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   BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16   

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https://dejure.org/2019,29989
BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16 (https://dejure.org/2019,29989)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2019 - IV R 44/16 (https://dejure.org/2019,29989)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - IV R 44/16 (https://dejure.org/2019,29989)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 2, GewStG § 5 Abs 1 S 3, GewStG § 6, GewStG § 7, AO § 39 Abs 2 Nr 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 2, GewStG § 5 Abs 1 S 3, GewStG § 6, GewStG § 7
    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1999, § 9 Nr 2 GewStG 1999, § 5 Abs 1 S 3 GewStG 1999, § 6 GewStG 1999, § 7 GewStG 1999
    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 3, §§ 6, 7
    Keine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Beteiligung grundstücksverwaltenden Unternehmens an grundstücksverwaltender, gewerblich geprägter Personengesellschaft

  • rewis.io

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Behandlung des Haltens einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der GewSt unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten PersGes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gewerbliche geprägte, grundstücksverwaltende Personengesellschaft - und die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei gewerblich geprägter Personengesellschaft mit eigener Grundbesitzverwaltung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei gewerblich geprägter Personengesellschaft mit eigener Grundbesitzverwaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung bei gewerblich geprägter grundstücksverwaltender Personengesellschaft

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung bei Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zum Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nächste Runde bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbeertrag
    Ermittlung des Gewerbeertrags
    Kürzungen nach § 9 GewStG
    Zum Betriebsvermögen gehörender Grundbesitz
    Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 2, GewStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Personengesellschaft, Erweiterte Kürzung, Mitunternehmer, Ausschließlichkeit, Gewerbeertrag

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 371
  • DB 2019, 2219
  • BStBl II 2020, 24
  • NZG 2020, 200
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    Denn das Halten einer solchen Beteiligung gehört nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH-Urteile vom 22.01.1992 - I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom 19.10.2010 - I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; vom 30.11.2005 - I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; BFH-Beschluss vom 17.10.2002 - I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

    Vielmehr übt der Gesellschafter insoweit eine Tätigkeit aus, die, da sie nicht im Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten enthalten ist, zur Versagung der erweiterten Kürzung führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; in BFH/NV 2006, 1148; in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; vom 02.02.2001 - VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817).

    Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (so bereits BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628).

    cc) Eine derartige Beteiligung ist auch keine Betreuung von Wohnungsbauten oder Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (so bereits BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628).

    Ob gesellschaftsrechtlich verbundene, gewerbesteuerpflichtige Unternehmen die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen, ist für jedes der Unternehmen einzeln zu prüfen und zu entscheiden (so bereits BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vgl. ferner für Fälle der Organschaft BFH-Urteil vom 30.07.1969 - I R 21/67, BFHE 96, 362, BStBl II 1969, 629).

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Fall der Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, der Gegenstand des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) war.

    Im Ergebnis liegt nach Maßgabe der durch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordneten Bruchteilsbetrachtung jedenfalls im Umfang dieses Anteils ein eigenes Wirtschaftsgut vor, im Fall der Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft also regelmäßig eigener Grundbesitz (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 110 f.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwaltung und Mitwirkungsrechte der Gesellschafterin ihren Miteigentumsanteilen entsprechen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 112 ff.).

    Mit der hier vertretenen Auffassung weicht der Senat weder von Entscheidungen anderer Senate des BFH ab, noch kommt der Streitfrage, insbesondere angesichts des jüngst ergangenen Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 i.S. des § 11 Abs. 4 FGO grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BFH, 30.11.2005 - I R 54/04

    GewSt: erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    Denn das Halten einer solchen Beteiligung gehört nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH-Urteile vom 22.01.1992 - I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom 19.10.2010 - I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; vom 30.11.2005 - I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; BFH-Beschluss vom 17.10.2002 - I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

    Vielmehr übt der Gesellschafter insoweit eine Tätigkeit aus, die, da sie nicht im Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten enthalten ist, zur Versagung der erweiterten Kürzung führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; in BFH/NV 2006, 1148; in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; vom 02.02.2001 - VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817).

    Dazu gehört die Beteiligung an einer ihrerseits grundstücksverwaltenden Gesellschaft nicht (so bereits BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1148).

  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    Dies gilt auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften, da sie --obwohl nicht gewerblich tätig-- nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gelten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21.07.2016 - IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, m.w.N.).

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202.

  • BFH, 19.10.2010 - I R 67/09

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    Denn das Halten einer solchen Beteiligung gehört nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH-Urteile vom 22.01.1992 - I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom 19.10.2010 - I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; vom 30.11.2005 - I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; BFH-Beschluss vom 17.10.2002 - I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

    Vielmehr übt der Gesellschafter insoweit eine Tätigkeit aus, die, da sie nicht im Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten enthalten ist, zur Versagung der erweiterten Kürzung führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; in BFH/NV 2006, 1148; in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; vom 02.02.2001 - VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817).

  • BFH, 17.10.2002 - I R 24/01

    Die Beteiligung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft an einer

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    Denn das Halten einer solchen Beteiligung gehört nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH-Urteile vom 22.01.1992 - I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom 19.10.2010 - I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; vom 30.11.2005 - I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; BFH-Beschluss vom 17.10.2002 - I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

    Vielmehr übt der Gesellschafter insoweit eine Tätigkeit aus, die, da sie nicht im Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten enthalten ist, zur Versagung der erweiterten Kürzung führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; in BFH/NV 2006, 1148; in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; vom 02.02.2001 - VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817).

  • FG Schleswig-Holstein, 25.05.2016 - 1 K 51/15

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25.05.2016 - 1 K 51/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 25.05.2016 - 1 K 51/15 ab.

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    § 9 GewStG setzt folglich gewerbesteuerpflichtige Erträge voraus; nur diese können nach § 9 GewStG gekürzt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.12.2014 - IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606).
  • BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    Anders als eine natürliche Person kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 36).
  • BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16
    Zudem rechtfertigt es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, dass nicht weiter zu prüfen ist, welchen Tätigkeiten das Beteiligungsunternehmen (Untergesellschaft) seinerseits nachgeht und ob es allein wegen seiner Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 28, zu der vergleichbaren Frage, ob das Beteiligungsunternehmen im Rahmen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG die Verhältnisse des an ihm beteiligten Unternehmens zu prüfen hat).
  • BFH, 30.07.1969 - I R 21/67

    Gewerbesteuerliche Organschaft

  • BFH, 02.02.2001 - VIII B 56/00

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • BFH, 18.05.2021 - I R 77/17

    Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR

    Daher ist auch eine getrennte Zurechnung der anteiligen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft, die ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehen und aus denen sie Einkünfte erzielen, Grundlage der Besteuerung (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262; BFH-Urteil vom 27.06.2019 - IV R 44/16, BFHE 265, 371, BStBl II 2020, 24, jeweils zum Merkmal des eigenen Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--).

    Denn der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 (nachfolgend BFH-Urteile in BFHE 265, 371, BStBl II 2020, 24; vom 22.05.2019 - III R 21/16, BFH/NV 2020, 103) entschieden, dass die Voraussetzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, ausschließlich "eigenen" Grundbesitz zu verwalten und zu nutzen, auch dann erfüllt sei, wenn diese Tätigkeit über eine rein vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft ausgeübt werde.

  • BFH, 20.04.2023 - III R 53/20

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender

    aa) Ein Unternehmen, das einen Anteil an einer nicht gewerblich geprägten KG, OHG oder einer GbR hält, verwaltet und nutzt insoweit eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (nur) in dem Umfang, in dem ihm der im Eigentum einer derartigen Gesellschaft stehende Grundbesitz gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich als sein Betriebsvermögen zuzurechnen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 74 f., 108 ff.; anders gemäß BFH-Urteil vom 27.06.2019 - IV R 44/16, BFHE 265, 371, BStBl II 2020, 24, Rz 18, bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft, da § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dann von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt wird).
  • FG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - 6 K 200/19

    Zur Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Bezug einer Haftungsvergütung durch

    Wegen der Ausübung dieser weiteren Tätigkeit verwaltet und nutzt sie nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz und erfüllt folglich nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung (ebenso BFH-Urteil vom 27. Juni 2019 IV R 44/16, BStBl II 2020, 24, Rn. 34 für das Halten von Beteiligungen an grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaften).
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