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   BFH, 18.05.1995 - IV R 46/94   

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https://dejure.org/1995,1608
BFH, 18.05.1995 - IV R 46/94 (https://dejure.org/1995,1608)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1995 - IV R 46/94 (https://dejure.org/1995,1608)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1995 - IV R 46/94 (https://dejure.org/1995,1608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 318
  • NJW 1996, 1694
  • BB 1995, 2421
  • DB 1995, 2400
  • BStBl II 1996, 295
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.08.1968 - IV 324/65

    Berücksichtigung von Kosten die im Rahmen der Gründung einer GmbH & Co KG

    Auszug aus BFH, 18.05.1995 - IV R 46/94
    Aufwendungen einer Komplementär-GmbH, die nicht unmittelbar durch die Beteiligung an der GmbH & Co. KG veranlaßt sind, sind nicht als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung der KG abziehbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. August 1968 IV 324/65, BFHE 93, 85, BStBl II 1968, 678).

    Nach den für die ertragsteuerliche Behandlung der GmbH & Co. KG geltenden Grundsätzen, die auf der Anerkennung der GmbH & Co. KG als Personengesellschaft und der GmbH als eigenständiger juristischer Person beruhen, sind sowohl außerordentliche Aufwendungen, die im Gründungsstadium der GmbH selbst entstehen, als auch grundsätzlich die laufenden Betriebsausgaben der GmbH nur bei ihrer Körperschaftsteuerveranlagung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1968 IV 324/65, BFHE 93, 85, BStBl II 1968, 678).

  • BFH, 06.05.1965 - IV 135/64 U

    Verbot der Gewinnminderung einer KG durch Leistung des Entgelts für

    Auszug aus BFH, 18.05.1995 - IV R 46/94
    Deshalb sind etwa Gehaltszahlungen der GmbH an ihren Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter der KG ist, in dem Umfang Sonderbetriebsausgaben der GmbH, als der Gesellschafter die Geschäfte der KG führt (BFH-Urteil vom 6. Mai 1965 IV 135/64 U, BFHE 83, 1, BStBl III 1965, 502).
  • BFH, 09.11.1988 - I R 191/84

    Steuerliche Anerkennung - Stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteil

    Auszug aus BFH, 18.05.1995 - IV R 46/94
    Zu den Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters gehören alle Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Personengesellschaft haben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z. B. Urteil vom 9. November 1988 I R 191/84, BFHE 155, 454, BStBl II 1989, 343 m. w. N.).
  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Sonderbetriebsausgaben sind die Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94, BFHE 178, 318, BStBl II 1996, 295, m. w. N.).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Ebenso wie der allgemeine Begriff der Betriebsausgabe nach der Veranlassung der Aufwendungen durch den Betrieb zu bestimmen ist (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), können als Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters nur diejenigen Aufwendungen Anerkennung finden, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94, BFHE 178, 318, BStBl II 1996, 295).
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

    Es wird dabei zu berücksichtigen haben, daß eine Komplementär-GmbH auch Aufwendungen haben und Tätigkeiten ausüben kann, die nicht unmittelbar durch die Beteiligung an der KG veranlaßt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94, BFHE 178, 318, BStBl II 1996, 295).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 109/94

    Atypischer Gesellschafter - Gewerbebetrieb

    Die Aufwendungen der Klägerin für ihre Körperschaftsteuererklärungen dürfen bei der Ermittlung der Gewinnanteile der Klägerin nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden (siehe BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94, BFHE 178, 318).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

    Sonderbetriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die allein dem Mitunternehmer entstehen und durch den Betrieb veranlasst sind (BFH vom 18.05.1995 IV R 46/94, Bundes-Steuerblatt [BStBl] II 1996, 295; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 296. Lieferung 02.2020, § 15 EStG, Tz. 545 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 16.05.2017 - 2 K 118/16

    Einkommensteuer: Zuordnung von Aufwendungen bei Beteiligungsgesellschaften -

    Die Sonderbetriebsausgaben, die den Gewinnanteil des Gesellschafters aus seiner mitunternehmerschaftlichen Beteiligung mindern, sind von denjenigen Betriebsausgaben abzugrenzen, die nur den Gewinn des eigenen Gewerbebetriebs des Gesellschafters mindern (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94, BStBl II 1996, 295; Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 2015 2 K 145/13, EFG 2015, 1911).

    Diese Kosten sind - wie oben dargestellt (II. 2 a) - dem Grunde nach durch den Betrieb der Klägerin veranlasst, wobei die gesetzlichen Verpflichtungen der Klägerin und die darauf beruhenden Kosten bei wertender Betrachtung das auslösenden Moment darstellen und es nicht darauf ankommt, dass der Betrieb der Klägerin sich im Wesentlichen auf das Halten ihrer Kommanditbeteiligungen beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94, BStBl. II 1996, 295).

  • BFH, 08.10.2020 - VIII B 59/20

    Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers

    Sonderbetriebsausgaben sind die Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (z.B. BFH-Urteil vom 18.05.1995 - IV R 46/94, BFHE 178, 318, BStBl II 1996, 295, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 145/13

    (Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als

    Die Sonderbetriebsausgaben, die den Gewinnanteil des Gesellschafters aus seiner mitunternehmerschaftlichen Beteiligung mindern, sind von denjenigen Betriebsausgaben abzugrenzen, die nur den Gewinn des eigenen Gewerbebetriebs des Gesellschafters mindern (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94, BStBl II 1996, 295).
  • OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06

    Beratungspflichtverletzung des Steuerberaters: Vermutung beratungsgemäßen

    Der BFH hat zwar für das frühere Konkurs- und Vergleichsverfahren auf die Befugnisse des Sequesters im Einzelfall abgestellt, hat es aber schon damals nicht für die Beendigung der Organschaft ausreichen lassen, dass Organträger und Sequester gleich stark sind, also keiner ohne den anderen handeln kann (BFH NJW 1996, 1694; BFHE 182, 426; BFH/NV 2002, 223; BFH Urt. vom 16.08.2001, Az. V R 34/01).
  • FG Münster, 20.04.2010 - 15 K 2184/07

    Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

    Zu den Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters gehören alle Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Personengesellschaft haben (BFH-Urteil vom 18.05.1995, IV R 46/94, BFHE 178, 318, BStBl II 1996, 295; BFH-Urteil vom 23.09.2009, IV R 21/08, BFH/NV 2010, 502).
  • FG Bremen, 11.02.2016 - 1 K 49/13

    Entstehung abzugsfähiger Sonderausgaben für Gesellschafter im Rahmen der

  • FG Hamburg, 04.06.1998 - II 179/96

    Finanzielle Eingliederung einer GmbH in ihre Schwestergesellschaft; Leistungen an

  • FG Hamburg, 16.05.2017 - 2 K 75/16

    Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

  • FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98

    Steuerrecht: Betriebliche Veranlassung von Kosten für einen Rechtsstreit wegen

  • FG Hamburg, 01.12.2000 - I 388/98

    Betriebliche Veranlassung von Prozesskosten, Rechtsberatungskosten,

  • FG Hamburg, 15.04.2003 - I 116/01

    Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bei einzelnen Gesellschaftern einer

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