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   BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72   

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https://dejure.org/1976,249
BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72 (https://dejure.org/1976,249)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1976 - IV R 52/72 (https://dejure.org/1976,249)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1976 - IV R 52/72 (https://dejure.org/1976,249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes - Aussetzender Betrieb - Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen - Vornahme von Holzeinschlägen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13, § 14

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 441
  • NJW 1976, 1552 (Ls.)
  • DB 1976, 1462
  • BStBl II 1976, 482
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.05.1963 - IV 25/60
    Auszug aus BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72
    Vielmehr liege ein forstwirtschaftlicher Betrieb auch dann noch vor, wenn -- wie bei aussetzenden Forstbetrieben -- die Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall gering seien (BFH-Urteil vom 16. Mai 1963 IV 25/60, HFR 1964, 194).

    Wie der Senat bereits im Urteil IV 25/60 ausgeführt hat, stellt auch das noch nicht geschlagene Holz ein Wirtschaftsgut dar, das seiner Natur nach zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist.

  • BFH, 29.05.1969 - IV R 238/66

    Teilungsanordnung - Betriebsvermögen - Miterbe - Privatvermögen - Entnahme des

    Auszug aus BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72
    Bei ihm ergibt sich die Eigenschaft des betreffenden Waldes als Betriebsvermögen schon daraus, daß er ihn "mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen behaftet" erwirbt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614, und vom 5. August 1971 IV R 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114).
  • BFH, 05.08.1971 - IV 243/65

    Nichterbe - Vermächtnis - Stehendes Holz - Holz am Stamm - Einschlag - Erben des

    Auszug aus BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72
    Bei ihm ergibt sich die Eigenschaft des betreffenden Waldes als Betriebsvermögen schon daraus, daß er ihn "mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen behaftet" erwirbt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614, und vom 5. August 1971 IV R 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114).
  • BFH, 28.08.1952 - IV 202/52 U

    Voraussetzungen eines forstwirtschaftlichen Betriebs - Begriff der Kapitalnutzung

    Auszug aus BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72
    Nach dem Urteil des BFH vom 28. August 1952 IV 202/52 U (BFHE 56, 697, BStBl III 1952, 268) setze zwar ein forstwirtschaftlicher Betrieb voraus, daß forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, d. h. bestellt, abgeerntet und bis zur Hauptnutzung betreut würden.
  • BFH, 04.04.1968 - IV 210/61

    Zugehörigkeit des Wohngebäudes eines Landwirts zum Betriebsvermögen bei

    Auszug aus BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72
    b) Darüber hinaus bedarf einer Klärung, ob das Wohnhaus des Steuerpflichtigen, für dessen Bau das auf dem streitigen Grundstück geschlagene Holz verwendet worden ist, obwohl das FA der Erklärung des Steuerpflichtigen folgend dafür Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angenommen hat, zum landwirtschaftlichen oder zum forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. April 1968 IV 210/61, BFHE 92, 15, BStBl II 1968, 411).
  • BFH, 09.12.1960 - IV 67/58 U

    Begriff des forstwirtschaftlichen Teilbetriebs

    Auszug aus BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72
    Aus diesem Grunde seien Bauernwaldungen grundsätzlich als forstwirtschaftliche Betriebe i. S. des Einkommensteuergesetzes anzusehen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124).
  • BFH, 22.05.1969 - IV 31/65

    VOL-Landwirt - Verwendung von Holz - Gesonderte Gewinnermittlung -

    Auszug aus BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72
    Der Ansatz der 450 DM als Entnahme entfiele nur im Fall der Zugehörigkeit zum forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 IV 31/65, BFHE 96, 176, BStBl II 1969, 584).
  • BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht

    Denn auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt (ausführlich BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482; ebenso BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).

    Bei dieser Betrachtung spielt auch die Entfernung des Grundstücks vom Wohnort des Steuerpflichtigen keine entscheidende Rolle (BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482).

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 149/83

    Forstbetrieb - Mindestgröße

    In dem grundlegenden Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72 (BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482) hat er den Forstbetrieb als eine mit der Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig ausgeübte selbständige Tätigkeit definiert, die - unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht.

    Der Senat hat außerdem in dem angeführten Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482 näher ausgeführt, daß beim Wald, auch wenn nur eine oder einige Altersklassen vorhanden sind, trotz der häufig um 100 Jahre liegenden Zeit bis zur Ernte der einzelnen Holzbestände nicht nur der Eigentümer Gewinne erzielen kann, dem die Holzernte schließlich zufällt, sondern auch der Eigentümer, der die von ihm selbst aufgeforstete Forstfläche vor der Holzernte an einen Forstwirt veräußert, weil er durch den ihm während der Zeit der Eigentümerschaft zufallenden natürlichen Zuwachs der Nutzhölzer einen jährlichen Wertzuwachs erzielt und damit am Gesamtgewinn, der durch die Nutzung im Wege der Holzernte erzielt wird, sozusagen im Vorgriff teilnimmt.

  • BFH, 21.12.2016 - IV R 45/13

    Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe

    Zur forstwirtschaftlichen Nutzung zähle grundsätzlich jede mit Nutzhölzern bestandene Fläche, selbst wenn deren Bestandspflege über längere Zeiträume --ggf. Jahrzehnte-- vernachlässigt werde (BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482) oder sogar vollständig fehle und der Land- und Forstwirt selbst kein Interesse an der Holzernte habe, sondern lediglich den Wertzuwachs aus dem aufstehenden Holz durch Verkauf der Waldfläche realisieren könne (BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771).

    Bereits die Hinnahme des natürlichen Holzzuwachses auf einer ausreichend großen Fläche begründe einen Forstbetrieb (BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482).

    Denn insoweit hätte das FG --worauf das FA ebenfalls zutreffend hingewiesen hat-- prüfen müssen, ob es sich um eine Bauernwaldung gehandelt hat, die nicht nach einem selbständigen Betriebswerk bewirtschaftet wird, bei der nicht die einzelnen Voraussetzungen eines Forstbetriebs --vor allem die Gewinnerzielungsabsicht-- vom Objekt her in jedem Jahr erfüllt sind, sondern nur innerhalb der Gesamtumtriebszeit der vorhandenen Altersklassen des Baumbestandes (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, und vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257), und die weder eine nachhaltige Bestandspflege noch die Vornahme von Holzeinschlägen voraussetzt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, und in BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524).

  • FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12

    Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von

    Im Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72 (BStBl II 1976, 482) hat der BFH neue Grundsätze für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs aufgestellt und diese seither seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt.

    Dass dieser Waldbesitzer keine Maßnahmen zur Bestandspflege und keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt, führt nicht dazu, dass er dies "entgegen den anerkannten Regeln und Pflichten an einer ordnungsgemäßen Forstbewirtschaftung" tue und sich nicht darauf berufen könne, um nachzuweisen, dass es sich um keinen Forstbetrieb handle (so der BFH in BStBl II 1976, 482, unter 2.b der Gründe).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Mit der Revision rügt das FA die unzutreffende Auslegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sog. aussetzenden Forstbetrieb (z.B. Urteile vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, und vom 5. November 1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, sowie zur Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, z.B. Urteile vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, und vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) und somit die unzutreffende Anwendung des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

    Denn solange wegen der Zusammensetzung eines Forstes keine Holzeinschläge als Holzernte möglich sind (vgl. Urteile in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, und in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549), kann auch die parzellenweise Verpachtung eine vorübergehende Maßnahme sein, wenn die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung des gesamten Betriebes möglich ist und hinreichend gesichert erscheint.

  • BFH, 18.11.2009 - II R 30/08

    Keine Grundsteuerbefreiung für eine sich selbst überlassene Waldfläche

    Während nämlich bei der Landwirtschaft die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung in der Regel Jahr für Jahr der Jahreszeit entsprechende Arbeiten erfordert und jedes Jahr Erträge erwirtschaftet werden können, liegen die Verhältnisse bei der Forstwirtschaft insofern grundsätzlich anders, als zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte je nach Umtriebszeit und Holzart mehrere Jahrzehnte vergehen können (so BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, 483).

    Er ist auch Forstbetrieb in der Hand eines Eigentümers oder (im Anwendungsbereich des § 125 Abs. 2 BewG) eines Nutzers, der die Waldflächen in dieser Zeit zwischen Aufforstung und Ernte erwirbt und wieder veräußert bzw. das Nutzungsrecht an diesen Waldungen erlangt und wieder verliert, weil er bereits durch den natürlichen Baumwuchs schon in der Gegenwart etwa durch den Veräußerungserlös an der künftigen Fruchtziehung partizipiert (BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482, 484).

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 180/77

    Forstwirtschaftlicher Teilbetrieb - Teilbetriebsveräußerung - Nachhaltsbetrieb -

    Der Erwerber eines größeren Forstareals mit einem entsprechenden Baumbestand gilt daher einkommensteuerrechtlich als Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn er jahrelang keine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Waldes mit entsprechenden Holzernten betreibt (in seinem grundlegenden Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482 zum Wesen des steuerlichen Begriffs des Forstbetriebs hat der Senat dazu unter 1 b eingehende Ausführungen gemacht).

    Aus diesem Grunde läßt es die Rechtsprechung für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs in der Hauptsache genügen, daß sich ein zusammenhängendes Forstareal von einer gewissen Mindestgröße mit einem entsprechenden Baumbestand, der eine gewisse Bestandspflege erfordert, im Eigentum eines Steuerpflichtigen befindet (vgl. dazu Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 9. Dezember 1960 IV 67/58 U, BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482).

    Wegen dieser Besonderheiten bei aussetzenden Betrieben (vgl. dazu im einzelnen BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482) sieht es der Senat für das Vorliegen eines Teilbetriebes als ausreichend an, daß von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt und übertragen wird, die beim Erwerber wieder einen selbständigen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt; das heißt, es genügt die Übertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgröße (vgl. RFH-Urteil vom 28. Januar 1942 VI 456/41, RStBl 1942, 90; BFH-Urteile in BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124, und vom 14. Juli 1965 I 245/63 U, BFHE 83, 397, BStBl III 1965, 643).

  • BFH, 16.11.1978 - IV R 191/74

    Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder

    a) Unter Landwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. März 1955 IV 134/54 U, BFHE 60, 392, BStBl III 1955, 150; vom 26. Februar 1976 VIII R 15/73, BFHE 118, 568, BStBl II 1976, 492; vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482).
  • BFH, 28.11.2007 - IX R 9/06

    Keine Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten

    Aufgrund der durch diese Einkunftsart vorgegebenen Sachgesetzlichkeit hat der BFH z.B. bei der Forstwirtschaft wiederholt entschieden, dass für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht der gesamte Zeitraum von der Anpflanzung bis zur Holzernte zu betrachten ist, der häufig um 100 Jahre beträgt, und dass es der Einkünfteerzielungsabsicht eines Eigentümers nicht entgegensteht, wenn die Holzernte nicht schon während seiner Besitzzeit, sondern erst in späterer Zeit anfällt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482; vom 26. Juni 1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549; vom 13. April 1989 IV R 30/87, BFHE 157, 98, BStBl II 1989, 718, und vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

    Das FG hat diese Fläche zutreffend als Teil eines aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebs und Bauernwaldung beurteilt, der weder eine nachhaltige Bestandspflege noch die Vornahme von Holzeinschlägen voraussetzt (Senatsurteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482).
  • FG Nürnberg, 21.03.2019 - 6 K 130/18

    Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

  • FG Niedersachsen, 22.12.1997 - IX 377/90

    Entnahme eines Grundstückes aus forstwirtschaftlichem Betrieb ; Für Bauzwecke

  • FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 130/18

    Kraftfahrzeugsteuer

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04

    Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des

  • FG Niedersachsen, 28.11.1995 - I 134/91

    Grundsteuer; land- und forstwirtschaftliche Nutzung von zum Zwecke des

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 1/89

    Liebhaberei ist getrennt zu beurteilen, wenn Landwirtschaft und Forstwirtschaft

  • FG Niedersachsen, 22.12.1997 - IX 382/90

    Gewinn aus Veräußerung einer Forstfläche; Einkünfte aus Land- und

  • FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12

    Geerbtes Waldgrundstück als Forstbetrieb - Veräußerte Waldfläche von 0,5 ha als

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Waldgebiet als Betriebsausgaben -

  • BFH, 11.12.1980 - IV R 91/76

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft formal nicht bestehendem

  • BFH, 17.01.1980 - IV R 33/76

    Nutzungswert einer Wohnung - Forstwirtschaftliches Betriebsvermögen -

  • FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19

    Entnahme von Holz aus dem Brennholzvorrat, der durch Pflege und Durchforstung

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 4 K 377/99

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 88/86

    Gewinnerzielungsabsicht im Falle eines forstwirtschaftlichen Betriebes trotz

  • FG Nürnberg, 17.10.2020 - 3 K 1200/19

    Auslegung des Begriffs "Forstwirtschaftlicher Betrieb"

  • FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03

    Zugehörigkeit von Grundstücken zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen -

  • FG Nürnberg, 23.10.2001 - I 131/99

    Forstbetrieb als Liebhabereibetrieb

  • FG Münster, 09.02.2022 - 10 K 1309/19

    Befreiung einer Zugmaschine als sog. Ackerschlepper von der Kraftfahrzeugsteuer

  • FG Niedersachsen, 22.01.2008 - 4 K 11246/04

    Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns eines Steuerpflichtigen unter

  • LSG Bayern, 10.03.2009 - L 5 KR 363/07

    Kranken- und Pflegversicherung der Landwirte - Versicherungs- bzw Beitragspflicht

  • FG München, 21.12.2001 - 15 V 2659/01

    Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Aussetzung der

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.07.2001 - 3 K 2996/97

    Forstwirtschaftlicher Betrieb als Liebhaberei sowie Ehegattenarbeitsverhältnis

  • FG München, 07.12.1999 - 16 K 2314/97

    Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Erwerb und Verkauf eines

  • FG München, 20.06.2000 - 13 K 348/95

    Über 100 Jahre hinweg niemals land- oder forstwirtschaftlich genutztes, als

  • FG Sachsen, 29.10.2019 - 4 K 1734/18

    Anwendung des Steuersatzes des § 34b EStG bei Holznutzungen infolge höherer

  • FG München, 04.10.1999 - 13 K 1111/97

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs;

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