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   BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78   

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BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78 (https://dejure.org/1979,398)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1979 - IV R 42/78 (https://dejure.org/1979,398)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1979 - IV R 42/78 (https://dejure.org/1979,398)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Grundstückserwerb im Ausland - Landwirtschaftliche Nutzung - Bewirtschaftung - Bearbeitungskosten - Herstellungskosten - Aktivierungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 4 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 138
  • DB 1980, 524
  • BStBl II 1980, 147
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78
    Zur Begründung der Revision trägt er vor: Das FG habe die Grundsätze zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten, anschaffungsnahem Aufwand und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluß vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) ausdrücklich nur für bebaute Grundstücke entwickelt habe, zu Unrecht auf unbebauten und land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden übertragen.

    Nach dem BFH-Beschluß GrS 2/66 folge allein aus der zeitlichen Nähe von Aufwendungen zum Erwerbsvorgang keine einheitliche Behandlung mit den Erwerbskosten.

    Der BFH hat im Beschluß GrS 2/66, der Aufwendungen für ein erworbenes Gebäude betraf, hervorgehoben, daß Bearbeitungsaufwendungen für ein Wirtschaftsgut, die beim Veräußerer als sofort abzugsfähig beurteilt werden könnten, beim Erwerber aktivierungspflichtig sein können, wenn sie im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen.

    Die Aktivierungspflicht kann zwar nicht lediglich auf den zeitlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit dem eigentlichen Erwerbsvorgang gegründet werden; sie ist nach dem Beschluß GrS 2/66 jedoch dann zu bejahen, wenn die zusätzlichen, im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Aufwendungen das erworbene Wirtschaftsgut in seinem Wesen verändern, über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessern und damit seinen Nutzungswert erheblich erhöhen und seine Nutzungsdauer verlängern.

  • BFH, 26.06.1975 - IV R 66/72

    Aufwendungen - Nutzungswechsel - Forstwirtschaftliche Nutzung -

    Auszug aus BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78
    Aufwendungen, die der Verbesserung des Grund und Bodens dienten, seien nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 66/72, BFHE 116, 545, BStBl II 1976, 8) sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn schon vorher landwirtschaftlich genutzter Boden vorgelegen habe.

    Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und des Reichsfinanzhofs - RFH - (vgl. zuletzt Urteil IV R 66/72) Aufwendungen eines Landwirts, die - wie im vorliegenden Fall - nicht der Errichtung besonderer Anlagen auf oder im Grund und Boden dienen (vgl. RFH-Urteil vom 11. Oktober 1939 VI 420/39, RStBl 1940, 28 - Umbruch und Neubesäung einer versäuerten Wiese bzw. Neuanlage einer Wiese-), sondern zur Verbesserung von bereits land- und forstwirtschaftlich nutzbarem Grund und Boden gemacht werden, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu beurteilen.

    Macht der Erwerber eines bisher landwirtschaftlich nicht bearbeiteten Geländes (z. B. Naturschafweide) zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes Aufwendungen zum Zwecke einer intensiveren Bewirtschaftung (z. B. Mastviehzucht) erstmalig im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang, so kann eine Aktivierung unter dem Gesichtspunkt der Herstellungskosten der landwirtschaftlichen Nutzfläche für den zu errichtenden landwirtschaftlichen Betrieb in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil IV R 66/72 letzter Satz sowie Felsmann, Die Information über Steuer und Wirtschaft, Ausgabe L 1968, S. 305 [308]).

  • BFH, 10.04.1975 - I B 7/75

    Erfolgloser Antrag - Einkommensteuer-Vorauszahlung - Einstweilige Anordnung -

    Auszug aus BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78
    Sind, wie im Streitfall, die Tatsachen und Umstände, die eine Herabsetzung der Vorauszahlungen begründen könnten, dem FA nicht schon von Amts wegen bekannt, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, diese Tatsachen und Umstände mit seinem Antrag auf Herabsetzung unter Vorweisung geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluß vom 10. April 1975 I B 7/75, BFHE 116, 83, BStBl II 1975, 778).

    Das FA hat daher diese Verluste zu Recht bei der Festsetzung der Vorauszahlungen, die lediglich vorläufigen Charakter haben (vgl. BFH-Beschluß I B 7/75), nicht berücksichtigt.

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78
    Trotzdem können auch beim Erwerb größerer Flächen von unbebautem Grund und Boden zum Zwecke der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt des anschaffungsnahen Aufwandes solche erstmaligen Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren sein, wenn sie dazu dienen bzw. erforderlich sind, den wegen seines geringen Nutzungswertes für einen entsprechend niedrigen Kaufpreis erworbenen Grund und Boden im unmittelbaren Anschluß an den Erwerb so zu verbessern, daß er für die vorgesehene intensivere Nutzung in dem neu zu errichtenden landwirtschaftlichen Betrieb brauchbar wird, der Grund und Boden durch die Aufwendungen also erst in den Zustand versetzt wird, der für die mit dem Erwerb verfolgte ertragreichere landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85, und vom 22. Februar 1967 VI 295/65, BFHE 88, 285, BStBl III 1967, 417).
  • BFH, 18.09.1964 - VI 100/63 S

    Anliegerbeiträge als Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78
    Trotzdem können auch beim Erwerb größerer Flächen von unbebautem Grund und Boden zum Zwecke der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt des anschaffungsnahen Aufwandes solche erstmaligen Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren sein, wenn sie dazu dienen bzw. erforderlich sind, den wegen seines geringen Nutzungswertes für einen entsprechend niedrigen Kaufpreis erworbenen Grund und Boden im unmittelbaren Anschluß an den Erwerb so zu verbessern, daß er für die vorgesehene intensivere Nutzung in dem neu zu errichtenden landwirtschaftlichen Betrieb brauchbar wird, der Grund und Boden durch die Aufwendungen also erst in den Zustand versetzt wird, der für die mit dem Erwerb verfolgte ertragreichere landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85, und vom 22. Februar 1967 VI 295/65, BFHE 88, 285, BStBl III 1967, 417).
  • BFH, 21.01.1976 - I R 21/74

    Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78
    Die Entscheidung des FG, das den Bescheid des FA gemäß § 102 FGO zu überprüfen hatte, war hiernach zu bestätigen (zur Frage der Überprüfung von Vorauszahlungsbescheiden durch die FG vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 21/74, BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389).
  • BFH, 22.02.1967 - VI 295/65

    Zahlung des Erschließungsbeitrags durch den Erbbauberechtigten als

    Auszug aus BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78
    Trotzdem können auch beim Erwerb größerer Flächen von unbebautem Grund und Boden zum Zwecke der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt des anschaffungsnahen Aufwandes solche erstmaligen Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren sein, wenn sie dazu dienen bzw. erforderlich sind, den wegen seines geringen Nutzungswertes für einen entsprechend niedrigen Kaufpreis erworbenen Grund und Boden im unmittelbaren Anschluß an den Erwerb so zu verbessern, daß er für die vorgesehene intensivere Nutzung in dem neu zu errichtenden landwirtschaftlichen Betrieb brauchbar wird, der Grund und Boden durch die Aufwendungen also erst in den Zustand versetzt wird, der für die mit dem Erwerb verfolgte ertragreichere landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85, und vom 22. Februar 1967 VI 295/65, BFHE 88, 285, BStBl III 1967, 417).
  • BFH, 10.07.1974 - I R 223/70

    Ausbuchung von Anteilen - Notwendiges Betriebsvermögen - GmbH - Überführung in

    Auszug aus BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78
    Eine Tatsache glaubhaft machen heißt, daß aufgrund des oder der bezeichneten Beweismittel ein nicht nur geringes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736).
  • BFH, 20.01.1978 - VI R 193/74

    Mitwirkungspflicht - Gastarbeiter - Unterstützungsbedürftigkeit - Bescheinigung

    Auszug aus BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78
    Da die strittigen Aufwendungen in einer Land- und Forstwirtschaft im Ausland angefallen sind, deren Verhältnisse für das FA nicht nachprüfbar sind, oblag dem Kläger insoweit eine erhöhte Darlegungspflicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Aus denselben Gründen weicht der Senat auch nicht von den Urteilen des IV. Senats vom 8. November 1979 IV R 42/78 (BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147) und des VIII. Senats vom 8. Juli 1980 VIII R 189/78 (BFHE 131, 312, BStBl II 1980, 744) sowie dem Beschluss des VI. Senats vom 17. Mai 1968 VI B 97/67 (BFHE 92, 378, BStBl II 1968, 566) ab, die ebenfalls vor In-Kraft-Treten des § 255 HGB ergangen sind.
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    a) Der Senat weicht damit aus den im Urteil IX R 39/97 vom heutigen Tage (zu II. 6. a) dargelegten Gründen nicht von den Urteilen des IV. Senats vom 8. November 1979 IV R 42/78 (BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147) und des VIII. Senats vom 8. Juli 1980 VIII R 189/78 (BFHE 131, 312, BStBl II 1980, 744) sowie dem Beschluss des VI. Senats vom 17. Mai 1968 VI B 97/67 (BFHE 92, 378, BStBl II 1968, 566) ab.
  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für

    So hat der BFH das Vorliegen nachträglicher Herstellungskosten bejaht, wenn die Aufwendungen nicht durch die Errichtung eines Bauwerks auf dem Grund und Boden, sondern durch die Nutzung des Grund und Bodens selbst verursacht sind und derselbe hierdurch eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung erfährt (BFH-Urteile vom 08.11.1979 - IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147, betreffend Kosten zur Umgestaltung einer Naturschafweide für den Betrieb einer Mastviehzucht; in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, unter 5.).
  • BFH, 13.09.1984 - IV R 101/82

    Kanalbaubeiträge: Im Gegensatz zu Beiträgen für den erstmaligen Kanalanschluß

    Auch beim angeschafften Grund und Boden kann es zu Herstellungskosten kommen, wenn seine Beschaffenheit durch die betreffende Maßnahme nachhaltig verändert wird (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147).
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92

    Zu den Herstellkosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen auch die beim

    Dies ist z. B. angenommen worden, wenn Grundstücke, z. B. Unland oder ehemaliges Straßengelände, erstmals für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung urbar gemacht werden (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. Oktober 1939 IV 420/39, RStBl 1940, 28) sowie bei hohen anschaffungsnahen erstmaligen Bearbeitungskosten einer in Südamerika gelegenen Naturschafweide, die für eine intensivere landwirtschaftliche Nutzung erforderlich waren (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147).
  • BFH, 02.07.1998 - IV R 90/96

    Mitunternehmerschaft; Land- und Forstwirtschaft; Farmprojekt in Paraguay

    Dem sofortigen Betriebsausgabenabzug kann selbstverständlich eine Pflicht zur Aktivierung als Anschaffungskosten entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1979 IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147).
  • BFH, 26.08.1994 - III R 76/92

    Gehören Erdarbeiten zu den Herstellungskosten eines Gebäudes?

    Auch handelt es sich nicht etwa um Aufwendungen, die durch eine andere Nutzung des Grund und Bodens als solchem entstanden sind (s. hierzu z. B. das BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147).
  • FG Niedersachsen, 18.12.2006 - 10 K 316/00

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer; Steuerhinterziehung bei

    Den Steuerpflichtigen trifft die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben wenn er einen Steuerherabsetzungsantrag stellt, sodass bei vorsätzlich schuldhaft falschen Angaben eine Steuerhinterziehung in Form der Erlangung eines nichtgerechtfertigten Steuervorteils vorliegt, wenn das Finanzamt nach den Angaben die Vorauszahlungen anpasst (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R42/78, BStBl II 1980, 147; Urteil des FG Nürnberg vom 24. März 1993 V 168/90, EFG 1993, 698 m.w.N.).
  • BFH, 11.12.1997 - IV R 4/95

    Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages bei einer

    Hiervon ist der Senat bereits auch in seinem Urteil vom 8. November 1979 IV R 42/78 (BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147) ausgegangen.
  • FG Hamburg, 16.08.2006 - 1 K 45/06

    Voraussetzungen zur Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten bei den

    Es muss aufgrund eines bezeichneten Beweismittels ein nicht nur geringes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung bestehen (vgl. BFH v. 08.11.1979, Az. IV R 42/78, BStBl II 1980, 147).
  • FG Niedersachsen, 01.10.2009 - 15 K 110/09

    Geltendmachung von aus selbstständiger Tätigkeit entfallender Ertragssteuer

  • FG Hessen, 14.02.2008 - 6 V 1019/07

    Aussetzung der Vollziehung: Durchführung der Differenzbesteuerung im Rahmen einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2018 - 6 K 1856/15

    Zur steuerlichen Behandlung von Maßnahmen der Landgewinnung

  • BFH, 06.05.1986 - IX B 121/84

    Werbungskostenüberschuß - Gebäudeteil - Vermietung - Eigene Wohnzwecke

  • BFH, 16.02.1984 - IV R 229/81

    Veräußerung von Weideland - Veräußerungsgewinn - Grasnarbe

  • FG Sachsen, 11.07.2003 - 1 V 1719/02

    Beweislast für den Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung als Scheinrechnungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98

    Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay (zu BFH-Urteil

  • FG Hamburg, 24.03.1995 - VII 51/92

    Anspruch auf Feststellung von Verlusten nach Betriebsaufgabe; Einkünfte aus einer

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