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   BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10   

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https://dejure.org/2012,45665
BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10 (https://dejure.org/2012,45665)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2012 - IV R 45/10 (https://dejure.org/2012,45665)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - IV R 45/10 (https://dejure.org/2012,45665)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von Darlehensforderungen

  • openjur.de

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von Darlehensforderungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3c Abs 2, EStG § 3 Nr 40 S 1 Buchst a, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, EStG § 3 Nr 40 S 1 Buchst b, EStG § 3 Nr 40 S 1 Buchst c, EStG § 3 Nr 40 S 1 Buchst j
    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von Darlehensforderungen

  • Bundesfinanzhof

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von Darlehensforderungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3c Abs 2 EStG 2002, § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG 2002, § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG 2002
    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von Darlehensforderungen

  • rewis.io

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von Darlehensforderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 40
    Begriff des rechtlichen Zusammenhangs i.S. von § 3c Abs. 2 S. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterfallen nicht dem Halbabzugsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Substanzverluste bei Darlehensforderungen - und das Halbabzugsverbot

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10
    Gleiches gilt für den Aufwand aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil einer Darlehensforderung (Anschluss an BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119).

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, jeweils m.w.N.).

    c) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 dargelegt hat, ist der danach erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den in § 3 Nr. 40 EStG genannten Einnahmen bei Substanzverlusten von Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, nicht gegeben.

    Wegen dieser Selbständigkeit von Darlehensforderung einerseits und Beteiligung andererseits sind auch Substanzverluste getrennt nach den für das jeweilige Wirtschaftsgut zur Anwendung kommenden Vorschriften zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, und in BFHE 237, 119, m.w.N.).

    Bei Substanzverlusten der Darlehensforderung ist nicht erkennbar, dass damit zukünftige Beteiligungserträge angestrebt werden (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, Rz 46, und in BFHE 237, 119, Rz 60, m.w.N.).

    Auch in diesem Fall wäre das Wiederaufleben der Forderung in vollem Umfang gewinnwirksam, obwohl die Forderung nur zur Hälfte aufwandswirksam ausgebucht worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, Rz 47 ff., und in BFHE 237, 119, Rz 61 ff.).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10
    Gleiches gilt für den Aufwand aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil einer Darlehensforderung (Anschluss an BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119).

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, jeweils m.w.N.).

    c) Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen in BFHE 237, 106 und in BFHE 237, 119 dargelegt hat, ist der danach erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den in § 3 Nr. 40 EStG genannten Einnahmen bei Substanzverlusten von Darlehensforderungen, wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten, nicht gegeben.

    Wegen dieser Selbständigkeit von Darlehensforderung einerseits und Beteiligung andererseits sind auch Substanzverluste getrennt nach den für das jeweilige Wirtschaftsgut zur Anwendung kommenden Vorschriften zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, und in BFHE 237, 119, m.w.N.).

    Bei Substanzverlusten der Darlehensforderung ist nicht erkennbar, dass damit zukünftige Beteiligungserträge angestrebt werden (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, Rz 46, und in BFHE 237, 119, Rz 60, m.w.N.).

    Auch in diesem Fall wäre das Wiederaufleben der Forderung in vollem Umfang gewinnwirksam, obwohl die Forderung nur zur Hälfte aufwandswirksam ausgebucht worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 237, 106, Rz 47 ff., und in BFHE 237, 119, Rz 61 ff.).

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 61/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis -

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10
    Unterliegt danach der Aufwand der Klägerin aus dem Forderungsverzicht und der Teilwertabschreibung schon deshalb nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, weil es an dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang dieses Aufwands mit etwaigen Beteiligungserträgen fehlt, kann dahinstehen, ob im Streitfall, wie das FG meint, eine einnahmelose Beteiligung gegeben ist, die der Anwendung des Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG entgegenstehen könnte (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 6. November 2011 IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8, m.w.N.).
  • FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06

    Anwendung auf Darlehensverzicht und Teilwertabschreibung von

    Auszug aus BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 215 abgedruckt.
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    b) Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 518).

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 47/16

    Anwendung von § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG im Feststellungsverfahren -

    Ebenso hat der erkennende Senat in seinen bisherigen Entscheidungen die Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens geprüft, ohne sich mit der hier aufgeworfenen Fragestellung zu beschäftigen (BFH-Urteile vom 11.10.2012 - IV R 45/10; vom 28.02.2013 - IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802).
  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Darlehensforderungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, die von der Beteiligung als solcher zu unterscheiden sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518).

    Dies gilt auch für sog. eigenkapitalersetzende Darlehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518).

    Wegen dieser Selbständigkeit von Darlehensforderung einerseits und Beteiligung andererseits sind auch Substanzverluste getrennt nach den für das jeweilige Wirtschaftsgut zur Anwendung kommenden Vorschriften zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518).

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

    Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und --im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG-- auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119, und vom 11. Oktober 2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518, jeweils m.w.N.).

    b) Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 518).

  • FG Köln, 25.08.2022 - 3 K 999/20

    Einkommensteuer: Teilabzugsverbot für Konzernabschlusskosten sowie allgemeine

    Im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG reicht hier auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots aus, wobei allerdings ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist (z. B. BFH-Urteile vom 18.04.2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl. II 2013, 785; vom 18.04.2012 X R 7/10, BFHE 237, 119, BStBl. II 2013, 791; vom 11.10.2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518; vom 28.02.2013 IV R 49/11 BStBl. II 2013, 802 jeweils m.w.N.).
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