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   BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75   

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https://dejure.org/1978,267
BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75 (https://dejure.org/1978,267)
BFH, Entscheidung vom 23.11.1978 - IV R 146/75 (https://dejure.org/1978,267)
BFH, Entscheidung vom 23. November 1978 - IV R 146/75 (https://dejure.org/1978,267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Freiberufliche Tätigkeit - Baustatiker - Wohnungsbau-AG - Beteiligungsverlust - Konkurs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3, 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann Beteiligung an Kapitalgesellschaft Betriebsvermögen sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 298
  • DB 1979, 384
  • BStBl II 1979, 109
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.09.1971 - IV 342/65

    Verlust aus einem betrieblich gegebenen Darlehen bei der

    Auszug aus BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75
    Die Bezugnahme des FG auf das BFH-Urteil I R 94/67 gehe fehl, weil im BFH-Urteil vom 2. September 1971 IV 342/65 (BFHE 104, 311, BStBl II 1972, 334) klar zum Ausdruck gekommen sei, daß auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein endgültig eingetretener Vermögensverlust als Betriebsausgabe anzuerkennen sei.

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung und ist nur die Folge dessen, daß auch der Empfang der Darlehensvaluta nicht als Betriebseinnahme behandelt wird (vgl. Urteil des Senats IV 342/65 mit Hinweis auf das BFH-Urteil I R 94/67).

    Das FG hat sich für die Zuordnung der Beteiligung zum Privatvermögen auf die frühere Rechtsprechung bezogen, derzufolge "Geldgeschäfte" bei einem Freiberufler im allgemeinen etwas Berufsfremdes sind (vgl. hierzu z. B. die Entscheidungen des Senats vom 15. Juli 1966 IV 52 53, BFHE 86, 587, BStBl III 1966, 591, und IV 342/65).

    Diese Rechtsprechung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie schon in der Entscheidung IV 342/65 zum Ausdruck kommt.

    Das entspricht auch der Auffassung des Senats, die bereits in der Entscheidung IV 342/65 zum Ausdruck gekommen ist und dazu geführt hat, daß das nicht abnutzbare Wirtschaftsgut "Darlehensforderung" auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt des Verlustes als endgültig verausgabt abzugsfähig sein kann.

  • BFH, 08.10.1969 - I R 94/67

    Darlehnsaufnahme - Darlehnshingabe - Gewinnermittlung -

    Auszug aus BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75
    Das Finanzgericht (FG) führte in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1975 XII (VIII) 534/72 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 409 - EFG 1975, 409 -) aus, hinsichtlich der Zahlungen zur Darlehenstilgung komme ein Betriebsausgabenabzug bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG von vornherein nicht in Betracht (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1969 I R 94/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44).

    Die Bezugnahme des FG auf das BFH-Urteil I R 94/67 gehe fehl, weil im BFH-Urteil vom 2. September 1971 IV 342/65 (BFHE 104, 311, BStBl II 1972, 334) klar zum Ausdruck gekommen sei, daß auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein endgültig eingetretener Vermögensverlust als Betriebsausgabe anzuerkennen sei.

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung und ist nur die Folge dessen, daß auch der Empfang der Darlehensvaluta nicht als Betriebseinnahme behandelt wird (vgl. Urteil des Senats IV 342/65 mit Hinweis auf das BFH-Urteil I R 94/67).

  • BFH, 06.12.1972 - IV R 5/72

    Überschußrechnung - Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter - Anlagevermögen -

    Auszug aus BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75
    Der Senat hat im Urteil vom 6. Dezember 1972 IV R 4-5/72 (BFHE 108, 162, BStBl II 1973, 293) entschieden, daß solche Aufwendungen nicht schon im Zeitpunkt der Verausgabung als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
  • BFH, 11.03.1976 - IV R 185/71

    GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers;

    Auszug aus BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75
    Der Senat hat schon im Urteil vom 11. März 1976 IV R 185/71 (BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380) ausgesprochen, daß die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehören kann, wenn der Betrieb der Kapitalgesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist.
  • BFH, 15.07.1966 - IV 52/63

    Betriebliche Verluste aus Darlehnshingaben und Bürgschaftsübernahmen im Fall der

    Auszug aus BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75
    Das FG hat sich für die Zuordnung der Beteiligung zum Privatvermögen auf die frühere Rechtsprechung bezogen, derzufolge "Geldgeschäfte" bei einem Freiberufler im allgemeinen etwas Berufsfremdes sind (vgl. hierzu z. B. die Entscheidungen des Senats vom 15. Juli 1966 IV 52 53, BFHE 86, 587, BStBl III 1966, 591, und IV 342/65).
  • BFH, 05.02.1970 - IV 186/64

    Voraussetzungen für die gewinnmindernde Behandlung von Verlusten aus einer

    Auszug aus BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75
    Auch der BFH habe im Urteil vom 5. Februar 1970 IV 186/64 (BFHE 99, 26, BStBl II 1970, 492) die Auffassung vertreten, daß die Bürgschaftsübernahme eines Architekten für eine GmbH, an der er in Erwartung von Vorteilen für seine Berufstätigkeit beteiligt gewesen sei, nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre.
  • FG Düsseldorf, 13.05.1975 - XII (VIII) 534/72
    Auszug aus BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75
    Das Finanzgericht (FG) führte in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1975 XII (VIII) 534/72 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 409 - EFG 1975, 409 -) aus, hinsichtlich der Zahlungen zur Darlehenstilgung komme ein Betriebsausgabenabzug bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG von vornherein nicht in Betracht (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1969 I R 94/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44).
  • BFH, 10.04.2019 - X R 28/16

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

    aa) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsvermögen bejaht worden für die 60 %-Beteiligung eines Baustatik-Ingenieurs an einer Ingenieurberatungs- und Planungs-GmbH (BFH-Urteil vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380); für die Beteiligung eines Baustatik-Ingenieurs an einer Wohnungsbau-GmbH, die ihm Aufträge erteilte (BFH-Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109); für die 14 %-Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-AG, von der er Aufträge erhalten sollte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345, unter 1.), für Anteile an einer GmbH, von der ein forschender Arzt Lizenzgebühren auf seine Erfindungen erhielt (BFH-Urteil in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798), und für möglich gehalten worden bei Anteilen eines Statikers an einer GmbH, die ein Hotel errichten wollte und von der er Aufträge erhielt (BFH-Urteil in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1.c).
  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist es möglich, den Verlust einer betrieblichen Beteiligung auch im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung gewinnmindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109; BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 IV B 60/04, n.v., unter II.d cc; vgl. auch Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 536).

    Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind (BFH-Urteil in BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, unter c).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, wonach die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nicht dazu führen darf, dass der Abzug gänzlich unterbleibt, sondern im Zeitpunkt ihres Verlusts bzw. Untergangs vorzunehmen ist (BFH-Urteil in BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, unter c).

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist es möglich, den Verlust einer betrieblichen Beteiligung auch im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung gewinnmindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109; BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 IV B 60/04, n.v., unter II.d cc; vgl. auch Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 536).

    Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind (BFH-Urteil in BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, unter c).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, wonach die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nicht dazu führen darf, dass der Abzug gänzlich unterbleibt, sondern im Zeitpunkt ihres Verlusts bzw. Untergangs vorzunehmen ist (BFH-Urteil in BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, unter c).

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

    Demgemäss hat die Rechtsprechung des BFH die Qualifizierung von GmbH-Anteilen als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers für möglich gehalten bei der Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Planungs- und Bau-GmbH und bei der Beteiligung von Wirtschaftsprüfern an einer Treuhandgesellschaft (Senatsurteil vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380) sowie bei der Beteiligung eines freiberuflich tätigen Baustatikers bzw. eines freiberuflichen Architekten an einer Wohnungsbau-AG bzw. an einer Bauträger-AG (Senatsurteile vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, und in BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345).
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 49/00

    Geldgeschäfte eines Freiberuflers

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.a. dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers gerechnet, wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand bzw. geschaffen werden sollte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345, betreffend Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-Gesellschaft; Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, betreffend Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbaugesellschaft).

    b) Hätte das Konzept der AG von vornherein die Errichtung und Verwertung mehrerer Hotels vorgesehen, wäre der Streitfall durchaus den Fällen vergleichbar, in denen sich ein Architekt an einer Bauträger-Gesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345) oder ein Baustatiker an einer Wohnungsbaugesellschaft beteiligt (BFH-Urteil in BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109).

  • BFH, 14.01.1982 - IV R 168/78

    Beteiligung und Darlehensforderung an Bauträger-AG in der Schweiz als notwendiges

    Verlorene Aufwendungen eines Angehörigen eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und für ein Darlehen an diese Kapitalgesellschaft können, wie der Senat mehrfach entschieden hat, auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen sein (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380; vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109).

    Demgemäß hat der Senat mit Urteil in BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109 das Urteil des FG Düsseldorf (EFG 1975, 409), auf dessen Ausführungen sich die Vorentscheidung in erster Linie stützt, aufgehoben und für die Beteiligung eines freiberuflich tätigen Baustatikers an einer Wohnungsbau-AG entschieden, daß die Bejahung eines beruflichen Zusammenhangs näher liegt als die Annahme eines bloßen Geldgeschäfts.

    Der rechtliche Ausgangspunkt des FG, eine Beteiligung eines Architekten an einer Kapitalgesellschaft sei nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Architekt seine Berufstätigkeit "über" die Kapitalgesellschaft entfaltet, entspricht nicht der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats, insbesondere dem Urteil in BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109.

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Beteiligung oder ein Darlehen, die notwendiges Betriebsvermögen sind, zwar nicht schon im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung oder der Hingabe der Darlehensvaluta, wohl aber "im Zeitpunkt des Verlustes bzw. des Untergangs des Wirtschaftsguts" als endgültig verausgabt abzugsfähig (BFHE 126, 298/302, BStBl II 1979, 109).

  • BFH, 12.01.2010 - VIII R 34/07

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten -

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.a. dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers gerechnet, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzte (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380 betreffend Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Fachberatungs-GmbH; vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564 hinsichtlich der Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers an einer Treuhand-GmbH) oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung geschaffen werden sollte (BFH-Urteile vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109 betreffend Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbaugesellschaft; vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345 betreffend Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-Gesellschaft; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798 betreffend Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die die Produkte des Erfinders --Arzt und Hochschullehrer-- vertreibt).
  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2017 - 8 K 4018/14

    Sog. Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines selbständig

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.a. dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers gerechnet, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzte (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380 betreffend Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Fachberatungs-GmbH; vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564 hinsichtlich der Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers an einer Treuhand-GmbH) oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung geschaffen werden sollte (BFH-Urteile vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109 betreffend Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbaugesellschaft; vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345 betreffend Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-Gesellschaft; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798 betreffend Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die die Produkte des Erfinders -- Arzt und Hochschullehrer -- vertreibt).
  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

    Ähnlich ist für einen freiberuflich tätigen Baustatiker bzw. einen freiberuflichen Architekten entschieden worden, die an einer Wohnungsbau-AG bzw. einer Bauträger-AG beteiligt waren (BFH-Urteile vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109; vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345), ferner für einen Landwirt, der sich an einer Genossenschaft beteiligte, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hatte (BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 22/77, BFHE 130, 312, BStBl II 1980, 439).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 80/88

    Bürgschaftsaufwendungen eines Freiberuflers nur ausnahmsweise Betriebsausgaben

    Andererseits hat der BFH die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers gerechnet, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzte (vgl. Urteil in BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564 hinsichtlich der Beteiligung eines Wirtschaftsprüfers an einer Treuhand-GmbH; Urteil vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380 betreffend Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Fachberatungs-GmbH) oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand bzw. geschaffen werden sollte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345 betreffend Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-Gesellschaft; Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109 betreffend Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbaugesellschaft); unter dieser Voraussetzung ist auch ein Darlehen zum Betriebsvermögen des Freiberuflers gezählt worden (vgl. BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 46/94

    Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Betriebsvermögen - Beteiligung

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 281/04

    Zur Frage des Betriebsausgabenabzugs, wenn ein Rechtsanwalt aus einer zugunsten

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 198/83

    Zur Frage der Betriebsvermögenseigenschaft einer GmbH-Beteiligung bei einem

  • BFH, 22.01.1981 - IV R 107/77

    Ein GmbH-Anteil gehört nicht zum Betriebsvermögen eines Steuerberaters, wenn der

  • FG Köln, 12.02.2008 - 15 K 2446/02

    Änderung eines Einkommensteuerbescheides i.R.e. postmortalen Betriebsprüfung;

  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • BFH, 25.03.2008 - VIII B 122/07

    Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines

  • BFH, 11.07.2007 - XI B 184/06

    Verlust einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung eines Freiberuflers als

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 137/89

    Zur betrieblichen Veranlassung von Ausgaben für die Beschaffung von Zahngold bei

  • FG Saarland, 14.06.2000 - 1 K 161/97

    Erfassung einer Anteilsübertragung als Einnahme und Teilwertabschreibung bei

  • BFH, 09.02.2006 - IV B 60/04

    Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels bei Fehlen von

  • FG Düsseldorf, 21.06.2006 - 7 K 3623/04

    Nutzung der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • BFH, 31.03.2006 - IV B 189/04

    Nämlichkeit der Wohnung für die Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1999 - 14 K 182/98

    Einkommensteuer 1990 und 1993

  • FG Düsseldorf, 17.05.1999 - 3 K 115/97

    Verluste aus Beteiligung an Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben bei

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/89

    Werbungskosten durch Kredit-Schuldzinsen

  • BFH - X R 11/22 (anhängig)

    Beteiligung, Einnahmeüberschussrechnung, Zeitpunkt, Verlust, Teilwert, Wahlrecht,

  • FG Niedersachsen, 15.07.1998 - II 490/95

    Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen bei Freiberufler

  • BFH, 27.06.1996 - IV B 101/95

    Aufwendungen eines Freiberuflers für GmbH-Gründung

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

  • FG München, 29.03.2006 - 10 K 3073/04

    GmbH-Beteiligung und übernommene Bürgschaftsverpflichtung als

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 138/89

    Zahnarzt - Zahngold - Gewinnermittlung

  • FG Hamburg, 04.07.1997 - V 74/95

    Gewillkürtes Betriebsvermögen bei bilanzierenden Freiberuflern

  • FG Niedersachsen, 06.09.1996 - IX 606/89

    Beteiligung an einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als notwendiges

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