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   BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07   

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BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07 (https://dejure.org/2008,2115)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2008 - IV R 25/07 (https://dejure.org/2008,2115)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2008 - IV R 25/07 (https://dejure.org/2008,2115)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 1, 3 und 4

  • openjur.de

    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht; Abredewidrige Verwendung von für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträgen für private Zwecke durch einen Versicherungsmakler; Umschuldung der Auskehrungsverbindlichkeiten in ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1, 3 und 4

  • Betriebs-Berater

    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3, 4
    Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht; Abredewidrige Verwendung von für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträgen für private Zwecke durch einen Versicherungsmakler; Umschuldung der Auskehrungsverbindlichkeiten in ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein Betriebsausgabenabzug von Zinsen und Finanzierungsnebenkosten; Zuordnung von Krediten zum Privatvermögen; abredewidrige Verwendung von für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträgen für private Zwecke durch einen ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vereinnahmung von weiterzuleitenden Beiträgen ? Abredewidrige Verwendung der Beiträge zu privaten Zwecken ? Bilanzielle Behandlung auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ? Umwandlung der Weiterleitungsverpflichtung in eine Privatschuld wegen der Verwendung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erörterung der betrieblichen Veranlassung der mit einer Kreditaufnahme zusammenhängenden Finanzierungsnebenkosten hinsichtlich eines zulässigen Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Qualifizierung von zu privaten Zwecken verwendeten Darlehen ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsausgaben bei Umschuldung von Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Durch Untreue entstandene oder verursachte Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Versicherungsmakler - Abredewidrige Verwendung fremder Gelder

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, EStG § 4 Abs 4
    Betriebsausgabe; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 169
  • BB 2009, 92
  • DB 2008, 1661
  • BStBl II 2008, 715
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 04.11.2004 - III R 5/03

    Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    Diese Auffassung werde zudem durch das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2004 III R 5/03 (BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277) gestützt, das einen nahezu identischen Sachverhalt betreffe.

    Mit der Revision wiederholt die Klägerin im Kern ihr bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass --im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277 zugrunde gelegen habe-- die Versicherungsbeiträge auf ihre eigenen Konten eingezahlt worden seien und sie die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften als eigene Schuld habe passivieren müssen.

    Der BFH hatte mit Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277 den Sachverhalt zu beurteilen, dass die von einem Tankstellenpächter im Rahmen des sog. Agenturgeschäfts im Namen und für Rechnung des Verpächters aus dem Verkauf von Mineralölprodukten vereinnahmten Beträge bar entnommen worden sind; die durch die Überweisungen von dem gesondert zu führenden Kontokorrentkonto (Agentur-Sonderkonto) entstandenen Sollsalden hatte der Pächter mittels verschiedener Bankdarlehen ausgeglichen.

    Hiergegen könnte sprechen, dass die Versicherungsbeträge --insoweit abweichend von dem Sachverhalt des Urteils in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277-- vor ihrer Entnahme den eigenen Konten der Klägerin gutgeschrieben worden sind, so dass ihr gegenüber den jeweiligen Kreditinstituten entsprechende Auszahlungsansprüche zustanden (vgl. zum Girovertrag § 676f BGB n.F.; zum Rechtscharakter des Anspruchs Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 676f Rz 8).

    c) Dem ist indes im Rahmen des anhängigen Verfahrens nicht weiter nachzugehen; auch bedarf es keiner Stellungnahme zu dem umstrittenen Verhältnis von § 39 AO zur Regelung des § 242 des Handelsgesetzbuchs, nach der der Kaufmann sein Vermögen in der Handelsbilanz auszuweisen hat (s. dazu Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 150 ff.), da --wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. unter II.3. der Urteilsgründe)-- die vorliegend zu beurteilenden Aufwendungen --in Übereinstimmung mit dem im BFH-Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277 vertretenen Ergebnis-- selbst dann nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden können, wenn die weiterzuleitenden Versicherungsbeiträge als durchlaufende Posten qualifiziert werden und der Aktivierung der dem Kontokorrent der Klägerin gutgeschriebenen Beiträge die Verpflichtung zu deren Auskehrung an die Versicherungsgesellschaften (Passivposten in der Steuerbilanz) gegenüberzustellen ist.

    Die Regelung gilt zwar unmittelbar nur im Falle der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG); sie beschreibt jedoch Grundsätze, die auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, ggf. i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) in dem Sinne zu beachten sind, dass die Gewinnneutralität des Vorgangs durch die Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzugänge und Wertabgänge sichergestellt wird (BFH-Urteile vom 22. August 2007 X R 59/04, BFHE 218, 541, BStBl II 2008, 284, unter B.II.2.e der Gründe; vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, und in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277).

    e) Die Ansicht des Senats, die offensichtlich auch vom III. Senat des BFH geteilt wird (vgl. Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277, unter II.2.b der Gründe), steht schließlich nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97 (BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226), nach dem Zinsen für die Zeit zwischen der Erlangung (Zufluss) einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und der (ggf. nur wertmäßigen) Rückgewähr des erhaltenen Vorteils an die Kapitalgesellschaft als Werbungskosten des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind (zustimmend Kempermann, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 950).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    Maßgeblich hierfür ist allein die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).

    Gleiches gilt, wenn ein betrieblich veranlasster Kredit im Zusammenhang mit der Entnahme betrieblicher Geldbestände umgeschuldet oder verlängert wird (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.3.d der Gründe).

    Darüber hinaus hat die Entnahme von fremdfinanzierten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zur Folge, dass auch die mit dem (entnommenen) Wirtschaftsgut im Zusammenhang stehende Verbindlichkeit in das Privatvermögen überführt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.3.b der Gründe).

    Dabei bedarf es für das anhängige Verfahren keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen in der zuletzt genannten Konstellation zunächst eine Betriebsschuld entsteht; aufgrund des dargelegten Finanzierungszusammenhangs zwischen der gutgeschriebenen Valuta und der Darlehensschuld bedingt jedenfalls --wie ausgeführt-- die Entnahme der Valuta zugleich die Umqualifikation der Darlehensverbindlichkeit in eine Privatschuld (vgl. insbesondere zum Kontokorrent Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.4.

  • BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97

    Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    e) Die Ansicht des Senats, die offensichtlich auch vom III. Senat des BFH geteilt wird (vgl. Urteil in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277, unter II.2.b der Gründe), steht schließlich nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97 (BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226), nach dem Zinsen für die Zeit zwischen der Erlangung (Zufluss) einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und der (ggf. nur wertmäßigen) Rückgewähr des erhaltenen Vorteils an die Kapitalgesellschaft als Werbungskosten des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind (zustimmend Kempermann, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 950).

    Da ihm der entsprechende Vermögenswert "wie eigene Mittel" zur Verfügung stehe, habe er --so der VIII. Senat-- nicht Zinsen für einen von der Kapitalgesellschaft erhaltenen Kredit, sondern Zinsen dafür zu entrichten, dass er seine Einlageverpflichtung nicht bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens (Erhalt der vGA) erfüllt habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226, unter II.2.b bb der Gründe).

    Sie ist jedenfalls bereits deshalb auf den Streitfall nicht übertragbar, weil die von der Klägerin (OHG) eingezogenen Versicherungsbeiträge nicht ihren betrieblichen Gewinn erhöht haben und damit der Klägerin auch nicht im Sinne des Urteils in BFHE 188, 569, BStBl II 2001, 226 "wie eigene Mittel" zur Verfügung gestanden haben, sondern --wie erläutert-- entweder in das wirtschaftliche Eigentum der Versicherungsgesellschaften gefallen sind oder in Verbindung mit der Herausgabeverpflichtung bei der Klägerin als durchlaufende Posten zu behandeln waren.

  • BFH, 04.12.1996 - I R 99/94

    Grenzen der Gewinnneutralität bei durchlaufenden Posten

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    Die Regelung gilt zwar unmittelbar nur im Falle der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG); sie beschreibt jedoch Grundsätze, die auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG, ggf. i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) in dem Sinne zu beachten sind, dass die Gewinnneutralität des Vorgangs durch die Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzugänge und Wertabgänge sichergestellt wird (BFH-Urteile vom 22. August 2007 X R 59/04, BFHE 218, 541, BStBl II 2008, 284, unter B.II.2.e der Gründe; vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, und in BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277).

    Auch kommt es bei Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich --im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG)-- nicht darauf an, ob die Beträge vom Steuerpflichtigen im fremden Namen vereinnahmt werden; ausreichend ist vielmehr, dass er für fremde Rechnung handelt (BFH-Urteile vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, unter I.3. der Gründe; in BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, und in BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    Maßgeblich hierfür ist allein die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193).

    Nach dieser sog. formalen Zurechnung (vgl. Wacker, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 1001, m.w.N.), die eine weiter gehende wertende Beurteilung wechselseitig abhängiger Finanzierungszusammenhänge ausschließt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193), ist der Unternehmer zwar einerseits in seiner Entscheidung frei, vorhandene betriebliche Liquidität (Wirtschaftsgüter) seinem Betriebsvermögen zu entnehmen und die hierdurch entstehende Finanzierungslücke durch Aufnahme eines --gemessen am Merkmal der tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta-- betrieblich veranlassten Kredits zu schließen.

  • BFH, 13.08.1997 - I R 85/96

    Durchlaufende Posten bei einem Berufsverband

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    Demgemäß setzt die Annahme eines durchlaufenden Postens weder die Existenz eines Treuhandverhältnisses (BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161) voraus noch ist es erforderlich, dass die vereinnahmten Beträge gesonderten Konten gutgeschrieben werden (BFH-Urteile vom 15. Mai 1974 I R 255/71, BFHE 112, 381, BStBl II 1974, 518, und in BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161).

    Auch kommt es bei Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich --im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG)-- nicht darauf an, ob die Beträge vom Steuerpflichtigen im fremden Namen vereinnahmt werden; ausreichend ist vielmehr, dass er für fremde Rechnung handelt (BFH-Urteile vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, unter I.3. der Gründe; in BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, und in BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161).

  • BFH, 21.02.1991 - IV R 46/86

    Der tatsächliche Verwendungszweck der Darlehensmittel bestimmt die private oder

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    der Gründe; zu Abgrenzungsfragen s. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514, und vom 1. Februar 2001 IV R 80/99, BFH/NV 2001, 902; zur Fortgeltung dieser Grundsätze ab Veranlagungszeitraum 1999 --Einführung von § 4 Abs. 4a EStG-- vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 4 Rz 241, 243, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2001 - IV R 80/99

    Schuldzinsen für Darlehen mit gemischter Verwendung

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    der Gründe; zu Abgrenzungsfragen s. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514, und vom 1. Februar 2001 IV R 80/99, BFH/NV 2001, 902; zur Fortgeltung dieser Grundsätze ab Veranlagungszeitraum 1999 --Einführung von § 4 Abs. 4a EStG-- vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 4 Rz 241, 243, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.1974 - I R 255/71

    Tankstellenverwalter - Gewinnermittlung durch Überschußrechnung -

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    Demgemäß setzt die Annahme eines durchlaufenden Postens weder die Existenz eines Treuhandverhältnisses (BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161) voraus noch ist es erforderlich, dass die vereinnahmten Beträge gesonderten Konten gutgeschrieben werden (BFH-Urteile vom 15. Mai 1974 I R 255/71, BFHE 112, 381, BStBl II 1974, 518, und in BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161).
  • BFH, 20.07.1982 - VIII R 143/77

    Sozialversicherung - Arbeitgeberanteil - Betriebsausgaben - Hausgewerbetreibender

    Auszug aus BFH, 15.05.2008 - IV R 25/07
    Auch kommt es bei Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich --im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG)-- nicht darauf an, ob die Beträge vom Steuerpflichtigen im fremden Namen vereinnahmt werden; ausreichend ist vielmehr, dass er für fremde Rechnung handelt (BFH-Urteile vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, unter I.3. der Gründe; in BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, und in BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161).
  • BFH, 22.08.2007 - X R 59/04

    Erfolgsneutrale Bilanzierung von zum Bilanzstichtag noch nicht wieder

  • BFH, 08.11.1990 - IV R 127/86

    Policendarlehen nur bei tatsächlicher betrieblicher Verwendung der

  • BFH, 18.12.1975 - IV R 12/72

    Gebührenpflichtige Verwarnung - Betriebsausgabe - Rechtsanwaltsgebühren -

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11

    Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des

    a) Nach inzwischen als gefestigt anzusehender Rechtsprechung des BFH, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, sind die Grundsätze zu durchlaufenden Posten, die im Gesetz ausdrücklich nur für die Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschussrechnung) vorgesehen sind, auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, ggf. i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG anzuwenden (vgl. nur BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BStBl. II 2008, 715, Rn. 17 m. w. N.).

    Demgemäß setzt die Annahme eines durchlaufenden Postens weder die Existenz eines Treuhandverhältnisses (BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 85/96, BStBl. II 1998, 161) voraus, noch ist es erforderlich, dass die vereinnahmten Beträge gesonderten Konten gutgeschrieben werden (BFH-Urteile vom 15. Mai 1974 I R 255/71, BStBl. II 1974, 518; BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 85/96, BStBl. II 1998, 161; BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BStBl. II 2008, 715).

    Im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG kommt es nach der Rechtsprechung des BFH bei der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich nicht darauf an, ob die Beträge vom Steuerpflichtigen im fremden Namen vereinnahmt werden; ausreichend ist vielmehr, dass er für fremde Rechnung handelt (BFH-Urteile vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BStBl. II 1983, 196; BFH-Urteil vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BStBl. II 1997, 404; BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 85/96, BStBl. II 1998, 161; BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BStBl. II 2008, 715).

    Von einem durchlaufenden Posten ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige nur dazu verpflichtet ist, die für fremde Rechnung vereinnahmten Beträge nach Abzug seines Vergütungsanspruchs auszukehren (BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BStBl. II 2008, 715, Rn. 17).

    Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Entscheidung des BFH vom 15. Mai 2008 (IV R 25/07, BStBl. II 2008, 715, Rn. 17) überein, wonach es sich bei Versicherungsbeiträgen, die ein Versicherungsmakler vereinnahmt und abzüglich seiner Provisionsanteile weiterleitet, um durchlaufende Posten handelt.

    Ausdrücklich hat der BFH in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf vorhergehende Entscheidungen auch klargestellt, dass die vereinnahmten Beträge nicht gesonderten Konten gutgeschrieben werden müssen, um als durchlaufende Posten anerkannt zu werden (BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BStBl. II 2008, 715; BFH-Urteil vom 15. Mai 1974 I R 255/71, BStBl. II 1974, 518; BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 85/96, BStBl. II 1998, 161).

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 19/12

    Behandlung der durch einen Rechtsanwalt veruntreuten Fremdgelder in der

    aa) Voraussetzung eines zufließenden Geldbetrags als durchlaufender Posten ist die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang, d.h. es müssen beide Geldbewegungen, die Vereinnahmung und Verausgabung, in fremdem Namen und für fremde Rechnung geschehen (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1975 IV R 12/72, BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370, unter 2.; vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196; in BFH/NV 2013, 32, unter Rz 15; vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3.).

    Auch wenn die aufgrund der Inkassovollmacht für fremde Rechnung vereinnahmten Gelder abredewidrig oder mit Erlaubnis des Berechtigten dem Kassenbestand hinzugefügt oder auf Konten des Steuerpflichtigen überwiesen werden, wird der Steuerpflichtige zwar verfügungsbefugt, bleibt aber schuldrechtlich verpflichtet, den Gegenwert herauszugeben (siehe BFH-Urteile in BFHE 112, 381, BStBl II 1974, 518; in BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3.).

    Die Weitergabeverpflichtung entfällt im Hinblick auf das Fremdgeld nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, das Fremdgeld nicht auszukehren oder nach dessen Zufluss den Entschluss fasst, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, sodass auch in diesen Fällen das Fremdgeld nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3.e).

    Damit sollten dem Kläger als dem von seinen Mandanten Beauftragten bis zur Fälligkeit seiner Herausgabeverpflichtung die vereinnahmten Fremdgelder zur Verfügung stehen (siehe zu den Vertragsbeziehungen zwischen Inkassounternehmer und dem Berechtigten auch das BFH-Urteil in BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3.c).

  • BFH, 29.09.2020 - VIII R 14/17

    Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des

    Voraussetzung für die Beurteilung zu- und abfließender Geldbeträge als durchlaufender Posten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang, d.h. es müssen beide Geldbewegungen in fremdem Namen und für fremde Rechnung geschehen (BFH-Urteile vom 18.12.1975 - IV R 12/72, BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370, unter 2., und vom 19.02.1975 - I R 154/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441 [Rz 9]; Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 32, Rz 15; Senatsurteile in BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz 19, und vom 20.07.1982 - VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196; zur Behandlung durchlaufender Posten im Rahmen der Bilanzierung s. BFH-Urteil vom 15.05.2008 -IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3.).
  • BFH, 06.10.2009 - I R 36/07

    Kein Bilanzausweis von Pfandgeldern

    Das Pfandgeld geht, sofern es nicht auf einem vom Vermögen der Getränkehersteller gesonderten, dem Getränkehändler zuzurechnenden Konto gutgeschrieben wird (vgl. BFH-Urteile vom 4. November 2004 III R 5/03, BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277; vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715), in das Eigentum des Getränkeherstellers über.
  • BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn

    Kennzeichen des durchlaufenden Postens ist mithin die Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang (vgl. hierzu und zum folgenden Senatsurteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, m.w.N.).
  • BFH, 06.09.2018 - IV R 26/16

    Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht

    Von einem durchlaufenden Posten ist deshalb auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige nur dazu verpflichtet ist, die für fremde Rechnung vereinnahmten Beträge nach Abzug seines Vergütungsanspruchs auszukehren (BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.3., mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BFH, 17.10.2012 - VIII S 16/12

    Ernstliche Zweifel an der Erhöhung von Einnahmen eines Rechtsanwalts -

    Dem entsprechend hat auch der IV. Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07 (BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715) bei der Einziehung fremder Gelder aufgrund einer Inkassovollmacht auf die abredewidrige Verwendung --und nicht auf die verspätete oder unterbliebene Abrechnung-- des Geldes abgestellt.

    Im Gegensatz dazu hat der IV. Senat (Urteil in BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715) nach einer Entnahme fremder Gelder zu privaten Zwecken angenommen, dass die fortwirkende Auszahlungspflicht durch die tatsächliche Verwendung des Geldes zu einer privaten Schuld umqualifiziert wird.

  • BFH, 08.11.2018 - IV R 38/16

    Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung

    Maßgeblich hierfür ist allein die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, unter II.1.).
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 29/15

    Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei

    Maßgeblich hierfür ist allein die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BFHE 221, 169, BStBl II 2008, 715, m.w.N.).
  • FG Saarland, 29.02.2012 - 1 K 1342/09

    Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn)

    Kennzeichnend für durchlaufende Posten ist die Verknüpfung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang (BFH vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BStBl II 2008, 715 ).

    So hatte der BFH in einem Fall des Tankstellenpächters, welcher Verkaufserlöse (aus Shops), die nach dem Vertrag mit dem "Kommissionär" unmittelbar mit Vereinnahmung in dessen Eigentum übergingen, bar entnahm und für private Zwecke verwendete, die Annahme von Betriebseinnahmen verneint, da das Betriebsvermögen nicht berührt worden sei (BFH vom 4. November 2004 III R 5/03, BStBl II 2005, 277 ); folglich hat er auch einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang mit einem zur Finanzierung der Zahlung an den Kommissionär aufgenommenen Darlehen und dem folgend den Abzug der entsprechenden Zinsen als Betriebsausgaben verneint (ähnlich auch BFH vom 15. Mai 2008 IV R 25/07, BStBl II 2008, 715 ).

  • FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09

    Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Feststellungslast

  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft

  • BFH, 05.02.2014 - X R 5/11

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei früheren wesentlichen Beteiligungen - Kein

  • BFH, 09.02.2023 - IV R 23/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.02.2023 IV R 34/19 -

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5127/05

    Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der Spieleinsatzanteile an Treuhänder;

  • FG München, 28.03.2017 - 2 K 1783/14

    Abgewiesene Klage im Streit um gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer

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