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   BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07   

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BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07 (https://dejure.org/2009,1512)
BFH, Entscheidung vom 03.09.2009 - IV R 17/07 (https://dejure.org/2009,1512)
BFH, Entscheidung vom 03. September 2009 - IV R 17/07 (https://dejure.org/2009,1512)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO §§ 164, 172; EStG §§ 16, 15a, 4 Abs. 5; FGO §§ 44, 48, 60 Abs. 3
    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren eines Mitunternehmers - Auflösung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG

  • openjur.de

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren eines Mitunternehmers; Auflösung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG; Bestimmung des Aufgabegewinns des Kommanditisten; Rechtsbehelf bei Aufhebung des ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren eines Mitunternehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit einer Beiladung einer sich in einem Konkursverfahren befindlichen Personengesellschaft zum Klageverfahren eines Mitunternehmers über die Höhe seines Aufgabegewinnanteils; Einbeziehung der Auflösung eines negativen Kapitalkontos in den Aufgabegewinn bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren eines Mitunternehmers; Auflösung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit einer Beiladung einer sich in einem Konkursverfahren befindlichen Personengesellschaft zum Klageverfahren eines Mitunternehmers über die Höhe seines Aufgabegewinnanteils; Einbeziehung der Auflösung eines negativen Kapitalkontos in den Aufgabegewinn bei ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO §§ 164, 172; EStG §§ 16, 15a, 4 Abs. 5; FGO §§ 44, 48, 60
    Zur Beiladung einer insolventen KG zum Klageverfahren eines Kommanditisten über Aufgabegewinnanteil

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beiladung einer Personengesellschaft in der Insolvenz

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15a Abs 1, EStG § 52 Abs 33, EStG § 16 Abs 2
    Aufgabegewinn; Negatives Kapitalkonto; Verrechenbarer Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 293
  • ZIP 2010, 1176
  • BB 2010, 469
  • DB 2010, 368
  • BStBl II 2010, 631
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (38)

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    In diesen Ergebnisanteil gehen auch die Gewinne ein, die die KG aus der Veräußerung ihres Vermögens erzielt hat; sie sind entsprechend dem hierfür vorgesehenen Verteilungsschlüssel den Kapitalkonten der Gesellschafter der KG und damit anteilig auch dem Kapitalkonto des H. zuzurechnen (vgl. - auch zur handels- und steuerrechtlichen Schlussbilanz - Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, 169 f.; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 290, m. w. N.).

    Demgemäß geht die Auflösung des negativen Kapitalkontos der Klägerin auch dann in ihren - tarifbegünstigten - Anteil am Aufgabegewinn ein, wenn - nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 - bereits vor Beginn des Streitjahrs (1998) die Voraussetzungen für einen laufenden Gewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos gegeben gewesen sein sollten (vgl. Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15a Rz 14, 19).

    b) Vorbehaltlich einer Ausgleichsverpflichtung (s. nachfolgend zu c) umfasst der Anteil der Klägerin am Aufgabegewinn der KG auch den Gewinn aus der Auflösung ihres negativen Kapitalkontos (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, zu C. II./III.).

    aa) Gegenstand des Auflösungsgewinns der Klägerin ist nicht nur der Teil ihres negativen Kapitalkontos, der auf ausgleichsfähige Verluste zurückzuführen war (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).

    Die Regelung erkennt mithin das negative Kapitalkonto des Kommanditisten an, verleiht ihm aber nur die Wirkung eines Verlustvortrags (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, zu C. I. 6.; BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748: "aufgeschobener Verlustausgleich").

    Da auch in dieser Konstellation die Pflicht zum Kapitalkontenausgleich vom Komplementär (bzw. den anderen Mitgesellschaftern) zu tragen und deshalb das negative Kapitalkonto des Kommanditisten auf diesen - mit der Folge eines nicht von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG betroffenen Verlusts - umzubuchen ist (vgl. zu Letzterem Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 2008, S. 779; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164), muss für den Kommanditisten - wiederum zur Wahrung der Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 EStG - auch insoweit ein Wegfallgewinn angesetzt werden, als das übergegangene - und nicht durch Einlagen oder Liquidationsgewinnanteile ausgeglichene - negative Kapitalkonto auf nicht abziehbaren Betriebsausgaben beruhte.

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    Ein solcher Vorrang zu Gunsten der Betriebsaufgabe ergibt sich daraus, dass die (verdrängte) Bestimmung des § 52 Abs. 19 Satz 4 EStG 1998 lediglich auf eine Neutralisierung der vor der Auflösung der KG zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste zielt (vgl. BTDrucks 8/3648, S. 25 f.), während der nach § 16 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 EStG zu ermittelnde Aufgabegewinn des Kommanditisten, d. h. sein Anteil am Gewinn aus der Aufgabe des Betriebs der KG, das Ergebnis seiner gewerblichen Betätigung insgesamt abschließt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594).

    Er umfasst deshalb nicht nur seinen Anteil am Gesellschaftsgewinn (Liquidationsgewinn) und die ihm im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstandenen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, sondern darüber hinaus (grundsätzlich) auch den Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos sowie sämtliche mit dem Aufgabevorgang verbundenen Aufwendungen und die nach der Betriebsaufgabe fortbestehenden und in seiner Sonderbilanz - z. B. wegen drohender Haftungsinanspruchnahmen - auszuweisenden Belastungen (BFH-Urteile in BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594; vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747).

    Dem Senat ist deshalb nicht nur eine materiell-rechtliche Überprüfung dieser Feststellung verwehrt (vgl. hierzu Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15a Rz 14, 19, m. w. N.); des Weiteren sind die der Verlustzurechnung zu Grunde liegenden Buchwerte des Gesellschaftsvermögens - einschließlich der sich hieraus ergebenden weiteren Minderung des Kapitalkontos der Klägerin - bei der Bestimmung des Aufgabegewinns der KG sowie des hiervon auf die Klägerin entfallenden Anteils als Eingangswerte (Aufgabeanfangsvermögen; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 16 Rz 290) verbindlich zu übernehmen (BFH-Urteile vom 30. März 1999 VIII R 86/96, BFH/NV 2000, 15; in BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594).

    Der Rückbehalt von Wirtschaftsgütern, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, steht der Betriebsaufgabe nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, zu II. 1. d).

    Sie ist deshalb auch dann abgeschlossen, wenn - ggf. der Höhe nach bestrittene - Geldforderungen (Außenstände) noch nicht eingezogen sind oder ungewiss ist, ob die Gesellschafter zum Ausgleich ihrer Kapitalkonten herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, zu III.; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 16 Rz 195, m. w. N.).

  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91

    1. Zur Ermittlung des Aufgabegewinns bei Wegfall des negativen Kapitalkontos - 2.

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    Er umfasst deshalb nicht nur seinen Anteil am Gesellschaftsgewinn (Liquidationsgewinn) und die ihm im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstandenen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, sondern darüber hinaus (grundsätzlich) auch den Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos sowie sämtliche mit dem Aufgabevorgang verbundenen Aufwendungen und die nach der Betriebsaufgabe fortbestehenden und in seiner Sonderbilanz - z. B. wegen drohender Haftungsinanspruchnahmen - auszuweisenden Belastungen (BFH-Urteile in BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594; vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747).

    Hierzu gehören nicht nur Bürgschaftsverpflichtungen (BFH-Urteil in BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747), sondern gleichermaßen Verbindlichkeiten auf Rückerstattung überhöhter Entnahmen selbst insoweit, als sie die Haftsumme des Kommanditisten und damit seine Einstandpflicht gegenüber den Gläubigern der KG überschreiten (§ 172 Abs. 4 HGB; zur Haftung aufgrund Überentnahmen vgl. Baumbach/Hopt, a. a. O., § 172 Rz 6; zu den Kompetenzen des Konkursverwalters s. Kilger/Karsten Schmidt, 17. Aufl., § 209 KO Anm. 2. d aa/bb).

    Auch für den Ansatz einer solchen Rückzahlungsverpflichtung (Rückstellung) ist es mithin im Ausgangspunkt unerheblich, ob der Kommanditist zahlungsfähig und damit in der Lage ist, sie zu erfüllen (BFH-Urteil in BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747).

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02

    Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    Die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft kann jedoch - wie im Streitfall - bereits zuvor beendet worden sein (Senatsurteil vom 5. Juni 2003 IV R 36/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, zu III. 2. h).

    Die hiernach - spätestens bei Beendigung der Betriebsaufgabe - gebotene Auflösung des durch verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos (vgl. § 167 Abs. 3 HGB) bleibt im Ergebnis allerdings ohne ertragsteuerrechtliche Auswirkung, da der (bilanzielle) Wegfallgewinn - wie vom FA zu Recht angenommen - um den für den Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust zu mindern ist (Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15a Rz 58; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15a Rz 243; R 15a Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, zu III. 2. e).

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95

    Aufgabegewinn bei unerwarteter Bürgschaftsinanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    Abweichendes könnte sich nur dann ergeben, wenn die in der Revisionsinstanz erstmals geltend gemachten "erheblichen" Bürgschaften des H. - gleich Einlagen - den Gewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos ausgeglichen hätten und damit der von H. erzielte Aufgabeverlust um seinen Anteil an den stillen Reserven des Konkursvermögens zu mindern wäre (vgl. zu - ggf. nachträglich zu berücksichtigenden - Bürgschaften BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15a Rz 16, 25).

    Eine exakte Bestimmung der Rückzahlungsverbindlichkeiten der Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufgabe (1998) wird sich jedoch deshalb erübrigen, weil in die Ermittlung des Aufgabegewinns (Veräußerungsgewinns) auch Ereignisse einzubeziehen sind, die nach der Betriebsaufgabe (Betriebsveräußerung) eintreten, und deshalb auch in dem Erlass eines Anspruchs auf Ausgleich zurückgewährter Einlagen oder in dem Verzicht auf die Geltendmachung einer solchen Forderung ein materiell-rechtlich rückwirkendes Ereignis zu sehen ist, das nachträglich auf die Höhe des dem Kommanditisten zuzurechnenden Aufgabegewinnanteils einwirkt (vgl. allgemein Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; zu Bürgschaften s. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 216; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15a Rz 25).

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 5/03

    Ausgaben im Zusammenhang mit einer tarifbegünstigten Entschädigung - Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    a) Die Klagebefugnis einer Personengesellschaft (hier: der KG) als Prozessstandschafterin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO und damit das Erfordernis ihrer Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) erstreckt sich selbst auf solche Streitfragen, die den Kläger (= beteiligten Mitunternehmer) i. S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angehen (Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 48 Rz 12, m. w. N.); sie besteht, da die Gewinnfeststellung zu den konkursfreien Angelegenheiten gehört, auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens grundsätzlich fort mit der Folge, dass die Personengesellschaft durch ihre Liquidatoren (§ 146 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB -) vertreten wird (BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 5/03, BFHE 207, 424, BStBl II 2005, 215).

    Gleiches muss dann gelten, wenn das Konkursverfahren deshalb nicht abgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter ausstehende Einlagen der Gesellschafter oder für die Gläubigerbefriedigung nach § 171 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB a. F. benötigte Beträge einfordert (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 424, BStBl II 2005, 215; Kilger/Karsten Schmidt, 17. Aufl., § 209 KO Anm. 2. d).

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 74/06

    Prozessstandschaft einer Personengesellschaft - Vollbeendigung - Beiladung des

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    a) Abgesehen davon, dass der Senat Letzterem nicht folgen könnte, hat das FG außer Acht gelassen, dass die Aufgabe des Gewerbebetriebs einer KG gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG 1998 nach den Grundsätzen der sog. verdrängenden Konkurrenz (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2008 IV R 74/06, BFH/NV 2009, 725) jedenfalls dann gegenüber der Regelung des § 52 Abs. 19 Satz 4 EStG 1998 vorrangig ist, wenn beide Tatbestände im nämlichen Gewinnermittlungszeitraum (hier: Wirtschaftsjahr 1998) verwirklicht werden.
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 63/93

    Zur einheitlichen Beurteilung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    Es ist deshalb nach der (geänderten) Rechtsprechung dem eigenen gewerblichen Vermögen der GbR (Besitzgesellschaft) zuzuordnen (BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93) mit der Folge, dass der - vorliegend zu beurteilende - Tatbestand der Betriebsaufgabe ungeachtet dessen zu bejahen ist, ob die Kommanditisten ihre Grundstücksanteile zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in ihr Privatvermögen übernommen haben.
  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 86/96

    Negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten und Aufgabe-/Liquidationsgewinn

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    Dem Senat ist deshalb nicht nur eine materiell-rechtliche Überprüfung dieser Feststellung verwehrt (vgl. hierzu Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15a Rz 14, 19, m. w. N.); des Weiteren sind die der Verlustzurechnung zu Grunde liegenden Buchwerte des Gesellschaftsvermögens - einschließlich der sich hieraus ergebenden weiteren Minderung des Kapitalkontos der Klägerin - bei der Bestimmung des Aufgabegewinns der KG sowie des hiervon auf die Klägerin entfallenden Anteils als Eingangswerte (Aufgabeanfangsvermögen; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 16 Rz 290) verbindlich zu übernehmen (BFH-Urteile vom 30. März 1999 VIII R 86/96, BFH/NV 2000, 15; in BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594).
  • BFH, 21.04.1994 - IV R 70/92

    Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom

    Auszug aus BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07
    Der Grund hierfür ist zum einen darin zu sehen, dass die Belastung des Kommanditisten, das Kapitalkonto mit zukünftigen Gewinnen auszugleichen, mit der Veräußerung entfällt und nunmehr auf den Anteilserwerber übergeht (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745, zu 5. a; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 16 Rz 473); zum anderen stellt nur diese Handhabung sicher, dass die Rechtsfolge des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 EStG nicht durch die Veräußerung des Kommanditanteils aufgehoben wird.
  • BFH, 18.11.1998 - X R 110/95

    Wohneigentumsförderung für Ferienwohnungen

  • BFH, 28.07.2005 - III R 68/04

    Anerkennung der Vaterschaft im finanzgerichtlichen Verfahren ist bei Streit um

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 124/92

    Anwendung des § 52 Abs. 21 (jetzt Abs. 19) Satz 4 EStG bei Auflösung einer KG

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00

    Steuerfreier Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 24.03.1993 - IV B 79/92

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns durch Nichtausgleich des negativen

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 26/80

    Zur Frage der Entnahme bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem

  • BFH, 06.09.2005 - X B 22/05

    Veräußerungsgewinn - Wegfall des negativen Kapitalkontos - Ausscheiden eines

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 26/94

    Aussetzung des Klageverfahrens

  • FG Münster, 21.07.1993 - 13 K 866/91

    Einkommensteuer; Veräußerungsgewinn bei nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 105/90

    Wirkungen des Gewinns eines Kommanditisten durch Wegfall von negativen

  • BFH, 10.11.1993 - I R 68/93

    Verfahrensrecht; Beiladung einer GmbH (§ 60 FGO )

  • BFH, 11.12.1997 - V R 50/94

    Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen

  • BFH, 30.06.1997 - V B 131/96

    Anforderungen an Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

  • BFH, 01.08.1984 - V R 91/83

    Vorbehalt der Nachprüfung - Wirksamkeit bei Rechtsbehelfsverfahren - Aufhebung

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

  • BFH, 06.11.1980 - IV R 52/77

    Gewinnfeststellungsbescheid - Vermögenslosigkeit - Kind als Kommanditist -

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03

    Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von §

  • BFH, 07.02.1990 - I R 145/87

    Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO steht Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung

  • BFH, 04.08.1983 - IV R 216/82

    Gegen Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung ist die

  • BFH, 11.12.1996 - X R 228/93

    Unterscheidung zwischen der Erledigung eines Rechtsstreits durch Urteil

  • BFH, 05.06.1985 - I R 163/81

    Kein Freibetrag nach § 24 KStG für eine GmbH

  • BFH, 26.09.1996 - IV R 105/94

    1. Kapitalersetzendes Darlehen bei Auflösung des negativen Kapitalkontos eines

  • BFH, 25.06.1992 - IV R 87/90

    Gewinnfeststellungen aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung bei einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 2345/02

    Steuerliche Bemessung und Behandlung eines aus der Auflösung eines negativen

  • BFH, 09.07.2015 - IV R 19/12

    Einbeziehung eines negativen Kapitalkontos in die Berechnung des

    Gleiches gilt für den Teil, der auf nach § 15a EStG lediglich verrechenbaren Verlusten beruht; Letzterer bleibt im Ergebnis allerdings ohne ertragsteuerliche Auswirkung, da der Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos insoweit um den für den Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust zu mindern ist (z.B. BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b aa, m.w.N.).

    Sie erhöhen vielmehr --gleich einer nachträglichen Änderung der Gewinnverteilung-- den aus der mitunternehmerischen Beteiligung erzielten Vermögenszuwachs des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b bb).

    Diese Belastung, das Kapitalkonto mit zukünftigen Gewinnen auszugleichen, entfällt jedoch mit dem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft und geht auf die verbleibenden Gesellschafter über (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b cc).

    bb) Zwar ist ein Veräußerungsgewinn um drohende Haftungsinanspruchnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung dadurch zu kürzen, dass die Haftungsbeträge in einer Sonderbilanz des Kommanditisten zurückgestellt werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.c).

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 16/15

    Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a EStG bei unentgeltlicher

    Die Bestimmung erkennt zwar das negative Kapitalkonto des Kommanditisten an, verleiht ihm aber lediglich die Wirkung eines Verlustvortrags (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, unter C.I.7.; BFH-Beschluss vom 19. Mai 1987 VIII B 104/85, BFHE 150, 514, BStBl II 1988, 5, unter 4.b; BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b aa).

    Bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils kann der Veräußerer hingegen "seinen" verrechenbaren Verlust mit dem Gewinn aus der Veräußerung seiner Beteiligung verrechnen, der u.a. daraus entsteht, dass die Belastung des Kommanditisten, das Kapitalkonto mit zukünftigen Gewinnen auszugleichen, mit der Veräußerung entfällt und auf den Anteilserwerber übergeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b cc).

    Wird ein Kommanditanteil übertragen und hat der Erwerber einen Anspruch auf künftige anteilige Beteiligung am Gewinn, geht die Verpflichtung, in Zukunft auf die betreffende Beteiligung entfallende Gewinnanteile zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos zu verwenden, als Eigenschaft der Beteiligung auf den Übernehmer über (BFH-Urteile in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745, unter 5.a; in BFH/NV 1995, 872, unter 1.; in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b cc, und vom 9. Juli 2015 IV R 19/12, BFHE 249, 555, BStBl II 2015, 954, Rz 24).

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 495/12

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen

    Im Ergebnis ist dies hier die vom Schädiger zu zahlende Schadensersatzleistung zuzüglich des von diesem übernommenen negativen Kapitalkontos (vgl. BFH, BStBl II 1989, 563, 564; BStBl II 2010, 631 Rn. 33; FG Berlin-Brandenburg, EFG 2012, 1837, 1838; Jooß, DStR 2014, 6, 9; Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Stand Februar 2013, § 16 EStG Rn. 412, 425; Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 16 Rn. 154; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15a Rn. 215 f.; zum Buchwert des Kapitalkontos siehe auch BFH/NV 2007, 37, 38; BFH/NV 2010, 2056 Rn. 48; FG Berlin-Brandenburg, EFG 2012, 1837 f.; Hessisches FG, EFG 2011, 622, 623; zur Berücksichtigung des Agios als Anschaffungskosten siehe BFH, BStBl II 1980, 499, 500; BStBl II 2001, 24, 26; BStBl II 2006, 847, 850; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Februar 1981 - I 432/78, juris Rn. 24; Bundesminister der Finanzen, BStBl I 1976, 283).
  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

    a) Der Tatbestand der Betriebsaufgabe setzt voraus, dass sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, Rz 36).
  • BFH, 29.11.2012 - IV R 37/10

    Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte einer

    Über eine abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen wäre in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.1.c cc der Gründe).
  • FG München, 14.03.2017 - 6 K 1185/14

    Wegfall negatives Kapitalkonto und Halbeinkünfteverfahren

    Nach der Rechtsprechung des BFH habe der Kommanditist auch den Teil seines negativen Kapitalkontos zu versteuern, der auf nicht abziehbare Betriebsausgaben zurückgehe, weil das negative Kapitalkonto des Veräußerers auf die verbleibenden Gesellschafter umgebucht werde (Urteil des BFH vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631 ).

    Billigkeitsentscheidungen nach § 163 AO sind Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631 ; BFH-Beschluss vom 18. September 2000 IV B 139/99, BFH/NV 2001, 452 ).

    Er umfasst deshalb nicht nur seinen Veräußerungsgewinn, sondern darüber hinaus (grundsätzlich) auch den Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos sowie sämtliche mit der Veräußerung verbundenen Belastungen (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631 unter II. 1. a zur Betriebsaufgabe).

    Ausgaben (Aufwendungen), die der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG unterliegen, sind einerseits dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG ) das steuerbilanzielle Vermögen der Personengesellschaft (hier: der KG) und damit --anteilig-- auch das Kapitalkonto der Mitunternehmer (hier: der Kommanditisten) belasten; andererseits dürfen sie den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 EStG ) mit der Folge, dass die aus der Steuerbilanz abgeleiteten Gewinnanteile der Mitunternehmer zu erhöhen bzw. die ihnen zugerechneten Verlustanteile zu kürzen sind (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631 ).

    Durch den gewinnerhöhenden Ansatz eines negativen Kapitalkontos werden die der KG zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste neutralisiert (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631 ).

  • VG München, 14.03.2017 - M 6 K 14.1185

    Auslegung von Feststellungsbescheiden - Halbeinkünfteverfahren - Wegfall des

    Nach der Rechtsprechung des BFH habe der Kommanditist auch den Teil seines negativen Kapitalkontos zu versteuern, der auf nicht abziehbare Betriebsausgaben zurückgehe, weil das negative Kapitalkonto des Veräußerers auf die verbleibenden Gesellschafter umgebucht werde (Urteil des BFH vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631).

    Billigkeitsentscheidungen nach § 163 AO sind Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631; BFH-Beschluss vom 18. September 2000 IV B 139/99, BFH/NV 2001, 452).

    Er umfasst deshalb nicht nur seinen Veräußerungsgewinn, sondern darüber hinaus (grundsätzlich) auch den Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos sowie sämtliche mit der Veräußerung verbundenen Belastungen (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631 unter II. 1. a zur Betriebsaufgabe).

    Ausgaben (Aufwendungen), die der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG unterliegen, sind einerseits dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) das steuerbilanzielle Vermögen der Personengesellschaft (hier: der KG) und damit -anteilig- auch das Kapitalkonto der Mitunternehmer (hier: der Kommanditisten) belasten; andererseits dürfen sie den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 EStG) mit der Folge, dass die aus der Steuerbilanz abgeleiteten Gewinnanteile der Mitunternehmer zu erhöhen bzw. die ihnen zugerechneten Verlustanteile zu kürzen sind (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631).

    Durch den gewinnerhöhenden Ansatz eines negativen Kapitalkontos werden die der KG zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste neutralisiert (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BStBl II 2010, 631).

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

    Das FG hat die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (§ 100 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO) und hierbei --vorbehaltlich einer Wesensänderung des Bescheids-- auch (materiell-rechtlich) rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, m.w.N.).
  • BFH, 06.06.2019 - IV R 7/16

    Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG;

    Darüber hinaus besteht die Klagebefugnis der Klägerin, da die Verlustfeststellung nach § 15b Abs. 4 EStG wie die Gewinnfeststellung zu den insolvenzfreien Angelegenheiten gehört, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort (vgl. für die Gewinnfeststellung BFH-Urteil vom 3. September 2009 - IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.I.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20

    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in

    Sie enthielt die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 03.09.2009 - IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.I.1.; vom 04.08.1983 - IV R 216/82, BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85) zutreffende Aussage, dass der Kläger zur Fristwahrung die Entscheidung (die durch die Einspruchsentscheidung für vorbehaltlos erklärten Steuerfestsetzungen der Streitjahre) nur innerhalb der Klagefrist mit der Klage anfechten konnte.

    cc) Soweit der Kläger geltend macht, das BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 verhalte sich zu der hier streitigen Frage der richtigen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 55 FGO nicht und Stellen aus dem Schrifttum anführt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Der Senat vermag der vom Kläger zitierten Kommentierung von Seer in Tipke/Kruse, § 164 AO Rz 54, 59 nur zu entnehmen, dass dieser den Aussagen des BFH-Urteils in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 zustimmt; die vom Kläger angeführte Aussage in Rz 47 der Kommentierung äußert sich hingegen nur zur Aufhebung des Vorbehalts außerhalb einer Einspruchsentscheidung.

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 11/16

    Kein Wegfall der Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft

  • BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 42/13

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 51/16

    Endgültige Einnahmelosigkeit einer Kapitalbeteiligung als rückwirkendes Ereignis

  • FG Düsseldorf, 22.01.2015 - 16 K 3127/12

    Negatives Kapitalkonto, Übergang des verrechenbaren Verlustes bei Schenkung eines

  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 49/13

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds: Anrechnung von

  • FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19

    Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen

  • BFH, 12.10.2020 - VIII B 32/20

    Beiladung bei zweistufigen Feststellungsverfahren

  • FG München, 22.11.2016 - 6 K 2548/14

    Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von

  • BFH, 26.06.2021 - VIII B 28/21

    Beiladung einer Personengesellschaft zu einem gegen einen gesonderten und

  • FG Hamburg, 15.12.2014 - 6 K 30/14

    Klagebefugnis und Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen

  • FG Düsseldorf, 05.06.2013 - 15 K 1333/11

    Anspruch auf Umwandlung von festgestellten verrechenbaren Verlusten infolge

  • FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 3811/19

    Anerkennung der aus der Reithalle entstandenen Verluste als steuerbare Einkünfte

  • FG München, 25.11.2014 - 2 K 935/11

    Schluss- oder Übertragungsbilanz i.S. des § 3 UmwStG als eigenständige Bilanz

  • FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18

    Feststellung eines verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 Satz 1

  • FG München, 25.01.2021 - 7 K 2456/19

    Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer - gesonderte Feststellung von

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