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   BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06   

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BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06 (https://dejure.org/2009,1391)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2009 - IV R 44/06 (https://dejure.org/2009,1391)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - IV R 44/06 (https://dejure.org/2009,1391)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG §§ 4 Abs. 1, 13

  • openjur.de

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten; Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung; Einführung der Bodengewinnbesteuerung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 4 Abs. 1, 13

  • Betriebs-Berater

    Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung

  • Judicialis

    HöfeO § 4; ; EStG § 4 Abs. 1 S. 5; ; EStG § 4 Abs. 1 S. 4; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 13a; ; EStG § 55 Abs. 2; ; EStG § 55 Abs. 4; ; EStG § 55 Abs. 7; ; BewG § 33 Abs. 1; ; BewG § 69 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlust der Eigenschaft "landwirtschaftliches Betriebsvermögen" von ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücken; Ausscheiden eines zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grundstücks aus dem ...

  • rechtsportal.de

    Verlust der Eigenschaft "landwirtschaftliches Betriebsvermögen" von ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücken; Ausscheiden eines zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grundstücks aus dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten; Einführung der Bodengewinnbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bodengewinnbesteuerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlust der Eigenschaft "landwirtschaftliches Betriebsvermögen" von ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücken; Ausscheiden eines zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grundstücks aus dem ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zugehörigkeit von Grundstücken zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen bei Land- und Forstwirten
    Gewillkürtes Betriebsvermögen
    Land- und Forstwirtschaft
    Zuordnung von Grundstücken
    Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen
    Nutzungsänderungen
    Allgemeine Grundsätze

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 55 Abs 7, EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 13, EStG § 4 Abs 1 S 5
    Gewillkürtes Betriebsvermögen; Grundstück; Land- und Forstwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 367
  • BB 2009, 1970
  • BStBl II 2009, 810
  • BStBl II 2009, 811
  • BStBl II 2010, 811
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    Zum Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter entweder, wenn sie der Steuerpflichtige unmittelbar --als notwendiges Betriebsvermögen-- für betriebliche Zwecke nutzt, oder wenn er sie --als gewillkürtes Betriebsvermögen-- dazu bestimmt, den Betrieb mittelbar durch Einnahmen in Form von Vermögenserträgen zu fördern (BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gründe).

    Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verlieren diese Eigenschaft nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb (BFH-Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gründe).

    Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gründe).

    In beiden Fällen liegt eine eindeutige Entnahmehandlung vor, wie der BFH bereits entschieden hat (vgl. einerseits BFH-Urteile vom 11. März 1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740, und andererseits in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 3. der Gründe, sowie in BFH/NV 2002, 1135, unter 3.a der Gründe).

    Die Zuordnung der Reihenhäuser zum Privatvermögen ist unter den im Streitfall gegebenen Verhältnissen als unmissverständliche Entnahmehandlung auch hinsichtlich des Grund und Bodens anzusehen (ebenso BFH-Urteil in BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740, zur Behandlung der auf einem Grundstück des gewillkürten Betriebsvermögens errichteten Baulichkeiten als Privatvermögen, und das Senatsurteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, zur Ausbuchung von zunächst aktivierten Herstellungskosten).

    Das folgt aus der regelmäßig bestehenden Identität der Nutzung eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils und des zugehörigen Grund und Bodens (BFH-Urteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    Gehörten wie im vorliegenden Fall die landwirtschaftlichen Nutzflächen auch vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögen, so könne der Zusammenhang des geduldeten Betriebsvermögens mit dem Betrieb nur gelöst werden, wenn dieses Wirtschaftsgut durch eine dauerhafte Nutzungsänderung seine Beziehung zum Betrieb verliere und somit notwendiges Privatvermögen werde (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334) oder seitens des Steuerpflichtigen eine ausdrückliche Entnahmeerklärung gegenüber dem FA abgegeben worden wäre (BFH-Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448).

    Die bisherige Nutzung muss sich auf Dauer so ändern, dass das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, unter II.3.b a.A. der Gründe; in BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, unter II.1. der Gründe; in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, unter II.2. der Gründe).

    Dies gilt gleichermaßen für buchführende und nichtbuchführende Landwirte (BFH-Urteil in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, unter II.1. der Gründe).

    Dem entsprechend bleiben zuvor landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch nach einer Nutzungsänderung, die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden ließ, ohne eindeutige Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, ohne dass es dafür auf die Gewinnermittlungsart ankommt (so bereits BFH-Urteil in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448).

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135, unter 3.c der Gründe, m.w.N.).

    Eine Erklärung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung genügt in der Regel nicht, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern ggf. um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1135, unter 3.b der Gründe).

    In beiden Fällen liegt eine eindeutige Entnahmehandlung vor, wie der BFH bereits entschieden hat (vgl. einerseits BFH-Urteile vom 11. März 1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740, und andererseits in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 3. der Gründe, sowie in BFH/NV 2002, 1135, unter 3.a der Gründe).

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    Andererseits sind Land- und Forstwirte --ebenso wie Freiberufler-- in der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens gegenüber Gewerbetreibenden stärker eingeschränkt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c der Gründe; vom 28. Juli 1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288, unter 2. der Gründe).

    Solche Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme gewillkürtes (geduldetes) Betriebsvermögen, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes derart verändert, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c der Gründe).

    Ebenso ist der Senat von gewillkürtem Betriebsvermögen ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das etwa 2, 5% der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäusern bebaut (BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 2. der Gründe) oder wenn er 13 Wohneinheiten auf 0, 525% der Gesamtfläche errichtet (BFH-Urteil vom 25. November 2004 IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547, unter II.3. der Gründe).

  • BFH, 11.03.1980 - VIII R 151/76

    Der zum Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden wird entnommen, wenn das

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    In beiden Fällen liegt eine eindeutige Entnahmehandlung vor, wie der BFH bereits entschieden hat (vgl. einerseits BFH-Urteile vom 11. März 1980 VIII R 151/76, BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740, und andererseits in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 3. der Gründe, sowie in BFH/NV 2002, 1135, unter 3.a der Gründe).

    Die Zuordnung der Reihenhäuser zum Privatvermögen ist unter den im Streitfall gegebenen Verhältnissen als unmissverständliche Entnahmehandlung auch hinsichtlich des Grund und Bodens anzusehen (ebenso BFH-Urteil in BFHE 131, 290, BStBl II 1980, 740, zur Behandlung der auf einem Grundstück des gewillkürten Betriebsvermögens errichteten Baulichkeiten als Privatvermögen, und das Senatsurteil in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, zur Ausbuchung von zunächst aktivierten Herstellungskosten).

  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Entscheidung vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67 (BVerfGE 28, 227) § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG in der bis dahin geltenden Fassung für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde § 55 EStG 1971 durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 (2. StÄndG 1971) vom 10. August 1971 (BGBl. I 1971, 1266, BStBl I 1971, 373) eingefügt.

    Dem entsprach schon die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH, wonach der Umstand, dass der Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz blieb, dessen Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nicht ausschloss (vgl. etwa RFH-Urteil vom 26. Juli 1933 VI A 851/32, RStBl 1933, 1144, zu § 12 EStG 1925, und BFH-Urteil vom 11. Dezember 1952 IV 194/52 U, BFHE 57, 126, BStBl III 1953, 50, zu § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1949; s. auch BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 28, 227, zur Bodengewinnbesteuerung).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 31/03

    Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur "Zwangsentnahme" führen

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    Gehörten wie im vorliegenden Fall die landwirtschaftlichen Nutzflächen auch vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögen, so könne der Zusammenhang des geduldeten Betriebsvermögens mit dem Betrieb nur gelöst werden, wenn dieses Wirtschaftsgut durch eine dauerhafte Nutzungsänderung seine Beziehung zum Betrieb verliere und somit notwendiges Privatvermögen werde (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334) oder seitens des Steuerpflichtigen eine ausdrückliche Entnahmeerklärung gegenüber dem FA abgegeben worden wäre (BFH-Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448).

    Die bisherige Nutzung muss sich auf Dauer so ändern, dass das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, unter II.3.b a.A. der Gründe; in BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, unter II.1. der Gründe; in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    Lediglich Grundstücke des Privatvermögens konnten bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung nur im Wege der Einlage zum Teilwert zu Betriebsvermögen werden (BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524, unter 1.b der Gründe).
  • RFH, 26.07.1933 - VI A 851/32
    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    Dem entsprach schon die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH, wonach der Umstand, dass der Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz blieb, dessen Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nicht ausschloss (vgl. etwa RFH-Urteil vom 26. Juli 1933 VI A 851/32, RStBl 1933, 1144, zu § 12 EStG 1925, und BFH-Urteil vom 11. Dezember 1952 IV 194/52 U, BFHE 57, 126, BStBl III 1953, 50, zu § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1949; s. auch BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 28, 227, zur Bodengewinnbesteuerung).
  • BFH, 11.12.1952 - IV 194/52 U

    Steuerrechtliche Bedeutung der Eintragung einer ins Handelsregister

    Auszug aus BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
    Dem entsprach schon die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH, wonach der Umstand, dass der Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz blieb, dessen Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nicht ausschloss (vgl. etwa RFH-Urteil vom 26. Juli 1933 VI A 851/32, RStBl 1933, 1144, zu § 12 EStG 1925, und BFH-Urteil vom 11. Dezember 1952 IV 194/52 U, BFHE 57, 126, BStBl III 1953, 50, zu § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1949; s. auch BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 28, 227, zur Bodengewinnbesteuerung).
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 33/04

    Steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens für eine Altenteilerwohnung setzt

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 80/92

    Mietwohngrundstück kein Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts

  • BFH, 12.07.1979 - IV R 55/74

    Zusammenfassung von Grund und Boden und Gebäuden bei der Frage, ob

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

  • BFH, 04.06.2007 - IV B 88/06

    Entnahme eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Erbe;

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 45/05

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut - Bodenschatz als

  • BFH, 21.08.1996 - X R 78/93

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks

  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

  • BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03

    LuF: Bebauung mit ETW;- Entnahme

  • FG Düsseldorf, 01.06.2006 - 15 K 2167/04

    Land- und Forstwirtschaft; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Bodengewinnbesteuerung;

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

    Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395; vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

    Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (BFH-Urteile vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

    Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsguts erklären (BFH-Urteile vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, m.w.N).

    d) Eine Nutzungsänderung --wie hier-- führt danach allein grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

  • FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10
    Im Übrigen verweisen die Kl. auf ihr Vorbringen im Klageverfahren 8 K 5143/05 F und tragen unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06, BStBl. II 2009, 811 ergänzend vor, entscheidend sei hier, ob eine Entnahmehandlung vorliege, die verdeutliche, dass die bisherige landwirtschaftliche Nutzung sich auf Dauer verändere.

    Soweit das FA auf widersprüchliche Aussagen des Steuerberaters verweise, berufen sich die Kl. auf das BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06, BStBl. II 2009, 811, wonach fehlerhafte Erklärungen rechtlich ohne Bedeutung seien.

    Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach ständiger Rechtsprechung ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches BV nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt (vgl. zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06, BStBl. II 2009, 811 m. w. N.).

    Ebenso ist der BFH von gewillkürtem BV ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, dass etwa 2, 5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäuser bebaut oder wenn er dreizehn Wohneinheiten auf 0, 5088880 % der Gesamtfläche errichtet (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06 BStBl. II 2009, 811 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16; vom 24.01.2008 IV R 45/05 BStBl. II 2009, 449; vom 28.07.1994 IV R 111/92, BFH/NV 1995, 288; vom 25.11.2004 IV R 51/03 BFH/NV 2005, 547 und vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342).

    Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 01.07.1970 führte - entgegen der Auffassung der Kl. - nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor infolge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zum gewillkürten BV geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung BV bleiben konnten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06 BStBl. II 2009, 811).

    um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06 BStBl. II 2009, 811 m. w. N.).

  • BFH, 24.03.2011 - IV R 46/08

    Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von

    a) Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt (BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, unter II.1.a cc der Gründe).

    Dies gilt gleichermaßen für buchführende und nicht buchführende Landwirte (BFH-Urteil in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, unter II.1.a bb der Gründe, m.w.N.).

    Solche Grundstücke bleiben --wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr (1998) geltenden Fassung (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG) ergibt-- bis zu einer Entnahme gewillkürtes (geduldetes) Betriebsvermögen, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes verändert und die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (BFH-Urteil in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, unter II.1.a ee der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 20.04.2020 - VI S 9/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher

    Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 14.05.2009 - IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rz 24, m.w.N.).

    Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung, die nicht zu notwendigem Privatvermögen führt, verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach ständiger Rechtsprechung ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rz 26).

    Dies gilt gleichermaßen für buchführende und nichtbuchführende Landwirte (BFH-Urteil in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rz 25).

  • FG Niedersachsen, 23.01.2013 - 9 K 293/11

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Eigentumserwerb eines Erwerbers von

    v. 14. Mai 2009 IV R 44/06, BStBl. II 2009, 811; Urt. v. 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl. II 2011, 792 unter 4c.

    Weiterhin handelt es sich um eine Erklärung, die nicht unmissverständlich auf eine Einlage in ein Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs schließen lässt (vgl. zu Angaben in der Steuererklärung BFH-Urt. v. 14. Mai 2009 IV R 44/06, BStBl. II 2009, 811 m.w.Nachw.).

    Danach genügt eine Erklärung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung in der Regel nicht, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern ggf. um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (BFH-Urt. v. 14. Mai 2009 IV R 44/06, BStBl. II 2009, 811 m.w.Nachw.).

  • BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18

    Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten

    Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (BFH-Urteil vom 14.05.2009 - IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, unter II.1.a aa).

    bb) Durch eine bloße Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach ständiger Rechtsprechung ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen indessen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, unter II.1.a cc).

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe trägt (z.B. BFH-Urteile vom 2. März 1995 IV R 52/94, BFH/NV 1996, 110; vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135, und vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, mit umfangreichen Nachweisen).
  • FG München, 14.03.2017 - 12 K 1967/14

    Streit wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die

    Diese Regelung sei auch auf Grundstücksentnahmen vor der Einführung der so genannten Bodengewinnbesteuerung anzuwenden (BFH-Urteile vom 4. November 1982 IV R 159/79, BStBl II 1983, 448 und vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BStBl II 2009, 811).

    Solche Grundstücke bleiben - wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr (2004) geltenden Fassung ergibt - bis zu einer Entnahme gewillkürtes (geduldetes) Betriebsvermögen , sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes verändert und die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (BFH-Urteile vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rn. 28 m.w.N.; vom 24. März 2011 IV R 46/08, BFHE 233, 162, BStBl II 2011, 692, Rn. 21).

    Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind und denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, kommen dafür nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449 unter II.2.b der Gründe, m.w.N.; vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rn. 27).

    Daran hat der BFH in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rn. 35 m.w.N.).

    Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 1. Juli 1970 führte auch nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor in Folge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem, geduldeten Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen bleiben konnten (BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rn. 31).

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 2130/17

    Ansatz eines Entnahmegewinns für ein Grundstück aus einem Verpachtungsbetrieb

    Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (BFH-Urteile vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rz. 24; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 35).

    Durch eine bloße Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach ständiger Rechtsprechung ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen indessen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt (BFH-Urteile vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rz. 26; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 36).

    Hierfür ist der Wille des Steuerpflichtigen maßgeblich (BFH-Urteile vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, Rz. 24; vom 31.3.2021 VI R 30/18, Rz. 35).

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 2398/17

    Wegfall der Betriebsvermögenseigenschaft von landwirtschaftlich genutzten Flächen

    Dem entsprach schon die vor der Neuregelung geltende Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass der Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz blieb, dessen Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nicht ausschloss (BFH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IV R 44/06 -, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811 mit weiteren Nachweisen).

    Solche Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme gewillkürtes (geduldetes) Betriebsvermögen, sofern nicht die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs derart verändert, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (BFH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IV R 44/06 -, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811 mit weiteren Nachweisen).

    Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Grund und Bodens erklären (BFH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IV R 44/06 -, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811 mit weiteren Nachweisen).

  • FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17

    Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 70/06

    Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 14/07

    Genossenschaftsanteile als gewillkürtes Betriebsvermögen eines

  • FG Köln, 21.09.2016 - 4 K 1927/15

    Beurteilung einer hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Fläche als

  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 397/18

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob mit Erbbaurechten belastete Grundstücke bei ihrer

  • BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20

    Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein

  • FG Hessen, 16.02.2010 - 13 K 2820/08

    Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher landwirtschaftlich genutzten

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19

    Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der

  • BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 5/07

    Willkürung von Betriebsvermögen - Keine Bilanzberichtigung wegen der Behandlung

  • FG Köln, 01.10.2015 - 4 K 2926/10

    Inhaltsadressat eines Einheitswertbescheides für eine Erbengemeinschaft

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 3971/07

    Wertpapiere eines Unternehmensberaters kein notwendiges Betriebsvermögen und bei

  • FG Nürnberg, 18.11.2014 - 7 K 543/14

    (Unabhängigkeit der Ermittlung des Betriebsvermögens-[Grenz-]Werts für die

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 1 K 2397/12

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und

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