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   BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94   

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https://dejure.org/1995,1089
BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94 (https://dejure.org/1995,1089)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1995 - IV R 35/94 (https://dejure.org/1995,1089)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1995 - IV R 35/94 (https://dejure.org/1995,1089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

  • Wolters Kluwer

    Grundbesitz - Miteigentumsanteile - Deckungsstock - Lebensversicherung betreibendes Unternehmen - Gewerbebetrieb - Gewerblich geprägte Personengesellschaft - Versicherungsunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 572
  • BB 1996, 150
  • BB 1996, 468
  • DB 1996, 357
  • BStBl II 1996, 76
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.1974 - I R 10/73

    Zur Frage der erweiterten Kürzung bei Wohnungsunternehmen

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94
    Es genügt vielmehr, daß der Grundbesitz den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters dient (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1974 I R 10/73, BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268 unter 2) bzw. ihm "von Nutzen" ist (BFH-Urteil in BFHE 172, 110, BStBl II 1994, 46 unter II 1 a); deshalb wird z. B. auch eine Vermietung von Wohnungen an Arbeitnehmer eines Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen als schädlich angesehen.

    Danach sind solche Erträge einer Gesellschaft nicht zu begünstigen, die aus Grundbesitz erzielt werden, der ohne die Zwischenschaltung der Gesellschaft als Rechtsträger zum gewerblichen Betriebsvermögen der Gesellschafter gehören würde, sofern es sich nicht um eine der weiteren, begünstigten Tätigkeiten handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268).

    Der BFH hat diese Vorschrift wiederholt als folgerichtige Ausnahme von der Begünstigungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG angesehen, die eine nicht beabsichtigte Bevorzugung der Gesellschaften gegenüber Einzelpersonen vermeiden soll (z. B. Urteile vom 24. September 1969 I 206/64, BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738; in BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268).

  • BFH, 24.09.1969 - I 206/64

    Gewinn - Kürzung der Summe - Hinzurechnungen - Gewerbeertrag einer GmbH - Eigener

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94
    Der BFH hat diese Vorschrift wiederholt als folgerichtige Ausnahme von der Begünstigungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG angesehen, die eine nicht beabsichtigte Bevorzugung der Gesellschaften gegenüber Einzelpersonen vermeiden soll (z. B. Urteile vom 24. September 1969 I 206/64, BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738; in BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268).

    Die Ausnahme von der erweiterten Kürzung beruht nämlich darauf, daß der Gesetzgeber in einem Dienen des Grundbesitzes zu eigengewerblichen Zwecken eines Gesellschafters keine reine Vermögensverwaltung mehr erblickt und eine gewerbliche Nutzung auch bei einer Einzelperson eine Einbeziehung der Grundstückserträge in den Gewerbeertrag nach sich ziehen würde (BFH-Urteile in BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738; in BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

  • BFH, 28.07.1993 - I R 35/92

    Vermietet ein Grundstücksunternehmen Wohnungen an Arbeitnehmer des

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1993 I R 35, 36/92 (BFHE 172, 110, BStBl II 1994, 46) diene ein Grundstück einem Unternehmen auch dann, wenn es zwar von Dritten genutzt werde, dies aber für das Unternehmen (mittelbar) von Nutzen sei.

    Es genügt vielmehr, daß der Grundbesitz den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters dient (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1974 I R 10/73, BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268 unter 2) bzw. ihm "von Nutzen" ist (BFH-Urteil in BFHE 172, 110, BStBl II 1994, 46 unter II 1 a); deshalb wird z. B. auch eine Vermietung von Wohnungen an Arbeitnehmer eines Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen als schädlich angesehen.

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94
    b) Diese Auslegung entspricht dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - rein vermögensverwaltenden und deshalb gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (z. B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688; vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77 m. w. N.).

    Die Ausnahme von der erweiterten Kürzung beruht nämlich darauf, daß der Gesetzgeber in einem Dienen des Grundbesitzes zu eigengewerblichen Zwecken eines Gesellschafters keine reine Vermögensverwaltung mehr erblickt und eine gewerbliche Nutzung auch bei einer Einzelperson eine Einbeziehung der Grundstückserträge in den Gewerbeertrag nach sich ziehen würde (BFH-Urteile in BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738; in BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

  • BFH, 01.08.1979 - I R 111/78

    Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung, wenn die Gesellschafter einer auf

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94
    b) Diese Auslegung entspricht dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - rein vermögensverwaltenden und deshalb gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (z. B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688; vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77 m. w. N.).
  • BFH, 19.01.1972 - I 115/65

    Zur Anwendung der Kürzungsvorschriften für den Gewerbeertrag und das

    Auszug aus BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94
    Ungeachtet dieser Beschränkungen gehören die Bestände des Deckungsstocks grundsätzlich zum Betriebsvermögen der Versicherungsunternehmen; sie dienen den Zwecken der Versicherungsunternehmen in besonderer Weise, weil sie ihnen die Aufrechterhaltung des Versicherungsbetriebs ermöglichen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1972 I 115/65, BFHE 104, 464, BStBl II 1972, 390).
  • FG Köln, 11.03.1998 - 6 K 5903/93

    Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundbesitzverwaltung

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  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.2.a der Gründe; in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873; vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76).

    § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG soll eine Bevorzugung der Gesellschaften gegenüber Einzelpersonen vermeiden (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1969 I 206/64, BFHE 97, 40, BStBl II 1969, 738; vom 18. Dezember 1974 I R 10/73, BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268; in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76).

    Dementsprechend liegt dann keine reine Vermögensverwaltung mehr vor, wenn die Nutzung des Grundstücks auch bei einer Einzelperson eine Einbeziehung der Grundstückserträge in den Gewerbeertrag nach sich ziehen würde (BFH-Urteil in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, unter 2.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    f) Dementsprechend geht die finanzgerichtliche Rechtsprechung --soweit erkennbar ausnahmslos-- davon aus, dass auch der fiktive Gewerbebetrieb einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG ist (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76; vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; Urteile des FG Köln vom 11. März 1998 6 K 5903/93, EFG 1998, 969, und des FG München vom 27. Mai 1998 9 K 2400/95, EFG 1998, 1480).
  • BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98

    Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung

    Mit der erweiterten Kürzung sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, m.w.N.).

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (vgl. Senatsurteil in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, m.w.N.).

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 77/93

    Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

    Sie entspricht dem ursprünglichen Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig sind, den ausschließlich vermögensverwaltenden und deshalb gewerbesteuerfreien Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688; vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76).

    Sie beruht auf der Erwägung, daß in diesem Fall eine gewerbliche Nutzung des Grundbesitzes durch den Gesellschafter vorliegt, die ohne die Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft die Einbeziehung der Grundstückserträge in den Gewerbeertrag nach sich ziehen würde (BFH-Urteile in BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268, und in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76).
  • BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11

    Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, und in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873, m.w.N.).

    bb) Aus dem Umstand, dass ein "Dienen" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht allein im Fall der Nutzung aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags vorliegt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76 gefolgert, dass Grundbesitz (Miteigentumsanteile), der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden Unternehmens gehört, dessen Gewerbebetrieb i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dient, wenn er im Rahmen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit den Miteigentumsanteilen anderer Versicherungsunternehmen gemeinschaftlich verwaltet wird.

    Bereits in seinem Urteil in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76 hat der erkennende Senat verdeutlicht, dass derartige Beschränkungen selbst bei Beständen des Deckungsstocks nicht für deren Qualifikation als Betriebsvermögen des Versicherungsunternehmens ausschlaggebend sind.

  • BFH, 17.01.2002 - IV R 51/00

    Zugunsten eines Deckungsstock-Treuhänders im Grundbuch gesperrter Grundbesitz

    Mit der erweiterten Kürzung sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, und vom 15. April 1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, m.w.N.).

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (vgl. Senatsurteile in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, und in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, m.w.N.).

    Daraus hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76 gefolgert, dass Grundbesitz (Miteigentumsanteile), der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden Unternehmens gehört, dessen Gewerbebetrieb i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dient, wenn er im Rahmen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit den Miteigentumsanteilen anderer Versicherungsunternehmen gemeinschaftlich verwaltet wird.

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sollen mit der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gleichgestellt werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, und vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, m.w.N.).
  • BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich

    Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76).
  • FG Münster, 11.05.2021 - 9 K 2274/19

    Vorliegen der Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung;

  • BFH, 17.01.2002 - IV R 52/00

    Revision - GbR - AG - Lebensversicherung - Holding - Gesellschaftsvermögen -

  • BFH, 01.06.2022 - III R 3/21

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen

  • BFH, 29.06.2022 - III R 19/21

    Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte

  • FG Hamburg, 18.06.1999 - VI 73/98

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Vermietung von Grundstücken; Erweiterte

  • FG Düsseldorf, 22.04.2021 - 9 K 2652/19

    Vornahme einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages einer Genossenschaft

  • FG Hamburg, 18.06.1999 - VI 74/98

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Vermietung eines Grundstücks; Erweiterte

  • FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 243/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen -

  • FG Hessen, 08.11.2001 - 8 K 2822/00

    Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Gewerbesteuerpflicht;

  • FG Düsseldorf, 18.06.2007 - 17 K 923/05

    Beteiligung einer finanzierenden Bank an einer Grundstücksvermietungsgesellschaft

  • FG Hessen, 11.06.2003 - 8 K 2838/02

    Grundbesitz; Erweitere Kürzung; Grundstücksverwaltung; Mitunternehmer; Geringe

  • FG Nürnberg, 19.03.2003 - III 103/01

    Betriebsaufspaltung schließt erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen aus

  • FG Düsseldorf, 24.02.2005 - 14 K 5604/01

    Grundstücksverwaltendes Unternehmen; Gewerbeertragskürzung; Vermietung;

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