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   BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77   

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BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77 (https://dejure.org/1981,694)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1981 - IV R 180/77 (https://dejure.org/1981,694)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1981 - IV R 180/77 (https://dejure.org/1981,694)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 2 Abs. 6 Nr. 1, 13, 14, 34 Abs. 1, 34b; EStDV § 7 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Forstwirtschaftlicher Teilbetrieb - Teilbetriebsveräußerung - Nachhaltsbetrieb - Veräußerung eines Waldgrundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 426
  • BStBl II 1982, 158
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.12.1960 - IV 67/58 U

    Begriff des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs

    Auszug aus BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77
    Aus diesem Grunde läßt es die Rechtsprechung für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs in der Hauptsache genügen, daß sich ein zusammenhängendes Forstareal von einer gewissen Mindestgröße mit einem entsprechenden Baumbestand, der eine gewisse Bestandspflege erfordert, im Eigentum eines Steuerpflichtigen befindet (vgl. dazu Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482).

    Die geringen Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines selbständigen forstwirtschaftlichen Betriebes stellt, und die sich daraus ergebende Folgerung, daß durch Teilung eines Forstareals in zwei jeweils räumlich zusammenhängende Waldflächen von einer gewissen Mindestgröße ohne die sonst für eine Betriebsgründung erforderlichen weiteren Maßnahmen wieder zwei forstwirtschaftliche Betriebe im steuerlichen Sinne entstehen, wenn die Waldbestände wie bisher unterhalten und fortgeführt werden, müssen dazu führen, auch die Anforderungen an das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebes zu verringern und damit anzupassen (so auch BFH-Urteil in BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124).

    Entsprechend diesem Wesen eines Nachhaltsbetriebes ist für die Annahme eines Teilbetriebes erforderlich - soweit die betreffende Teilfläche nicht schon bisher ein selbständiges Forstrevier mit eigenem Betriebsplan und eigener Betriebsabrechnung darstellte -, daß dieser Teil beim Erwerber als selbständiger Nachhaltsbetrieb mit in der Regel jährlichen Holzernten weitergeführt werden kann, der, falls er nicht einem anderen Forstbetrieb eingegliedert wird, bei planmäßiger Bewirtschaftung als selbständige Erwerbsgrundlage für sich ein lebensfähiges Forstrevier darstellt (vgl. RFH-Urteil vom 1. Dezember 1937 VI 502/37, RStBl 1938, 108; BFH-Urteil in BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. Oktober 1978 IX 108/75, EFG 1979, 171).

    Wegen dieser Besonderheiten bei aussetzenden Betrieben (vgl. dazu im einzelnen BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482) sieht es der Senat für das Vorliegen eines Teilbetriebes als ausreichend an, daß von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt und übertragen wird, die beim Erwerber wieder einen selbständigen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt; das heißt, es genügt die Übertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgröße (vgl. RFH-Urteil vom 28. Januar 1942 VI 456/41, RStBl 1942, 90; BFH-Urteile in BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und vom 14. Juli 1965 I 245/63 U, BFHE 83, 397, BStBl III 1965, 643).

    Im Urteil in BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124 wurde die übertragene Teilfläche von 5, 55 ha als Teilbetrieb eines aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebes angesehen.

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77
    Der Erwerber eines größeren Forstareals mit einem entsprechenden Baumbestand gilt daher einkommensteuerrechtlich als Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn er jahrelang keine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Waldes mit entsprechenden Holzernten betreibt (in seinem grundlegenden Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482 zum Wesen des steuerlichen Begriffs des Forstbetriebs hat der Senat dazu unter 1 b eingehende Ausführungen gemacht).

    Aus diesem Grunde läßt es die Rechtsprechung für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs in der Hauptsache genügen, daß sich ein zusammenhängendes Forstareal von einer gewissen Mindestgröße mit einem entsprechenden Baumbestand, der eine gewisse Bestandspflege erfordert, im Eigentum eines Steuerpflichtigen befindet (vgl. dazu Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482).

    Wegen dieser Besonderheiten bei aussetzenden Betrieben (vgl. dazu im einzelnen BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482) sieht es der Senat für das Vorliegen eines Teilbetriebes als ausreichend an, daß von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt und übertragen wird, die beim Erwerber wieder einen selbständigen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt; das heißt, es genügt die Übertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgröße (vgl. RFH-Urteil vom 28. Januar 1942 VI 456/41, RStBl 1942, 90; BFH-Urteile in BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und vom 14. Juli 1965 I 245/63 U, BFHE 83, 397, BStBl III 1965, 643).

  • BFH, 04.07.1973 - I R 154/71

    Herstellung von Maschinen - Unterhaltung einer Zweigniederlassung - Vertrieb -

    Auszug aus BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77
    Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des BFH zum Begriff des gewerblichen Teilbetriebes, wonach unter einem Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes zu verstehen sei, der für sich allein lebensfähig sei (so Urteil vom 4. Juli 1973 I R 154/71, BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838).

    Es muß hiernach eine Untereinheit des Gesamtbetriebes als selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen des Gesamtunternehmens vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 1969 IV R 113/68, BFHE 95, 387, BStBl II 1969, 464, und in BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 14.07.1965 - I 245/63 U

    Behandlung des Veräußerungsgewinns eines Waldstücks durch beschränkt

    Auszug aus BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77
    Wegen dieser Besonderheiten bei aussetzenden Betrieben (vgl. dazu im einzelnen BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482) sieht es der Senat für das Vorliegen eines Teilbetriebes als ausreichend an, daß von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt und übertragen wird, die beim Erwerber wieder einen selbständigen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt; das heißt, es genügt die Übertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgröße (vgl. RFH-Urteil vom 28. Januar 1942 VI 456/41, RStBl 1942, 90; BFH-Urteile in BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und vom 14. Juli 1965 I 245/63 U, BFHE 83, 397, BStBl III 1965, 643).
  • BFH, 27.04.1978 - IV R 102/74

    Zur Frage, wann Teilpraxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG vorliegen

    Auszug aus BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77
    Diese Definition des gewerblichen Teilbetriebes gilt grundsätzlich auch für die freiberufliche Praxis; allerdings spielen hier gewisse Besonderheiten, die sich durch die Personenbezogenheit der freien Berufe und ihren dadurch begrenzten Wirkungskreis ergeben, eine entscheidende Rolle (vgl. die näheren Ausführungen im BFH-Urteil vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562).
  • BFH, 27.03.1969 - IV R 113/68

    Wohnungsbauunternehmer - Wohnungen in meheren Städten - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77
    Es muß hiernach eine Untereinheit des Gesamtbetriebes als selbständiger Zweigbetrieb im Rahmen des Gesamtunternehmens vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 1969 IV R 113/68, BFHE 95, 387, BStBl II 1969, 464, und in BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 19.02.1976 - IV R 179/72

    Lebendes Inventar - Totes Inventar - Landwirtscahftlicher Betrieb -

    Auszug aus BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77
    Nach dem Wortlaut des BFH-Urteils vom 19. Februar 1976 IV R 179/72 (BFHE 118, 323, BStBl II 1976, 415) könnte man mit dem Kläger meinen, daß der erkennende Senat den obigen Begriff des Teilbetriebes ohne Einschränkung auch für die Land- und Forstwirtschaft übernommen hat, da in der Entscheidung allgemein vom Teilbetrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gesprochen wird, dessen Vorliegen nach dem obigen Begriff des Teilbetriebes geprüft wird.
  • RFH, 01.12.1937 - VI 502/37
    Auszug aus BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77
    Entsprechend diesem Wesen eines Nachhaltsbetriebes ist für die Annahme eines Teilbetriebes erforderlich - soweit die betreffende Teilfläche nicht schon bisher ein selbständiges Forstrevier mit eigenem Betriebsplan und eigener Betriebsabrechnung darstellte -, daß dieser Teil beim Erwerber als selbständiger Nachhaltsbetrieb mit in der Regel jährlichen Holzernten weitergeführt werden kann, der, falls er nicht einem anderen Forstbetrieb eingegliedert wird, bei planmäßiger Bewirtschaftung als selbständige Erwerbsgrundlage für sich ein lebensfähiges Forstrevier darstellt (vgl. RFH-Urteil vom 1. Dezember 1937 VI 502/37, RStBl 1938, 108; BFH-Urteil in BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. Oktober 1978 IX 108/75, EFG 1979, 171).
  • FG Niedersachsen, 23.10.1978 - IX 108/75
    Auszug aus BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77
    Entsprechend diesem Wesen eines Nachhaltsbetriebes ist für die Annahme eines Teilbetriebes erforderlich - soweit die betreffende Teilfläche nicht schon bisher ein selbständiges Forstrevier mit eigenem Betriebsplan und eigener Betriebsabrechnung darstellte -, daß dieser Teil beim Erwerber als selbständiger Nachhaltsbetrieb mit in der Regel jährlichen Holzernten weitergeführt werden kann, der, falls er nicht einem anderen Forstbetrieb eingegliedert wird, bei planmäßiger Bewirtschaftung als selbständige Erwerbsgrundlage für sich ein lebensfähiges Forstrevier darstellt (vgl. RFH-Urteil vom 1. Dezember 1937 VI 502/37, RStBl 1938, 108; BFH-Urteil in BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. Oktober 1978 IX 108/75, EFG 1979, 171).
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 12/89

    Teilbetrieb in der Forstwirtschaft

    Die Annahme eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebes setzt im Falle der Veräußerung einer Teilfläche von 88, 2 ha eines Nachhaltsbetriebes weder voraus, daß für die veräußerten Flächen bereits ein eigener Betriebsplan sowie eine eigene Betriebsabrechnung vorlagen, noch daß die veräußerte Fläche selbst einen Nachhaltsbetrieb mit unterschiedlichen Holzarten und Altersklassen bildet; es genügt, daß der Erwerber die Teilfläche als selbständiges, lebensfähiges Forstrevier fortführen kann (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).

    Eine Teilbetriebsveräußerung liege vor, weil die Anforderungen, die an das Vorliegen eines selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Teilbetriebes zu stellen seien (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, und vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124), erfüllt seien.

    Entscheidendes Wesensmerkmal ist vielmehr neben einer gewissen Mindestgröße, daß sich durch das natürliche Wachstum der Baumbestände ein jährlicher Wertzuwachs vollzieht, der bei einem Bestandsvergleich für das stehende Holz als Gewinn auszuweisen wäre (Urteil des erkennenden Senats in BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).

    In dem Urteil in BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158 hat der BFH hinsichtlich der Anforderungen an einen forstwirtschaftlichen Teilbetrieb jedoch zwischen Nachhaltsbetrieben, d.h. Betrieben, die durch unterschiedliche Holzarten und Altersklassen planmäßig jährliche Holzernten ermöglichen, und aussetzenden Betrieben ohne regelmäßige Holznutzung unterschieden (vgl. dazu Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 1491 f.; Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 14 Anm. B 5; Martens in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 14 Anm. 7).

    Bei einem aussetzenden Betrieb hat der erkennende Senat es jedoch schon als ausreichend erachtet, daß von der Forstfläche eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer bestimmten Mindestgröße abgetrennt und übertragen wird, die beim Erwerber selbst wieder einen selbständigen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb bildet (BFH-Urteil in BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).

    Im Fall des BFH-Urteils in BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158 war diese Unterscheidung indes nicht entscheidungserheblich, weil die veräußerte Teilfläche von 130 ha (aus einem 507 ha großen Forstbetrieb) nach Größe und Baumbestand einen Nachhaltsbetrieb mit allen oder nahezu allen Altersklassen und entsprechenden jährlichen Holzernten bildete.

    Die Auffassung, bei der Veräußerung einer Teilfläche aus einem Nachhaltsbetrieb müsse die betreffende Teilfläche selbst wieder - ebenso wie die beim Veräußerer verbleibende Fläche; hier unstreitig - ein Nachhaltsbetrieb sein, läßt sich jedoch dem Urteil in BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158 nicht entnehmen; allein entscheidend war auch hier, daß die veräußerte Teilfläche groß genug war, um dem Erwerber den Aufbau eines eigenen lebensfähigen Forstbetriebes zu ermöglichen.

  • FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12

    Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von

    Es sei jedoch ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77), dass der Erwerber eines größeren Forstareals mit einem entsprechenden Baumbestand einkommensteuerlich als Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs gelte, auch wenn er jahrelang keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes mit entsprechenden Holzernten betreibe.

    Diese zwei Betriebsformen gehen auf Klassifikationen in der forstlichen Betriebswirtschaftslehre zurück (vgl. Speidel, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, 2. Auflage 1984 S. 29 f.); sie werden auch vom BFH seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158, unter 3. der Gründe, m.w.N.).

    Aus diesem Grunde lässt es die Rechtsprechung für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs in der Hauptsache genügen, dass sich ein zusammenhängendes Forstareal von einer gewissen Mindestgröße mit einem entsprechenden Baumbestand, die eine gewisse Bestandspflege erfordert, im Eigentum eines Steuerpflichtigen befindet (BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158, unter 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83

    Forstbetrieb - Mindestgröße

    Eine generelle Fixierung dieser Mindestgröße ist nicht möglich, weil sie von den Umständen des Einzelfalles, vor allem von der Art des Nutzholzes abhängt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

    Zwar sind die Anforderungen für die Annahme eines Teilbetriebs bei den sog. aussetzenden Forstbetrieben durch die Rechtsprechung des Senats stark herabgesetzt worden, so dass allein die Übertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgröße genügt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, m.w.N.).

    Auch bei einem aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb verkörpert vor allem der natürlich wachsende Baumbestand den Betrieb, demgegenüber die notwendige Bearbeitung und Bestandspflege mit den dazu erforderlichen Betriebsmitteln zurücktreten kann (BFH in BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).

  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    Für das Bestehen von Teilbetrieben ist es erforderlich, dass die einzelnen Betriebsteile Untereinheiten des Gesamtbetriebs in Form von selbständigen Zweigbetrieben darstellen (vgl. nur BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158; BFH-Urteil vom 9. November 1995 IV R 96/93, BFH/NV 1996, 316; BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248).

    Bei Bauernwaldungen, die typischerweise aussetzende Forstbetriebe darstellen, wird ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb bereits bejaht, wenn eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer bestimmten Mindestgröße abgetrennt wird (BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158; BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 12/89, BStBl II 1991, 566; BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BStBl II 2000, 524; noch weitergehend früher: BFH-Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BStBl III 1961, 124; BFH-Urteil vom 14. Juli 1965 I 245/63 U, BStBl III 1965, 643: keine Mindestgröße).

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

    Andererseits sind die Anforderungen für die Annahme eines Teilbetriebs bei den sog. aussetzenden Forstbetrieben durch die Rechtsprechung des Senats stark herabgesetzt worden, so dass für die Bejahung einer Teilbetriebsveräußerung allein die Übertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgröße genügt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

    Zwar sind die Anforderungen für die Annahme eines Teilbetriebs bei den sog. aussetzenden Forstbetrieben durch die Rechtsprechung des Senats stark herabgesetzt worden, so dass allein die Übertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgröße genügt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, m.w.N.).

    Auch bei einem aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb verkörpert vor allem der natürlich wachsende Baumbestand den Betrieb, demgegenüber die notwendige Bearbeitung und Bestandspflege mit den dazu erforderlichen Betriebsmitteln zurücktreten kann (BFH in BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 25/88

    1. Veräußerung des Inventars eines Pachtbetriebs durch den alten an den neuen

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (Senatsurteile vom 19. Februar 1976 IV R 179/72, BFHE 118, 323, BStBl II 1976, 415; vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).

    Es muß hiernach eine Untereinheit des Gesamtbetriebs als selbständiger Zweitbetrieb im Rahmen des Gesamtbetriebs vorliegen (Urteil in BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, m.w.N.).

  • FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12

    Geerbtes Waldgrundstück als Forstbetrieb - Veräußerte Waldfläche von 0,5 ha als

    30 Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 180/77, BStBl II 1982, 158 m.w.N.).

    Als ausreichend hat es die Rechtsprechung bei diesen Forstbetrieben angesehen, dass von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt und übertragen wird, die beim Erwerber wieder einen selbstständigen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt; d.h., es genügt die Übertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgröße (BFH in BStBl II 1982, 158 m.w.N.; Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Auflage, Rz. 7 zu § 14 EStG).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Mit der Revision rügt das FA die unzutreffende Auslegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sog. aussetzenden Forstbetrieb (z.B. Urteile vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, und vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, sowie zur Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, z.B. Urteile vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, und vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und somit die unzutreffende Anwendung des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
  • BFH, 13.06.2022 - X B 148/21

    Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 96/93
  • BFH, 13.12.1990 - IV R 1/89

    Liebhaberei ist getrennt zu beurteilen, wenn Landwirtschaft und Forstwirtschaft

  • BFH, 18.02.1982 - IV R 100/79

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsvermögen - Wohnung - Forstbetrieb

  • BFH, 16.02.1995 - IV R 62/94

    Entstehung von Sonderbetriebsvermögen und nicht eines selbständigen Forstbetriebs

  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

  • BFH, 27.02.1996 - IV R 41/95

    Anforderungen an die Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung des

  • BFH, 08.08.1985 - IV R 129/83

    Zur Bedeutung der Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG bei entgeltlichem

  • FG München, 13.08.2008 - 1 K 1328/05

    Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von --durch Pächter

  • FG Niedersachsen, 28.11.1995 - I 134/91

    Grundsteuer; land- und forstwirtschaftliche Nutzung von zum Zwecke des

  • FG Nürnberg, 22.03.2011 - 1 K 1498/08

    Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei Verkauf einer nicht im

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 12/79
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