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   BFH, 11.11.1976 - IV R 3/73   

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https://dejure.org/1976,13217
BFH, 11.11.1976 - IV R 3/73 (https://dejure.org/1976,13217)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1976 - IV R 3/73 (https://dejure.org/1976,13217)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1976 - IV R 3/73 (https://dejure.org/1976,13217)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 11.11.1976 - IV R 3/73
    NV: Der Senat hält an den Grundsätzen zum Aufteilungsverbot und Abzugsverbot bei gemischten Aufwendungen im BFH-Beschluß vom 19.10.1970 GrS 2/70 fest.
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    So führte der IV. Senat im Urteil vom 11. November 1976 IV R 3/73 (Betriebs-Berater - BB - 1978, 1293) aus, das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG könne nach dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit dann nicht gelten, wenn es zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führte.
  • BFH, 18.04.1991 - IV R 13/90

    Festliche Kleidung einer Berufsmusikerin keine typische Berufskleidung

    Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch sind, sofern sie nicht nach objektiven Maßstäben zuverlässig und in leicht nachprüfbarer Weise abgegrenzt werden können (BFH-Urteil in BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49 unter Aufgabe der teilweise gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 11. November 1976 IV R 3/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Einkommensteuergesetz bis 1974, § 12, Rechtsspruch 402).
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 91/87

    Kein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug außergewöhnlich hoher Aufwendungen für

    Eine Ausnahme gelte - abgesehen von den Aufwendungen für typische Berufskleidung - nur, wenn unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit die Versagung des Abzugs zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1976 IV R 3/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz - bis 1974 -, § 12 Nr. 1, Rechtsspruch 402).

    Über die vom Großen Senat (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) zugelassenen Ausnahmen hinaus hat der erkennende Senat im Urteil vom 11. November 1976 IV R 3/73 (a.a.O.) aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine weitere Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot dann für erforderlich gehalten, wenn dessen Anwendung - im Falle von außergewöhnlich hohen Aufwendungen - zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

    Im Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 81/82 (StRK, EStG 1975, § 4 Abs. 4, R. 33a), das die Aufwendungen einer selbständigen Sängerin für Bekleidung betraf, hat der Senat allerdings ausdrücklich offengelassen, ob er an der im Urteil IV R 3/73 (a.a.O.) vertretenen Auffassung festhalten wolle.

    Der Senat gibt nach erneuter Prüfung nunmehr seine im Urteil IV R 3/73 vertretene Auffassung auf, daß bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen das Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht gelten soll.

    Unter welchen Voraussetzungen von außergewöhnlich hohen Aufwendungen in diesem Sinne gesprochen werden kann, hat das Urteil IV R 3/73 nicht näher ausgeführt.

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

    d) Dem Kläger ist zuzugeben, daß die von ihm angeführte, amtlich nicht veröffentlichte Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 11. November 1976 IV R 3/73 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 12 Ziff. 1, Rechtsspruch 402, BB 1978, 1293, Finanz-Rundschau 1979 S. 233, Der Betrieb 1979 S. 711) etwas in die Richtung zu gehen scheint, auch "normale" Bekleidung zum Abzug zuzulassen.
  • BFH, 07.09.1989 - IV R 128/88

    Aufwendungen für Tageszeitungen oder Wochenzeitschriften und für Radiogeräte sind

    Das FG hat dies alles im Grundsatz nicht verkannt, sondern meint, seine Entscheidung auf das Senatsurteil vom 11. November 1976 IV R 3/73 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, EStG bis 1974, § 12 Ziff. 1, Rechtsspruch 402, Betriebs-Berater 1978, 1.293) stützen zu können.

    Im Urteil IV R 3/73 hat der Senat einen Teil der Aufwendungen einer Sängerin für bürgerliche Kleidung, Kosmetika und Friseur mit der Begründung zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, die Aufwendungen seien aus beruflichen Gründen ungewöhnlich hoch gewesen.

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 143/77

    Der vom Arbeitgeber vorgeschriebene und nahezu ausschließlich beruflich getragene

    Der Senat kann jedoch hier dahingestellt sein lassen, ob die frühere Rechtsprechung, wie sie insbesondere in seinem Urteil VI R 125/68 ihren Ausdruck gefunden hat, durch die Rechtsprechung des Großen Senats überholt ist bzw. ob es nicht doch vom Aufteilungs- und Abzugsverbot über die vom Großen Senat selbst genannten Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmefälle gibt, z. B. etwa den Fall eines so außergewöhnlich hohen, ausschließlich beruflich veranlaßten Mehrverschleißes an bürgerlicher Kleidung, daß die Nichtberücksichtigung zu einer offensichtlich ungerechten Besteuerung führen würde (vgl. hierzu das amtlich nicht veröffentlichte Urteil des BFH vom 11. November 1976 IV R 3/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 12 Ziff. 1, Rechtsspruch 402; Betriebs-Berater 1978 S. 1293 - BB 1978, 1293 - Finanz-Rundschau 1979 S. 233 - FR 1979, 233 - Der Betrieb 1979 S. 711 - DB 1979, 711 -).

    Davon, daß im Streitfall etwa - wie im Fall IV R 3/73 vom IV. Senat des BFH angenommen - die Versagung des Werbungskostenabzugs zu einer offensichtlich unzutreffenden und ungerechten Besteuerung führen würde, kann nicht die Rede sein.

  • LSG Hessen, 09.02.2011 - L 6 AS 338/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Dies gelte auch, wenn die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch seien [BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49 unter Aufgabe der teilweise gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 11. November 1976, IV R 3/73].
  • FG Hamburg, 26.03.2014 - 6 K 231/12

    Business-Kleidung ist keine typische Berufskleidung

    Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger die Kleidung eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft, diese ganz überwiegend anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit getragen hat und die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch sind (vgl. BFH-Urteile vom 06.07.1989 IV R 91-92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49 unter Aufgabe der teilweise gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 11.11.1976 IV R 3/73; vom 18.04.1991 IV R 13/90 , a. a. O.).
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 81/82

    Rechtmäßigkeit der Einordnung von Aufwendungen für Kleidung zu den Kosten der

    Mit dieser Beurteilung des Streitfalls setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem - amtlich nicht veröffentlichten - Urteil vom 11. November 1976 IV R 3/73 (abgedruckt in Betriebs-Berater 1978, 1293).

    Aus diesen Gründen kann der Senat offenlassen, ob an dem in seiner Entscheidung vom 11. November 1976 IV R 3/73 (a.a.O.) gefundenen Ergebnis festzuhalten ist und ob festgestellte Härten aus der strikten Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots nur unter den besonderen Voraussetzungen einer objektiven Unbilligkeit i. S. von § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) in Ausnahmefällen eine schätzungsweise Aufteilung von Bekleidungskosten in einen privaten und einen beruflichen Teil rechtfertigen können.

  • FG Münster, 01.07.2015 - 9 K 3675/14

    Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften eines Schuhverkäufers aus

    Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Schuhe eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft und zumindest ganz überwiegend anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit getragen hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 26.03.2014 6 K 231/12, EFG 2014, 1377; BFH-Urteile vom 06.07.1989 IV R 91-92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49 unter Aufgabe der teilweise gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 11.11.1976 IV R 3/73; vom 18.04.1991 IV R 13/90 , a. a. O.).
  • FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04

    Kleidung; Kosmetika; Impfung

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 334/82

    Unzureichende Substantiierung der Verletzung rechtlichen Gehörs

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