Rechtsprechung
   BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3027
BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05 (https://dejure.org/2008,3027)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2008 - IV R 30/05 (https://dejure.org/2008,3027)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2008 - IV R 30/05 (https://dejure.org/2008,3027)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG a. F. § 52 Abs. 15 Sätze 3 bis 7; AO § 118

  • openjur.de

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt; Bindung des Finanzamtes an eine im Besteuerungsverfahren erteilte Zusage

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Sätze 3 bis 7; AO § 118

  • Betriebs-Berater

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § ... 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; ; EStG § 13 Abs. 1; ; EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 3; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 4; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 5; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 6; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 7; ; AO § 118

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt; Bindung des Finanzamtes an eine im Besteuerungsverfahren erteilte Zusage

  • datenbank.nwb.de

    Zum Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerfreie Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens eines Landwirts ? Anforderungen an den Nutzungs- und Funktionszusammenhang ? Bedeutung der künftigen Zweckbestimmung des Grund und Bodens (Änderung der Rechtsprechung) ? Lösung des Nutzungs- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerfreie Entnahme eines Landwirts

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens im Hinblick auf die steuerfreie Entnahme i.R.d. Abwahl der Nutzungswertbesteuerung; Bestimmung eines Nutzungszusammenhangs und Funktionszusammenhangs nach der tatsächlichen Nutzung sowie den tatsächlichen ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Steuerfreie Entnahme einer Betriebswohnung samt Hausgarten?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umfang der steuerfreien Entnahme eines zur Wohnung gehörenden Hausgartens

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15, EStG § 13
    Entnahme; Hausgarten; Landwirtschaft; Nutzungsänderung; Steuerbegünstigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 112
  • BB 2008, 1423
  • DB 2008, 1409
  • BStBl II 2008, 707
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95

    Umfang der steuerfreien Entnahme bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    Auf eine zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es demgegenüber nicht an (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Das Finanzgericht (FG) stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95 (BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50) und führte aus, die streitige Fläche sei bereits vor dem Entnahmezeitpunkt wegen der verbindlichen Zweckbestimmung, der Nutzung und Bebauung durch den künftigen Mieter, nicht mehr als zur Wohnung gehörender Grund und Boden zu beurteilen.

    Zur Bestimmung des "dazugehörenden Grund und Bodens" hat der erkennende Senat auf den bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Fläche mit der begünstigten Wohnung abgestellt und den Umfang dieser Fläche auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung bemessen (Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Da durch die von dem Steuerpflichtigen aktiv herbeigeführte Grundstücksteilung ein verkehrsfähiges und selbständig bebaubares Grundstück entstanden war und zudem der verbliebene Grundstücksteil noch der für Wohngebäude üblichen Größe entsprach, maß der Senat dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, dass das Grundstück sowohl vor als auch nach der Entnahme noch als Hausgarten genutzt worden war (Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    d) Soweit der Senat zur Bestimmung des dazugehörenden Grund und Bodens auch auf die künftige für die Wohnnutzung vorgesehene Zweckbestimmung der Grundstücksflächen abgestellt hat (s. Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50), hält er daran nicht mehr fest.

    Zur Begründung hat der Senat sodann in Abgrenzung von der Entscheidung in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 auf den Zweck der Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG a.F. hingewiesen.

  • BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Landwirten

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    An dieser grundlegenden Auslegung hat der Senat auch in mehreren Folgeentscheidungen festgehalten und sie teilweise fortentwickelt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, sowie IV R 31/00, BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78; vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815; vom 23. Januar 2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904; vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273).

    c) Zur Bestimmung des Umfangs der Flächen, die noch in den Nutzungs- und Funktionszusammenhang einzubeziehen sind, hat der Senat jedoch nicht nur auf deren tatsächliche Nutzung im Entnahmezeitpunkt, sondern daneben auch auf die tatsächlichen gegendüblichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Hausgärten abgestellt (vgl. u.a. Senatsurteile in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762; in BFH/NV 2005, 1273, und in BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, unter 2. der Gründe).

    Insoweit hat der Senat insbesondere den Gewohnheiten der ländlichen Bevölkerung Rechnung tragen wollen, sich in weit größerem Umfang selbst zu versorgen als dies bei auch auf dem Land lebenden Nichtlandwirten der Fall ist (Senatsurteil in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762).

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 39/03

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, keine steuerpflichtige Entnahme

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    An dieser grundlegenden Auslegung hat der Senat auch in mehreren Folgeentscheidungen festgehalten und sie teilweise fortentwickelt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, sowie IV R 31/00, BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78; vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815; vom 23. Januar 2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904; vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273).

    c) Zur Bestimmung des Umfangs der Flächen, die noch in den Nutzungs- und Funktionszusammenhang einzubeziehen sind, hat der Senat jedoch nicht nur auf deren tatsächliche Nutzung im Entnahmezeitpunkt, sondern daneben auch auf die tatsächlichen gegendüblichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Hausgärten abgestellt (vgl. u.a. Senatsurteile in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762; in BFH/NV 2005, 1273, und in BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, unter 2. der Gründe).

    Eine Begrenzung der steuerfreien Entnahme auf eine Gartenfläche von 1 000 qm (zusätzlich zu der bebauten Fläche) in Anlehnung an die bewertungsrechtliche Regelung in § 40 Abs. 3 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) hat der Senat daher abgelehnt (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1273, m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    Mit der Besitzüberlassung an den Mieter kam es vielmehr zu einer Nutzungsänderung, die grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zwingt (Senatsurteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Aus denselben Erwägungen hat der Senat das Vorliegen einer Zwangsentnahme in einem Fall verneint, in dem ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Einfamilienhäusern bebaut und anschließend an betriebsfremde Personen vermietet worden sind, die von der Nutzungsänderung erfasste Fläche aber gegenüber der Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung war (Senatsurteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03

    Entnahme bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    Ebenso wenig hat der Senat den Nutzungs- und Funktionszusammenhang allein deshalb in Frage gestellt, weil das bisher als Hausgarten genutzte Grundstück nach dem öffentlichen Baurecht bebaubar war (Senatsurteil vom 20. November 2003 IV R 21/03, BFHE 204, 169, BStBl II 2004, 272).

    Die unzutreffend in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogene Fläche bleibt daher bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (Senatsurteil in BFHE 204, 169, BStBl II 2004, 272, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 7/02

    Wohnungsentnahme und Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    An dieser grundlegenden Auslegung hat der Senat auch in mehreren Folgeentscheidungen festgehalten und sie teilweise fortentwickelt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, sowie IV R 31/00, BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78; vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815; vom 23. Januar 2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904; vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273).

    c) Zur Bestimmung des Umfangs der Flächen, die noch in den Nutzungs- und Funktionszusammenhang einzubeziehen sind, hat der Senat jedoch nicht nur auf deren tatsächliche Nutzung im Entnahmezeitpunkt, sondern daneben auch auf die tatsächlichen gegendüblichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Hausgärten abgestellt (vgl. u.a. Senatsurteile in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762; in BFH/NV 2005, 1273, und in BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    An dieser grundlegenden Auslegung hat der Senat auch in mehreren Folgeentscheidungen festgehalten und sie teilweise fortentwickelt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, sowie IV R 31/00, BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78; vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815; vom 23. Januar 2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904; vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273).

    In seinem Urteil in BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78 hat der Senat auch eine etwa 400 m vom Hofgrundstück entfernte und von diesem durch eine Straße getrennte und auf einem gesondert parzellierten Grundstück gelegene Gartenfläche als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt, sofern diese vor und nach der Entnahme als Hausgarten genutzt wurde.

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    Entsprechend hat der Senat im Fall der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Fläche selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung überwiegen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).
  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    Voraussetzung für eine derartige Bindung ist allerdings u.a., dass der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274).
  • BFH, 20.08.1997 - X R 127/94

    § 10 e EStG : Hinzuerwerb von Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
    Dieser Auslegung ist die Finanzverwaltung (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juni 1997 IV B 9 -S 2135- 7/97, BStBl I 1997, 630, zu Tz. 4) ebenso wie der X. Senat des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17, für die gleichlautende Formulierung in § 10e Abs. 1 EStG) gefolgt.
  • BFH, 06.11.2003 - IV R 41/02

    Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 64/01

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Grund und Boden

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00

    Einkommensteuer - Gewinn - Betriebsvermögen - Veräußerung - Entnahme - Verhältnis

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 48/10

    Keine steuervergünstigte Veräußerung eines unbebauten Gartengrundstücks -

    cc) Wird durch diese am Normzweck orientierte Auslegung des Gesetzes auch der zum (selbstbewohnten) Wirtschaftsgut "dazugehörende Grund und Boden" zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist dieser --normativ zu verstehende-- einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen Wohnung und Grund und Boden (s. dazu auch BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 30/05, BFHE 221, 112, BStBl II 2008, 707) nicht gegeben, wenn ein unbebautes Grundstück, welches --wie im Streitfall das Grundstück II-- an das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück angrenzt (hier Grundstück I), zunächst als Garten genutzt und später veräußert wird (so auch BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383 Rz 17; HHR/Musil, § 23 EStG Rz 129).

    Dadurch unterscheidet sich der von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG geforderte Nutzungs- und Funktionszusammenhang von Grund und Boden und bewohntem Gebäude von der Fallkonstellation, über die der BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 112, BStBl II 2008, 707 entscheiden musste.

  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2010 - 5 K 42/09

    Veräußerung eines dem Wohngebäude unmittelbar angrenzenden Grundstücks

    Zum anderen sei die zu § 52 Abs. 15 EStG a. F. ergangene einschränkende Rechtsprechung des BFH inzwischen mit Urteil vom 24. April 2008 (BStBl II 2008, 707) aufgegeben worden.

    Zum einen habe der BFH die zur Frage der steuerfreien Entnahme von Grund und Boden durch Landwirte entschiedene, von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogene Entscheidung mit Urteil vom 24. April 2008 (BStBl II 2008, 707) aufgegeben.

    Zwar hat der BFH insoweit mit Urteil vom 24. April 2008 (IV R 30/05, BStBl II 2008, 707) seine bisherige, auch im BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 berücksichtigte Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFE 181, 333, BStBl II 1997, 50) insoweit aufgegeben, als er nunmehr für den Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Grund und Bodens mit der Wohnung allein auf die tatsächliche Nutzung sowie die tatsächlichen gegendüblichen Verhältnisse im Entnahmezeitpunkt abstellt.

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2015 - 3 K 165/11

    Umfang der fingiert entnommenen Flächen nach Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

    Dies folge auch aus der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 24. April 2008 IV R 30/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, Seite 707) wonach es für den Umfang der steuerfrei zu entnehmenden Gebäudeteile und des dazugehörenden Grund und Bodens ausschließlich auf die tatsächliche Nutzung im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ankomme.

    Das galt nicht nur für das "Ob", sondern auch den Umfang der Entnahme (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 30/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 707).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht