15 K 160/01

    Frage des Führens von Verlusten aus der Vermietung eines Ferienhauses zu

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 2398/17

    Wegfall der Betriebsvermögenseigenschaft von landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • BFH, 14.07.2003 - IV B 58/02

    Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht führt nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe eines

  • BFH, 08.05.1991 - I R 33/90

    Veräußerungsfreibetrag auch bei Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft

  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14

    Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 3 K 2294/12

    Keine Versteuerung eines Übergangsgewinns im Zeitpunkt des Wechsels zur

  • BFH, 07.04.1989 - III R 9/87

    Gewinn aus der Auflösung eines Importwarenabschlags nur Aufgabegewinn, soweit im

  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

  • BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94

    Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung

  • FG Nürnberg, 13.06.1996 - VI 193/94

    Einkommensteuer; Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen

  • FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 219/07

    Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses als negative Einkünfte aus

  • BFH, 05.07.1984 - IV R 36/81

    Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 59/82

    Zum Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 22.07.1982 - IV R 74/79

    Gutshof - Liebhabereibetrieb - Überinvestition - Existenzgrundlage

  • BFH, 27.05.2005 - IV B 97/03

    LuF - Anlaufverluste

  • BFH, 07.05.1998 - IV B 31/97

    Anforderungen an das Fortbestehens eines Betriebes als sogenannter

  • BFH, 06.03.2006 - IV B 82/04

    NZB: Beginn einer Ap, Zwangsbetriebsaufgabe

  • FG Münster, 12.01.2005 - 7 K 3328/02

    Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 270/84

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

  • FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • FG Saarland, 22.05.1997 - 1 K 58/96

    Einkommensteuer; Anschaffungskosten schottischer Hochlandrinder

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

  • BFH, 30.08.2007 - IV B 40/07

    Aufgabeerklärung trotz Betreibens einer Hobbylandwirtschaft

  • FG Köln, 21.12.2001 - 4 K 6549/97

    Anforderungen an eine Betriebsaufgabe

  • BFH, 11.04.1990 - I R 63/88

    Errechnung des Nutzwertes einer Immobilie in der Schweiz durch Gegenüberstellung

  • FG Münster, 13.06.2014 - 4 K 4560/11

    Betriebsaufgabeerklärung und deren Nachweis

  • FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97

    Gartenbaubetrieb; Betriebsaufgabe; Vermietung; Zurückbehaltenes Betriebsvermögen;

  • BFH, 20.08.2003 - X B 164/02

    Keine Berücksichtigung von Verlusten der Anlaufzeit bei fehlender

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 96/93
  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 5114/01

    Betriebsaufgabe bei fehlender aktviver Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

  • FG Nürnberg, 23.10.2001 - I 131/99

    Forstbetrieb als Liebhabereibetrieb

  • FG Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 7 K 122/95

    Schuldzinsenabzug bei Übergang zur Liebhaberei

  • BFH, 24.09.1985 - IX R 32/80

    Voraussetzung zur Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften

  • BFH, 13.10.1994 - IV R 24/94

    Verfahrensfehler durch Verstoß gegen den klaren Akteninhalt

  • FG München, 29.11.2002 - 13 K 5026/99

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; sog.

  • FG München, 30.04.2001 - 13 V 340/01

    Nebenberufliche Schriftstellertätigkeit als Liebhaberei.; Aussetzung der

  • FG München, 07.05.2001 - 13 K 909/98

    Sog. Liebhaberei bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht