Rechtsprechung
   BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2299
BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08 (https://dejure.org/2010,2299)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2010 - IV R 44/08 (https://dejure.org/2010,2299)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2010 - IV R 44/08 (https://dejure.org/2010,2299)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag - Anwendung der Drei-Objekt-Grenze bei Bebauung von Grundstücken - Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums - Veräußerung von weniger als vier Objekten - Teilnahme am ...

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel; Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag; Anwendung der Drei-Objekt-Grenze bei Bebauung von Grundstücken; Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums; Veräußerung von weniger als vier Objekten; Teilnahme am ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1, FGO § 126 Abs 6
    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag - Anwendung der Drei-Objekt-Grenze bei Bebauung von Grundstücken - Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums - Veräußerung von weniger als vier Objekten - Teilnahme am ...

  • Bundesfinanzhof

    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag - Anwendung der Drei-Objekt-Grenze bei Bebauung von Grundstücken - Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums - Veräußerung von weniger als vier Objekten - Teilnahme am ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 1997, § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 126 Abs 6 FGO
    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag - Anwendung der Drei-Objekt-Grenze bei Bebauung von Grundstücken - Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums - Veräußerung von weniger als vier Objekten - Teilnahme am ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2
    Drei-Objekte-Grenze, gewerblicher Grundstückshandel, Kaufvertrag über unabgeteilten Miteigentumsanteil, Aufteilung und Zuweisung in derselben Urkunde

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils unter gleichzeitiger Aufteilung des noch zu errichtenden Gebäudes in 21 Wohnungseinheiten

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel - Anwendung der Drei-Objekt-Grenze

  • rewis.io

    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag - Anwendung der Drei-Objekt-Grenze bei Bebauung von Grundstücken - Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums - Veräußerung von weniger als vier Objekten - Teilnahme am ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag - Anwendung der Drei-Objekt-Grenze bei Bebauung von Grundstücken - Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums - Veräußerung von weniger als vier Objekten - Teilnahme am ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung eines Miteigentumsanteils in mehrere Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel; Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufteilung im Kaufvertrag: Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Grundstücksaufteilung im Kaufvertrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Die Drei-Objekt-Grenze i.R.d. gewerblichen Grundstückshandels ist bei Aufteilung eines Miteigentumsanteils in mehrere Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten überschritten; Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung eines Miteigentumsanteils in mehrere ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückhandel mit einem Hausverkauf

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze
    Die Grundstücksteilung als Voraussetzung für das Vorliegen eines Objekts
    Allgemeines zur wirtschaftlichen Einheit
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 28
  • BB 2011, 1494
  • BB 2011, 1832
  • DB 2011, 1307
  • BStBl II 2011, 645
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    Die typischen gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken unterscheiden sich von der privaten Vermögensverwaltung durch die beim Erwerb oder zum Zeitpunkt der Bebauung bestehende Veräußerungsabsicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1., C.III.2. und C.III.4. der Gründe).

    a) Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung hat der BFH für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels mit Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2. der Gründe).

    Sie dient der Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen und ist ein gewichtiges Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende, zumindest bedingte Veräußerungsabsicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.

    b) Danach liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren ab der Anschaffung veräußert werden (u.a. BFH-Urteil in BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II.3.b aa der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2. der Gründe).

    Entsprechendes gilt bei der Bebauung von Grundstücken (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.3. und C.III.5. der Gründe).

    Diese müssen jedoch derartig gewichtig erscheinen, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe).

    c) Verkauft der Steuerpflichtige dagegen weniger als vier Objekte, so kann nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 niedergelegten Grundsätzen ein gewerblicher Grundstückshandel nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden (BFH-Urteil vom 27. September 2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221, unter II.3.a bb der Gründe).

    Gleiches gilt, wenn der Veräußerer Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswerts --wie etwa die Bebauung-- zu einem Zeitpunkt entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits ausgeschieden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    d) Selbständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen (u.a. BFH-Urteile vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa der Gründe; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, unter B.II.1.a der Gründe; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa der Gründe; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe).

    Die dem Grundsatz nach an das bürgerliche Recht anknüpfende Bestimmung des "Objekts" wird allerdings durch wirtschaftliche Gesichtspunkte unter Beachtung der Verkehrsanschauung geprägt (BFH-Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.4.a der Gründe).

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    d) Selbständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen (u.a. BFH-Urteile vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa der Gründe; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, unter B.II.1.a der Gründe; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa der Gründe; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe).

    Erforderlich ist lediglich eine unternehmerische Marktteilnahme in dem Sinne, dass der Verkäufer sich insoweit an den allgemeinen Markt wendet, als er an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will (BFH-Urteil in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    der Gründe; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe).

    Ausnahmsweise kann ein Steuerpflichtiger selbst dann nachhaltig handeln, wenn er nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen (Veräußerungs-)Vertrag abschließt und sich insoweit keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt (BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.b der Gründe).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06

    Nachhaltigkeit einer Tätigkeit - Verkehrsbeteiligung - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    a) Eine Tätigkeit ist regelmäßig nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also die Absicht besteht, weitere Geschäfte abzuschließen (u.a. BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 10/06, BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.c aa der Gründe).

    a) Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil in BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.b der Gründe).

  • FG Köln, 13.06.2007 - 10 K 5000/06

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 828 veröffentlicht.

    das Urteil des FG Köln vom 13. Juni 2007  10 K 5000/06 aufzuheben und in dem Feststellungsbescheid für 1998 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. Dezember 2002 die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung mit der Maßgabe festzustellen, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils an die GmbH außer Acht bleibt.

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    Alleine das Stellen eines Bauantrags bei unbedingter Veräußerungsabsicht begründe in der Regel einen gewerblichen Grundstückshandel (BFH-Urteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868).

    In solchen Fällen kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn bereits beim Erwerb der Grundstücke feststeht, dass sie zur Veräußerung bestimmt sind; eine bedingte Veräußerungsabsicht genügt hierzu nicht (BFH-Urteil in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.1.b bb der Gründe).

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird bei Grundstücksverkäufen die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten --z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung-- entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II.3.b aa der Gründe, m.w.N.).

    b) Danach liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren ab der Anschaffung veräußert werden (u.a. BFH-Urteil in BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II.3.b aa der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2. der Gründe).

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    So verhält es sich, wenn der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz nicht auf eine einzelne Gelegenheit beschränkt bleiben sollen (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I.3.b der Gründe).
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08
    Das gilt nur dann nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu Grunde liegen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245).
  • BFH, 05.07.2006 - IV B 91/05

    Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Entnahme

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01

    Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 08.09.2004 - XI R 47/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb eines bereits zu 1/2 ererbten Grundstücks

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06

    Verfahrensmangel

  • BFH, 28.07.2005 - X B 21/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - werterhöhende Maßnahme

  • BGH, 28.05.2020 - III ZR 58/19

    Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz

    Dies gilt auch für die im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht angewandte so genannte Drei-Objekt-Grenze, nach der steuerlich ein gewerbsmäßiger Grundstückshandel indiziert wird, wenn der Steuerpflichtige binnen eines Zeitraums von regelmäßig fünf Jahren seit dem Erwerb mehr als drei Grundstücke oder Eigentumswohnungen wieder veräußert (ständige Rechtsprechung: zB BFH/NV 2010, 212, 213 f; BFHE 233, 28, Rn. 17 ff; BFHE 197, 240, 243 f; BFHE 148, 480, 483).
  • BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen

    Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 30. September 2010 IV R 44/08, BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645, Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2017 - X R 7/15

    Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten -

    Das gilt nur dann nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe oder zu geringe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu Grunde liegen (BFH-Urteil vom 30. September 2010 IV R 44/08, BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645, Rz 34, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 2552/11

    Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig

    a) Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH, Urteil vom 30. September 2010 IV R 44/08, BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645, m.w.N.).

    Insbesondere müsse er - bei nur einem Abnehmer - bereit sein, zu vergleichbaren Bedingungen auch an andere Abnehmer zu leisten ( BFH, Urteil vom 20. März 2013 X R 15/11, BFH/NV 2013, 1548; BFH, Urteil vom 30. September 2010, aaO) , was nach Ansicht des Senats denknotwendig voraussetzt, dass überhaupt ein "Markt" mit mehr als einem Abnehmer existiert, da nur unter dieser Voraussetzung eine Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" iSv § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegen kann (BFH, Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851).

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

    Danach liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren ab Anschaffung oder Bebauung veräußert werden (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 und vom 30. September 2010 IV R 44/08, BStBl II 2011, 645).

    Jede langfristige "Fruchtziehung" (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BStBl II 1981, 522; vom 18. September 1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 135; vom 14. November 1995 VIII R 16/93; BFH/NV 1996, 466; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 und vom 30. September 2010 IV R 44/08, BStBl II 2011, 645) hat in dieser Weise indizielle Bedeutung.

    Entscheidend ist die eigene Nutzung des Grundstücks durch den Steuerpflichtigen, also die "Selbstnutzung" (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 2010 IV R 44/08, BStBl II 2011, 645), die gegen eine - für die Annahme eines Grundstückshandels erforderliche - Verkaufsabsicht spricht (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297 unter II.3).

    Es kommt nicht darauf an, ob die (Selbst-)Nutzung - steuerlich unerheblich - zu privaten Wohnzwecken (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297 unter II.3) oder im Rahmen einer Überschusseinkunftsart, z.B. Vermietung (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297 unter II.3 m.w.N. und vom 30. September 2010 IV R 44/08, BStBl II 2011, 645), oder aber im Rahmen einer Gewinneinkunftsart erfolgt.

  • BFH, 21.07.2016 - X R 56/14

    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen

    Anders als im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 2010 IV R 44/08 (BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645) sei keine einvernehmliche Aufteilung durch Verkäufer und Kläger erfolgt.

    cc) Hiervon ausgehend hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645 (unter II.2.e aa) das Vorliegen mehrerer Objekte bereits dann angenommen, wenn.

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

    Auf den schriftlichen richterlichen Hinweis vom 10. September 2013 (FG-ABl. 69 f.), wonach es angesichts der am Tag des Verkaufs des 836/1.000stel ME-Anteils herbeigeführten weiteren Aufteilung dieses Anteils in vier ME-Anteile zweifelhaft erscheine, ob hinsichtlich des Objekts ... Platz xx in Y unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30. September 2010 IV R 44/08 (BStBl II 2011, 645) lediglich von einem einzigen Zählobjekt auszugehen sei, lässt der Kläger ausführen, dass und inwiefern sich der vom BFH entschiedene Fall von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt unterscheide.

    Zur Beantwortung der Frage, ob der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken eine gewerbliche Tätigkeit darstellt oder aber Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung ist, geht der erkennende Senat von der Rechtsprechung des BFH aus, wie sie in dem Urteil vom 30. September 2010 IV R 44/08 (BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645; dort unter II. 1. bis II. 2. d der Gründe) zusammengefasst ist, weshalb die dort gemachten Rechtsausführungen nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:.

    Denn die Veräußerung ist durch Umstände gekennzeichnet, die ebenso wie in dem vom BFH durch Urteil vom 30. September 2010 IV R 44/08 (BStBl II 2011, 645) entschiedenen Fall dazu zwingen, bei der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze von einem rein bürgerlich-rechtlichen Verständnis des Objektbegriffs zu Gunsten einer mehr an wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Verkehrsanschauung orientierten Betrachtung abzuweichen.

  • FG Münster, 24.05.2012 - 3 K 1771/11

    Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Anteilsübertragung unter

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, ist dabei zu berücksichtigen, dass der Kommanditist gemäß § 165 Satz 1 HGB ohnehin von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und es lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften im Sinne des § 116 Abs. 2 HGB seiner Zustimmung bedarf (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2009 IV R 44/08, BFH/NV 2010, 690 mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1356/12

    Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG nach vorheriger

    Auf den schriftlichen richterlichen Hinweis vom 10. September 2013 (FG-ABl. 50 f.), wonach es angesichts der am Tag des Verkaufs des 836/1.000stel ME-Anteils herbeigeführten weiteren Aufteilung dieses Anteils in vier ME-Anteile zweifelhaft erscheine, ob hinsichtlich des Objekts ... Platz xx in Y unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30. September 2010 IV R 44/08 (BStBl II 2011, 645) lediglich von einem einzigen Zählobjekt auszugehen sei, lässt der Kläger ausführen, dass und inwiefern sich der vom BFH entschiedene Fall von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt unterscheide.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht