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   BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90   

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BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90 (https://dejure.org/1990,950)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1990 - IV R 30/90 (https://dejure.org/1990,950)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1990 - IV R 30/90 (https://dejure.org/1990,950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Würdigung des Vorgebrachten eines Beteiligten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1992, 1547
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 13.07.1976 - VI R 172/74

    Mehraufwendungen - Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten - Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH steht der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, daß sie durch die Eheschließung begründet wurde, sofern beide Ehegatten bei der Eheschließung bereits an verschiedenen Orten berufstätig waren (Urteile vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; vom 20. März 1980 IV R 11/76, BFHE 130, 307, BStBl II 1980, 455; vom 22. September 1988 VI R 184/85, BFH/NV 1988, 220; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321).

    Das könnte insbesondere dadurch dokumentiert werden, daß beide Ehegatten zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beigetragen haben, daß sie in B überwiegend die gemeinsame Freizeit verbracht haben und daß diese Wohnung den gemeinsamen Wohnbedürfnissen genügte (Urteil in BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654).

    Hinzu kommt folgendes: Hätten der Kläger und seine Ehefrau mit der Heirat gewartet, bis sie die Wohnung in A gefunden hätten, hätte die Ehefrau diese Wohnung noch vor der Heirat bezogen und hätten beide Eheleute nach der Heirat diese Wohnung zur Familienwohnung gemacht, so könnte kein Zweifel bestehen, daß die doppelte Haushaltsführung nach den im Urteil in BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654 aufgestellten Grundsätzen als beruflich veranlaßt anzusehen gewesen wäre.

  • BFH, 29.11.1985 - VI R 13/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Nichtbeachtung eines Schriftsatzes - Erweiterung

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Es muß jedenfalls zum Ausdruck gebracht werden, daß entsprechende Erwägungen angestellt worden sind (Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 31. Januar 1974 4 RJ 183/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 464; BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187, 189; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, § 93 Rdnr. 12; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 93 FGO Rdnr. 3).

    Das gilt auch dann, wenn die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wird, sich entsprechende Erwägungen jedoch aufdrängen (BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187).

    In beiden Fällen ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (BVerfG in BVerfGE 27, 248, 254; BFH-Urteil in BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187, 189).

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Denn der in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) normierte Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252; Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1978 Vf 93 - VI - 77, BayVerfGHE 31, 235; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 64/86, BFH/NV 1989, 702).

    In beiden Fällen ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (BVerfG in BVerfGE 27, 248, 254; BFH-Urteil in BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187, 189).

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG aus, sei nur ein Ehegatte berufstätig und sei dessen doppelter Haushalt dadurch entstanden, daß die Eheleute vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten gewohnt, ihre Wohnungen nach der Eheschließung beibehalten und die außerhalb des Arbeitsorts gelegene Wohnung des nicht berufstätigen Ehegatten zur gemeinsamen Familienwohnung bestimmt hätten, so sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306) eine doppelte Haushaltsführung nicht beruflich, sondern privat veranlaßt.

    Das ergibt sich außer der ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstands aus der Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306; denn dort ist darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung die Begründung des doppelten Haushalts als beruflich veranlaßt ansieht, wenn beide Ehegatten berufstätig sind, vor ihrer Heirat jeweils an ihrem Beschäftigungsort wohnten und nunmehr einen der beiden Haushalte zum Familienwohnsitz bestimmen.

  • BFH, 18.02.1966 - VI 219/64

    Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Es ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Familienwohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt (BFH-Urteil vom 18. Februar 1966 VI 219/64, BFHE 86, 39, BStBl III 1966, 386); es spricht jedoch gegen die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung, wenn die Wohnung so nahe der Arbeitsstätte liegt, daß tägliche Fahrten dorthin ohne weiteres zumutbar wären (vgl. Wolff-Diepenbrock in Littmann / Bitz / Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 9 Anm. 306).
  • BFH, 09.03.1979 - VI R 223/77

    Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Es wird daher zu untersuchen sein, welche beruflichen Gründe den Kläger gezwungen haben, einen zweiten Wohnsitz in X zu unterhalten oder weshalb die tägliche Rückkehr nach A unzumutbar gewesen sein sollte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 223/77, BFHE 127, 524, BStBl II 1979, 520).
  • BFH, 22.12.1981 - VII R 104/80

    Aussetzungsverfahren - Hauptbelastungszeuge - Ermittlungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist das FG nicht verpflichtet (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; vom 22. Dezember 1981 VII R 104/80, BFHE 135, 149, BStBl II 1982, 356).
  • BSG, 31.01.1974 - 4 RJ 183/73

    Wiedereröffnung - Triftiger Grund - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Es muß jedenfalls zum Ausdruck gebracht werden, daß entsprechende Erwägungen angestellt worden sind (Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 31. Januar 1974 4 RJ 183/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 464; BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187, 189; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, § 93 Rdnr. 12; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 93 FGO Rdnr. 3).
  • BFH, 22.09.1988 - VI R 184/85

    Voraussetzungen für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH steht der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, daß sie durch die Eheschließung begründet wurde, sofern beide Ehegatten bei der Eheschließung bereits an verschiedenen Orten berufstätig waren (Urteile vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; vom 20. März 1980 IV R 11/76, BFHE 130, 307, BStBl II 1980, 455; vom 22. September 1988 VI R 184/85, BFH/NV 1988, 220; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321).
  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90
    Im BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73 (BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489, 491) wird zutreffend darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Amtsermittlung das Gericht verpflichte, notfalls unter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch solche entscheidungserheblichen Tatsachen aufzugreifen, welche ein Beteiligter schuldhaft nicht vorgetragen habe.
  • BFH, 17.04.1985 - I R 67/82

    Verletzung des Rechtes auf Gewährung rechtlichen Gehörs im

  • BFH, 02.07.1987 - VII R 162/84

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamtes - Überprüfbarkeit der

  • BFH, 17.01.1989 - VII R 64/86

    Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88

    Beruflicher Anlaß für doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die schon vor der

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 11/76

    Zur Anwendung der für Schauspieler festgesetzten besonderen

  • BFH, 29.11.1973 - IV R 221/69

    Ermessensfehler - Zeitpunkt der Einreichung - Schluß der mündlichen Verhandlung -

  • FG München, 02.05.1984 - I 145/83
  • FG Berlin, 29.07.1985 - VIII 221/84
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 31/05

    Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Maßgebend für diese Rechtsprechung ist, dass bei Heirat zweier Berufstätiger diese sich nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 29. November 1990 VI R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 58/95, BFHE 180, 136, BStBl II 1996, 315, und vom 4. April 2001 VI R 130/99, BFH/NV 2001, 1384, m.w.N.; Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 9 Rz 147 f.; Blümich/Thürmer, EStG, § 9 Rz 368 ff., insbesondere 377-379, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

    Auch der möglicherweise gegebene Verstoß der Kläger gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten wiegt im Hinblick auf die unter B. III. z. a aufgezeigte grundlegende Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht so schwer, daß er es rechtfertigen könnte, den Klägern die Möglichkeit zu verwehren, ihr materiell-rechtliches Begehren unmittelbar vor Gericht zu erläutern und evtl. erforderliche weitere Unterlagen noch in der mündlichen Verhandlung vorzulegen (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 46, sogar für den Fall, daß der Kläger der Aufforderung durch den Berichterstatter nach Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit --VGFGEntlG-- nicht nachgekommen war; BFH-Beschluß in BFH/NV 1993, 180, unter 3. der Gründe; BFH-Urteile vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531, 532, rechte Spalte letzter Absatz; in BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401, unter 3. der Gründe, betr.
  • BFH, 28.09.2001 - V B 77/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531).
  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00

    1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen

    Dies ist im Falle einer Eheschließung regelmäßig dann der Fall, wenn beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (BFH-Urteile vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BStBl II 1990, 321; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 13. März 1996 VI R 58/95, BStBl II 1996, 315, jeweils m. w. N.).

    Dabei ist es unerheblich, wenn der erste gemeinsame Wohnsitz nicht in der früheren Wohnung eines der beiden Ehegatten, sondern in einer neuen Wohnung in einem dem Beschäftigungsort eines der Ehepartner benachbarten Ort begründet wird (BFH, BFH/NV 1991, 531).

    Eben weil sie sich zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung an der Universität bereits in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer akademischen Berufsausbildung befand, bedarf daher der vom BFH im Urteil BFH/NV 1991, 531 (533 mi. Sp.) für die Anerkennung der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung bei Heirat zweier Berufstätiger als entscheidend bezeichnete Grund, nämlich dass sich berufstätige Eheleute - anders als bei Berufstätigkeit nur eines Partners - nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen, einer Ergänzung: Dieser Grundsatz kann nämlich allenfalls dann uneingeschränkt gelten, wenn die persönliche Situation des nicht berufstätigen Ehegatten einen jederzeitigen Wohnsitzwechsel an den Beschäftigungsort des berufstätigen Partners zulässt.

  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00: 2 K 121/95

    Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nach der Heirat; Telefonkosten als

    Dies ist im Falle einer Eheschließung regelmäßig dann der Fall, wenn beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (BFH-Urteile vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BStBl II 1990, 321 ; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 13. März 1996 VI R 58/95, BStBl II 1996, 315 , jeweils m. w. N.).

    Dabei ist es unerheblich, wenn der erste gemeinsame Wohnsitz nicht in der früheren Wohnung eines der beiden Ehegatten, sondern in einer neuen Wohnung in einem dem Beschäftigungsort eines der Ehepartner benachbarten Ort begründet wird (BFH, BFH/NV 1991, 531).

    Eben weil sie sich zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung an der Universität bereits in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer akademischen Berufsausbildung befand, bedarf daher der vom BFH im Urteil BFH/NV 1991, 531 (533 mi. Sp.) für die Anerkennung der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung bei Heirat zweier Berufstätiger als entscheidend bezeichnete Grund, nämlich dass sich berufstätige Eheleute - anders als bei Berufstätigkeit nur eines Partners - nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen, einer Ergänzung: Dieser Grundsatz kann nämlich allenfalls dann uneingeschränkt gelten, wenn die persönliche Situation des nicht berufstätigen Ehegatten einen jederzeitigen Wohnsitzwechsel an den Beschäftigungsort des berufstätigen Partners zulässt.

  • BFH, 26.04.1995 - I B 166/94

    Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

    Dem Anspruch der Beteiligten auf Gehör entspricht eine Verpflichtung des Gerichts, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248; vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86, 91; BFH-Beschluß vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531, 532).
  • BFH, 06.03.2008 - VI R 3/05

    Mietkosten für Dienstwohnung - Doppelte Haushaltsführung anlässlich Eheschließung

    Denn im Hinblick auf den aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes resultierenden Schutz von Ehe und Familie ist jedenfalls eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen zum Familienhausstand machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 31/05, BFHE 217, 453, BStBl II 2007, 533; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321).
  • BFH, 04.04.2001 - VI R 130/99

    Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten - Nichtselbständige Arbeit -

  • FG Köln, 24.08.2006 - 2 K 6306/03

    Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei

  • FG München, 04.06.2003 - 9 K 4726/02

    Kindergeld; Eigene Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten, in

  • BFH, 05.09.2001 - I R 101/99

    Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 08.06.2011 - X B 245/10

    Verstoß gegen klaren Akteninhalt

  • FG Düsseldorf, 14.08.2008 - 11 K 1160/07

    Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei Einkünften

  • BFH, 29.04.2004 - III B 73/03

    Dokumentation gewillkürten BV bei § 4 Abs. 3 EStG; Verletzung des rechtlichen

  • BFH, 20.01.2003 - VI B 113/02

    Doppelte Haushaltsführung, Heirat

  • BFH, 19.11.2001 - IX B 42/01

    Terminsverlegung; anderweitiger Besprechungstermin des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 27.02.2001 - X B 65/00

    Rechtliches Gehör - Klagebegründung - Prozessverantwortung des Klägers -

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.09.2002 - 1 K 609/97

    Haftung eines nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH-Geschäftsführers nach §

  • BFH, 14.06.1996 - X B 157/95

    Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensfehlern in einer

  • BFH, 12.11.1993 - VIII R 17/93

    Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen und den Nutzungswert einer

  • BFH, 02.02.1999 - X B 124/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • FG Hamburg, 18.05.1998 - I 127/96

    Behauptete Tätigkeit als Rechtsanwalt für ausländischen Unternehmer

  • BFH, 27.06.1997 - VI R 104/93

    Folgen der Nichtberücksichtigung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes

  • BFH, 16.10.1996 - VIII B 19/95

    Schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 17.02.1994 - VIII B 116/93

    Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Prozessbevollmächtigung

  • FG Köln, 24.08.2006 - 2 K 6306/06

    Doppelte Haushaltsführung

  • FG München, 17.12.1997 - 13 K 3236/93

    Grundsatz über das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung; Anerkennung einer

  • FG Münster, 30.10.1996 - 13 K 5644/95
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