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   BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11   

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https://dejure.org/2013,11619
BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11 (https://dejure.org/2013,11619)
BFH, Entscheidung vom 30.04.2013 - IV R 38/11 (https://dejure.org/2013,11619)
BFH, Entscheidung vom 30. April 2013 - IV R 38/11 (https://dejure.org/2013,11619)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56 Abs 1, FGO § 56 Abs 2, FGO § 62 Abs 2 S 1, FGO § 120 Abs 2 S 1, FGO § 155, GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, ZPO § 85 Abs 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

  • Bundesfinanzhof

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 FGO, § 56 Abs 2 FGO, § 62 Abs 2 S 1 FGO, § 120 Abs 2 S 1 FGO, § 155 FGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 120 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwalts- oder Steuerberaterbüro

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung bei Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Fehleingabe in den elektronischen Fristenkalender

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwalts- oder Steuerberaterbüro

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    Auszug aus BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11
    b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, m.w.N.).

    c) Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1909).

  • FG Niedersachsen, 07.07.2011 - 10 K 78/10

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zum

    Auszug aus BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2100 veröffentlicht.
  • BFH, 06.08.2001 - II R 77/99

    Revisionsbegründungsfrist - Verschulden des Prozessbevollmächtigten -

    Auszug aus BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11
    Dementsprechend ist ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der den rechts- und steuerberatenden Berufen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO) angehört, einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 500; BFH-Beschluss vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2010 - IV B 39/10

    Fristbeginn an einem Sonnabend - keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter

    Auszug aus BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11
    Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. BFH-Beschluss vom 30. November 2010 IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 50/11

    Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist -

    Auszug aus BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11
    Wird --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (u.a. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).
  • BGH, 23.03.1995 - VII ZB 3/95

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders;

    Auszug aus BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11
    Die Fristenkontrolle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfordere im Hinblick auf die spezifischen Fehlermöglichkeiten bei der Eingabe der Datensätze spezielle Kontrollmaßnahmen, um fehlerhafte Eingaben rechtzeitig zu korrigieren (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1756).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 33/04

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts bei Verwendung eines

    Auszug aus BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11
    Dementsprechend ist ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der den rechts- und steuerberatenden Berufen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO) angehört, einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker kontrolliert werden (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 500; BFH-Beschluss vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Daran ist ungeachtet der Kritik (Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 17) festzuhalten (s.a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juli 2011  10 K 78/10, EFG 2011, 2100 [die Revision war unzulässig, s. BFH-Beschluss vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117]; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654, Rz 29a).
  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

    Zur Begründung verweist es auf die Entscheidungen des BVerfG vom 24.03.2010, 1 BvR 2130/09, NJW 2010, 2116; vom 18.01.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97 und vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 (Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.07.2011, 10 K 78/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2100, Revisionsaktenzeichen: IV R 38/11).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle

    Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. BFH-Beschluss vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, m.w.N.).

    b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und, soweit sie die Fristenkontrolle dem Büropersonal überlassen, die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, und in BFH/NV 2013, 1117, m.w.N.).

    Wird --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1117).

    Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1117).

  • FG Schleswig-Holstein, 21.06.2017 - 5 K 7/16

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei fehlendem

    Jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BFH Beschluss vom 30.04.2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117).
  • BFH, 20.07.2016 - I R 6/16

    Wiedereinsetzung: Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch

    b) Nach dem Verschuldensmaßstab des § 56 Abs. 1 FGO, der auch einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit einschließt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117), liegt im Streitfall eine verschuldete Fristversäumnis vor.
  • BFH, 26.02.2014 - IX R 41/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines vom Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretenden Büroversehens kann nur dann gewährt werden, wenn einem mit der büromäßigen Bearbeitung der Angelegenheit befassten und in der Vergangenheit stets zuverlässigem Mitarbeiter trotz ordnungsgemäßer Büroorganisatin ein Fehler unterlaufen ist (zum Büroversehen vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2013 V R 24/12, BFH/NV 2013, 970, unter II.2.b aa, und vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, unter II.3.b; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 20 Stichwort "Büroversehen"; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 110 AO Rz 310 ff.).
  • FG Münster, 26.07.2012 - 4 K 4172/09

    Saldierung von Dauerschuldzinsen mit Zinserträgen

    Die zur Frage der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung (n.F.) beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Aktenzeichen IV R 38/11 und IV R 55/10) seien auch für den Streitfall von Bedeutung.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Verhandlung bis zu Entscheidungen des BFH in den Verfahren IV R 38/11 und IV R 55/10 sowie des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 8/12 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, hilfsweise, den Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2006 vom 3.9.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2009 dahingehend zu ändern, dass die Hinzurechnungen der Entgelte für Schulden um 50 % von 25.344,- EUR gemindert werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Bei den BFH-Verfahren IV R 38/11 und IV R 55/10 ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG n.F. in solchen Fällen streitig, in denen eine angemietete Immobilie weitervermietet wird (vgl. die vorinstanzlichen Entscheidungen FG Köln, Urteil vom 27.10.2010 9 K 1022/10, EFG 2011, 561 und Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.7.2011 10 K 78/10, EFG 2011, 2100).

  • BFH, 22.05.2018 - XI R 22/17

    Organisationsverschulden bei Überwachung der Revisionsbegründungsfrist

    Insbesondere sind bei einem EDV-gestützten Fristenkalender die dort vorgenommenen Eintragungen durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker zu kontrollieren (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2006, 500; BFH-Beschlüsse vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44; jeweils m.w.N.; vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10

    Sonderkonstellation für gewerbliche Zwischenvermieter gebietet

    Auch von einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH in einem der anhängigen Revisionsverfahren zur gewerbesteuerlichen Situation bei Zwischenvermietern (Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 27. Oktober 2010, anhängig beim 4. Senat des BFH [IV R 55/10], jedoch ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12; Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. Juli 2011, anhängig beim 4. Senat des BFH [IV R 38/11]; Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 22. August 2012, anhängig beim 1. Senat des BFH [I R 70/12]) hat der Senat abgesehen.
  • FG Hamburg, 27.02.2017 - 6 K 141/16

    Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung - Einspruchseinlegung in

    Jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BFH Beschluss vom 30.04.2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117).

    Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH Beschluss, Beschluss vom 30.04.2013 IV R 38/11, a. a. O.).

  • BFH, 09.01.2014 - X R 14/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterfassung einer Frist im

  • BFH, 28.07.2015 - II B 150/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vermeidung von Fristversäumnissen im

  • BFH, 15.05.2015 - II R 28/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an die Organisation der

  • FG Hamburg, 19.01.2018 - 2 K 215/17

    Zurechenbarkeit des Verschuldens eines angestellten Steuerberaters bei

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