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   BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01   

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https://dejure.org/2002,1792
BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01 (https://dejure.org/2002,1792)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2002 - IV R 32/01 (https://dejure.org/2002,1792)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - IV R 32/01 (https://dejure.org/2002,1792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Gemeinsame Veranlagung - Landwirtschaftlicher Betrieb - Forstwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsaufgabegewinn - Entnahmegewinn

  • Judicialis

    EStG § 13a; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 13a Abs. 6 Nr. 2; ; EStG § 13a Abs. 8 Nr. 4 a.F.; ; FGO § 135 Abs. 1; ; FGO § 136 Abs. 1; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 S. 4, 5 §§ 13 13a Abs. 8 Nr. 4
    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 14
    Entnahmegewinn; Entnahmehandlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Dazu müsse nach außen ersichtlich sein, dass das Wirtschaftsgut nach dem Willen des Steuerpflichtigen nicht mehr für betriebliche, sondern für private Zwecke zur Erzielung von Privateinnahmen eingesetzt werde (BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395).

    Bei --wie hier-- unveränderter subjektiver Zuordnung kann der sachliche betriebliche Zusammenhang nur durch Entnahme gelöst werden; das setzt regelmäßig eine von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung voraus (Senatsurteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395).

    Entscheidend ist vielmehr nur, ob das Verhalten des Steuerpflichtigen nach außen seinen Willen erkennen lässt, das fragliche Wirtschaftsgut fortan nicht mehr für betriebliche Zwecke einzusetzen (Senatsurteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395).

    c) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der erkennende Senat auch im Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 von diesen Grundsätzen für die Herauslösung von ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Fall der Bebauung mit einem zur Vermietung vorgesehenen Wohngebäude ausgegangen.

  • BFH, 29.07.1997 - IX R 70/95

    Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Das gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei Landwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, und zwar auch schon für die Zeit, als diese Vorschrift noch nicht durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732) in § 4 Abs. 1 EStG eingefügt worden war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850).

    Ob die Errichtung der beiden Mietshäuser auf dem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens in BStBl I 1979, 162 aus Billigkeitsgründen dazu führen könnte, dass aus der Sicht des FA bereits damals eine Entnahme anzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850), ist in dem anhängigen Verfahren, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides 1994 geht, nicht erheblich.

  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Das gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei Landwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, und zwar auch schon für die Zeit, als diese Vorschrift noch nicht durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732) in § 4 Abs. 1 EStG eingefügt worden war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850).

    Ob die Errichtung der beiden Mietshäuser auf dem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens in BStBl I 1979, 162 aus Billigkeitsgründen dazu führen könnte, dass aus der Sicht des FA bereits damals eine Entnahme anzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850), ist in dem anhängigen Verfahren, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides 1994 geht, nicht erheblich.

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Dabei ist es im Streitfall unschädlich, dass die bebauten Flächen, die objektiv nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb hatten, einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zugeführt werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).

    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass im Streitfall den Grundstücken von vornherein die sachliche Beziehung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gefehlt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288, und vom 23. September 1999 IV R 12/98, BFH/NV 2000, 317; beide zum gewillkürten Betriebsvermögen eines buchführenden Landwirts) oder dass das nicht unmittelbar landwirtschaftlich eingesetzte Betriebsvermögen den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes gesprengt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).

  • BFH, 15.05.1997 - IV R 46/96
    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Das gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei Landwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, und zwar auch schon für die Zeit, als diese Vorschrift noch nicht durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732) in § 4 Abs. 1 EStG eingefügt worden war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850).

    Ob die Errichtung der beiden Mietshäuser auf dem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens in BStBl I 1979, 162 aus Billigkeitsgründen dazu führen könnte, dass aus der Sicht des FA bereits damals eine Entnahme anzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850), ist in dem anhängigen Verfahren, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides 1994 geht, nicht erheblich.

  • BFH, 01.02.2000 - IV B 138/98

    ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF;

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Eine solche Änderung der Nutzung einzelner Parzellen führt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713, m.w.N.).

    Werden aber Grundstücke durch die Nutzungsänderung --wie hier-- nicht zu notwendigem Privatvermögen, so bedarf es bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder nach § 13a EStG ermitteln, einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 713, sowie Senatsurteil vom 26. Februar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873; vgl. zur Betriebsaufgabe Senatsbeschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345).

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98

    Erweiterung eines verpachteten Betriebs

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Da der Kläger die in den Jahren 1973 und 1981 mit Mietshäusern bebauten Grundstücke zunächst selbst bewirtschaftet und damit unmittelbar für die damals noch von ihm selbst ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt hatte, gehörten sie ursprünglich zu seinem Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55, und vom 28. Juni 2001 IV R 23/00, BFHE 196, 228, BFH/NV 2001, 1647).
  • BFH, 29.10.1992 - IV R 117/91

    Annahme einer Betriebsaufgabe nach der Übertragung der wesentlichen

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Für das bereits im Jahr 1973 bebaute Grundstück gilt mangels entgegenstehender Feststellungen nichts anderes; auch insoweit tragen die Kläger die Feststellungslast für ihre Behauptung, es sei bereits lange vor der Aufgabe des gesamten Betriebes entnommen worden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. März 1987 III R 172/82, BFHE 149, 536, BStBl II 1987, 679, und vom 29. Oktober 1992 IV R 117/91, BFH/NV 1994, 533).
  • BFH, 07.05.1998 - IV B 31/97

    Anforderungen an das Fortbestehens eines Betriebes als sogenannter

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Werden aber Grundstücke durch die Nutzungsänderung --wie hier-- nicht zu notwendigem Privatvermögen, so bedarf es bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder nach § 13a EStG ermitteln, einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 713, sowie Senatsurteil vom 26. Februar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873; vgl. zur Betriebsaufgabe Senatsbeschluss vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345).
  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
    Das gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei Landwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, und zwar auch schon für die Zeit, als diese Vorschrift noch nicht durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732) in § 4 Abs. 1 EStG eingefügt worden war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448; vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, und vom 15. Mai 1997 IV R 46/96, BFH/NV 1997, 850).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 20/86

    1. Anschaffung eines Wirtschaftsgutes als betrieblicher Vorgang - 2.

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 39/93

    Entnahme eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

  • BFH, 20.03.1987 - III R 172/82

    Objektive Beweislast - Feststellungslast - Veräußerung eines Gewerbebetriebs -

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00

    Reinvestitionsrücklage bei Land- und Forstwirten

  • BFH, 21.01.1998 - IV B 142/96

    Folgen des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei fehlenden

  • BFH, 01.04.1999 - VII R 41/98

    Gestellung von in das Zollgebiet verbrachten Waren; Entstehung der Zollschuld

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 80/92

    Mietwohngrundstück kein Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 12/98

    Fremdgenutztes Wohnhaus als landwirtschaftliches Betriebsvermögen

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Es genügt nicht, dass er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt (u.a. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Ebenso wie für die Entnahme eines Wirtschaftsguts ein Verhalten des Steuerpflichtigen gefordert wird, das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen "unmissverständlich" löst (s. nur Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135), ist für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei erstmaligem Erwerb oder bei Einlage) zu fordern, dass dieser unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter --z.B. ein Betriebsprüfer (§ 145 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--)-- ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann.
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

    Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135, unter 3.c der Gründe, m.w.N.).

    Eine Erklärung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung genügt in der Regel nicht, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern ggf. um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1135, unter 3.b der Gründe).

    In beiden Fällen liegt eine eindeutige Entnahmehandlung vor, wie der BFH bereits entschieden hat (vgl. einerseits BFH-Urteile vom 11. März 1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740, und andererseits in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 3. der Gründe, sowie in BFH/NV 2002, 1135, unter 3.a der Gründe).

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