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   BFH - IV R 46/14   

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BFH - IV R 46/14 (https://dejure.org/9999,134704)
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Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a ; AO § 181 Abs 1 S 1 ; AO § 125 ; AO § 129 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 392
  • BStBl II 2015, 1013
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 10.11.2016 - VI R 7/16

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags

    Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (Senatsurteile vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und vom 20. Januar 2016 VI R 24/15, BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

    Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (Senatsurteile in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, und in BFHE 253, 326, BStBl II 2016, 744).

    Der BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (z.B. Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11, und in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 24/15

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums

    Dabei bilden die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment (Senatsurteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (Senatsurteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 10. Juli 2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; Senatsbeschluss vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (Senatsurteil in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

    Zum anderen hat es außer Acht gelassen, dass nach der Senatsentscheidung in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013, die das FG bei seiner Entscheidung allerdings noch nicht kennen konnte, der Schluss naheliegt, dass Aufwendungen für eine Feier (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

  • FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen

    Eine Aufteilung von Aufwendungen nach Köpfen kommt vorrangig bei --hier nicht einschlägigen-- Feiern in Betracht, bei denen infolge eines gemischten Teilnehmerkreises die Aufwendungen, die auf Teilnehmer aus dem privaten Umfeld des Steuerpflichtigen entfallen, auszuscheiden sind (BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; BMF BStBl I 2010, 614 Rz 15).
  • BFH, 14.04.2016 - VI R 61/13

    Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine

    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Senatsurteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; Senatsbeschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194).

    Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen beruflichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine berufliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).

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