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   BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05   

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https://dejure.org/2005,8325
BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05 (https://dejure.org/2005,8325)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2005 - IV R 23/05 (https://dejure.org/2005,8325)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - IV R 23/05 (https://dejure.org/2005,8325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; HGB § 255 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebeschränkung; Teilbestandskraft; Eigenkapitalvermittlungsprovision

  • datenbank.nwb.de

    Teilbestandskraft bei Beschränkung der Klage auf die Höhe der Sonderbetriebseinnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, HGB § 255 Abs 1 S 3, AO 1977 § 157 Abs 2, AO 1977 § 182 Abs 1
    Bestandskraft; Eigenkapitalvermittlungsprovision; Gesonderte und einheitliche Feststellung; Sonderbetriebseinnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05
    Anders als bei der Veranlagung angenommen, handle es sich bei den Aufwendungen für Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nicht um sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern um aktivierungspflichtige Aufwendungen (Senatsurteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

    Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von den Anlegern geleistet werden, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt (inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717, und vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720).

    Zu diesen Anschaffungskosten rechnen auch Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717), die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen an den Kapitalvermittler gezahlt werden müssen.

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05
    Während des Klageverfahrens erging das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2002 IX R 20/98 (BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796), das die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung bestätigte.

    a) Wie der IX. Senat in seiner Grundsatzentscheidung in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796) entschieden hat, mindern Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fondsgesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.

    Denn bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind alle dem Fonds zugrunde liegenden Verträge als einheitliches Vertragswerk zu würdigen (vgl. dazu näher das Grundsatzurteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 33/98

    Geschlossener Immobilienfonds; Provisionsnachlässe durch Eigenkapitalvermittler

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05
    Auch dem steht die Teilrechtskraft des Gewinnfeststellungsbescheides 1989 entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 33/98, BFH/NV 2002, 1024 zu II.3.).

    Dem lässt sich entgegen der Auffassung des FA nicht entgegen halten, dass es sich bei der Klägerin --anders als in dem Fall, der der Entscheidung in BFH/NV 2002, 1024 zugrunde lag,-- um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt.

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05
    Zu diesen trennbaren Regelungsgegenständen gehört u.a. auch die Mitunternehmerschaft (BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372).

    Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit einer Besteuerungsgrundlage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie vom Vorhandensein einer anderen Besteuerungsgrundlage abhängt (BFH-Urteil in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05
    Zu diesen trennbaren Regelungsgegenständen gehört u.a. auch die Mitunternehmerschaft (BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372).
  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05
    Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von den Anlegern geleistet werden, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt (inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717, und vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720).
  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 35/04

    Kindergeld: Einkünfte, Bezüge, Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszugs, im Streitfall das FG (ständige Rechtsprechung, aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 139 Rz. 32, a.E.).
  • BFH, 20.01.1977 - IV R 3/75

    Bezeichnung des Streitgegenstandes - Klage - Einheitlicher

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - IV R 23/05
    So ist beispielsweise der Senat im Urteil vom 20. Januar 1977 IV R 3/75 (BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509) von der selbständigen Anfechtbarkeit der Verteilung des Bilanz- oder Veräußerungsgewinns auf die einzelnen Gesellschafter ausgegangen, obwohl die Verteilung nur vorgenommen werden kann, wenn die Höhe des Gewinns feststeht.
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines

    Sie sind deshalb für das anhängige Verfahren, in dem ausschließlich über die --gegenüber der Mitunternehmerstellung von Frau B. rechtlich nachrangige-- Frage zu entscheiden ist, in welcher Höhe Frau B. Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen sind, bindend (vgl. zu diesen Zusammenhängen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2003 VIII B 108/01, BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335; zur selbständigen Anfechtbarkeit der festgestellten Sonderbetriebseinnahmen vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 "Sonderbetriebsvermögen ...").
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 6 K 6534/03

    Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen eines geschlossenen

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BStBl II 2002, 796;vom 15. Dezember 2005 IV R 23/05; BFH/NV 2006, 941) mindern Provisionsnachlässe, die ein Eigenkapitalvermittler den Fondsgesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, die Anschaffungskosten der Immobilie im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.

    Die einzelnen Besteuerungsgrundlagen sind selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens, soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 15. Dezember 2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941).

    Der BFH hat im Urteil vom 15. Dezember 2005 (in BFH/NV 2006, 941) den Grundsatz, dass die Höhe der Sonderbetriebseinnahmen für sich genommen Streitgegenstand im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sein kann, während der festgestellte Gesamthandsgewinn in Bestandskraft erwächst, dahingehend eingeschränkt, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn der Rechtsstreit keine Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust der Gesellschaft habe.

  • FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 4444/09

    Verlustfeststellung bei einer Erfinder-GbR

    Das gilt z.B. auch für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (BFH, Urteile vom 09.02.2011 IV R 15/08, juris unter II. 2.; vom 15.12.2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941 unter 2. a) und b); Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 180 AO Tz. 11; Pahlke/Koenig, AO, Kommentar, 2. Auflage 2009, § 179 Rdnr. 9; Ratschow in Klein, AO, Kommentar, 10. Auflage 2009, § 179 Rdnr. 12).

    Der Beklagte kann dementsprechend die Anerkennung des geltend gemachten Verlustes nicht (mehr) mit der Begründung ablehnen, dass eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliege (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941 unter 2.b).

  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 225/06

    Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuer: Zur Bildung gewillkürten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, stellt sich ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO als Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind - auch als selbständige Gegenstände eines Klageverfahrens in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 15.12.2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941; BFH-Urteil vom 26.02.2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913).
  • FG Hamburg, 06.03.2008 - 3 K 26/08

    Gewinnfeststellung für vollbeendete KG - Streitgegenstand - Verjährung

    Werden innerhalb der Klagefrist nur bestimmte Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids angefochten, so ist die nach Ablauf der Klagefrist erhobene oder auch insoweit erweiterte Klage hinsichtlich dieser Feststellungen unzulässig (BFH vom 15. Dezember 2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941; vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).
  • BFH, 19.12.2008 - VIII B 24/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehlerhaftes Prozessurteil wegen

    Vielmehr ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils weitere Umstände, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen: Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger keinen Sachantrag gestellt, während der andere Feststellungsbeteiligte nur die Gewinnverteilung --nicht auch die Gewinnhöhe-- angefochten hatte (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941; vom 26. Februar 2002 IX R 33/98, BFH/NV 2002, 1024, jeweils m.w.N.); dagegen richten sich die Einwendungen des Klägers in der Klagebegründung sachlich erstmals gegen die Höhe des nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festgestellten Gewinns.
  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 263/06

    Teilbestandskraft eines Feststellungsbescheides - Grundstück eines Bauträgers als

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, stellt sich ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO als Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind - auch als selbständige Gegenstände eines Klageverfahrens in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 15.12.2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941; BFH-Urteil vom 26.02.2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913).
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