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   BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04   

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https://dejure.org/2005,1329
BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04 (https://dejure.org/2005,1329)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2005 - IV R 55/04 (https://dejure.org/2005,1329)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - IV R 55/04 (https://dejure.org/2005,1329)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 119 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 171 Abs. 4, § 184 Abs. 1 Satz 3, § 196; GewStG § 5

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 119 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 171 Abs. 4, § 184 Abs. 1 Satz 3, § 196; GewStG § 5

  • Judicialis

    AO 1977 § 119 Abs. 1; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 171 Abs. 4; ; AO 1977 § 184 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 196; ; GewStG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erloschene KG gerichtet ist, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin die Firma der KG führt

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beendigung einer zweigliedrigen Personengesellschaft bei Fortführung des Unternehmens durch einen Gesellschafter ? An wen ist eine Prüfungsanordnung zu richten? ? Wer ist Adressat von Gewerbesteuermessbescheiden? ? Wieviele Gewerbesteuermessbescheide müssen für das Jahr ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung bei ehemaliger KG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsprüfung bei ehemaliger KG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verpflichtung zum Erlass zweier Gewerbesteuermessbescheide bei Formwechsel einer zweigliedrigen Personengesellschaft; Steuerliche Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft; Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung bei ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 196, AO 1977 § 171 Abs 4, GewStG § 2
    Inhaltsadressat; Kommanditgesellschaft; Prüfungsanordnung; Wirksamkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 387
  • BB 2006, 311
  • DB 2006, 368
  • BStBl II 2006, 404
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts; dieser muss gemäß § 119 Abs. 1 AO 1977 hinreichend bestimmt angeben, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120).

    Bei der Auslegung kommt es --anders als bei der Frage der Mehrdeutigkeit-- nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, m.w.N.).

    In diesem Sinne hat der BFH verschiedentlich mehrdeutig adressierte Prüfungsanordnungen für wirksam gehalten (BFH-Urteile vom 14. März 1990 X R 104/88, BFHE 160, 207, BStBl II 1990, 612, und in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120).

  • BFH, 16.06.1999 - II R 36/97

    Fehlerhafte Angabe der Inhaltsadressaten bei Steuerbescheid; Einfluss auf die

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    Da die Klägerin nach außen unter der Firma der KG --ohne Nachfolgezusatz-- auftrat, war die Mehrdeutigkeit auch für Außenstehende erkennbar (zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 16. Juni 1999 II R 36/97, BFH/NV 2000, 170).

    Vielmehr ist bei Mehrdeutigkeit der Adressatenbezeichnung zunächst zu versuchen, durch Auslegung klarzustellen, wer Inhaltsadressat eines Steuerverwaltungsaktes ist (BFH-Urteile vom 28. Januar 1998 II R 40/95, BFH/NV 1998, 855; vom 23. März 1998 II R 7/95, BFH/NV 1998, 1329; in BFH/NV 2000, 170; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 157 AO, Tz. 11).

  • FG Münster, 09.10.2002 - 10 K 5065/00

    Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 161 abgedruckt.

    Da die Steuerschuld mit der Verpflichtung, die Betriebsprüfung zu dulden, übereinstimmt, muss das, was für die Unternehmenssteuerbescheide gilt, im Prinzip auch für Prüfungsanordnungen gelten (Wüllenkemper, EFG 2005, 161).

  • BFH, 14.03.1990 - X R 104/88

    Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten können in einer Verfügung zusammengefaßt

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    In diesem Sinne hat der BFH verschiedentlich mehrdeutig adressierte Prüfungsanordnungen für wirksam gehalten (BFH-Urteile vom 14. März 1990 X R 104/88, BFHE 160, 207, BStBl II 1990, 612, und in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120).
  • BFH, 17.07.1985 - I R 214/82

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung - Prozeßvoraussetzungen -

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    Der Regelungsinhalt einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO 1977) besteht darin, dass dem Steuerpflichtigen aufgegeben wird, die Prüfung in dem in der Anordnung näher umschriebenen Umfang zu dulden (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21).
  • BFH, 23.03.1998 - II R 7/95

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    Vielmehr ist bei Mehrdeutigkeit der Adressatenbezeichnung zunächst zu versuchen, durch Auslegung klarzustellen, wer Inhaltsadressat eines Steuerverwaltungsaktes ist (BFH-Urteile vom 28. Januar 1998 II R 40/95, BFH/NV 1998, 855; vom 23. März 1998 II R 7/95, BFH/NV 1998, 1329; in BFH/NV 2000, 170; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 157 AO, Tz. 11).
  • BFH, 28.01.1998 - II R 40/95

    Zustellungsfehler als Revisionsgrund - Fehlender Eingangsvermerk der

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    Vielmehr ist bei Mehrdeutigkeit der Adressatenbezeichnung zunächst zu versuchen, durch Auslegung klarzustellen, wer Inhaltsadressat eines Steuerverwaltungsaktes ist (BFH-Urteile vom 28. Januar 1998 II R 40/95, BFH/NV 1998, 855; vom 23. März 1998 II R 7/95, BFH/NV 1998, 1329; in BFH/NV 2000, 170; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 157 AO, Tz. 11).
  • BFH, 10.04.1987 - III R 202/83

    Verjährung - Ablaufhemmung - Betriebsprüfung - Unwirksame Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    Hätte die Klägerin mithin das Unternehmen unter einem anderen Namen als der Firma der KG fortgeführt, wäre die Prüfungsanordnung dem BFH-Urteil vom 10. April 1987 III R 202/83 (BFHE 150, 1, BStBl II 1988, 165) zufolge nichtig gewesen (vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO--, § 122, Nr. 2.12.2).
  • BFH, 17.12.1992 - V R 135/89

    Bekanntgabe von Steuerbescheiden für voll beendete Personengesellschaft (§ 157 AO

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    Vielmehr musste von diesem Zeitpunkt an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin die Ansprüche und Verpflichtungen, die aus der Unternehmertätigkeit der KG abgeleitet wurden, auch verfahrensrechtlich abwickeln (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293, und vom 17. Dezember 1992 V R 135/89, BFH/NV 1994, 354, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.1980 - V R 175/74

    Erlöschen einer Personengesellschaft bei Übernahme des Gesamthandsvermögens durch

    Auszug aus BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04
    Vielmehr musste von diesem Zeitpunkt an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin die Ansprüche und Verpflichtungen, die aus der Unternehmertätigkeit der KG abgeleitet wurden, auch verfahrensrechtlich abwickeln (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293, und vom 17. Dezember 1992 V R 135/89, BFH/NV 1994, 354, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2007 - IV R 91/05

    An vollbeendete GbR gerichteter Gewerbesteuermessbescheid unwirksam

    Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts ist daher die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.1. der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    b) Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, endet die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft, weil diese damit ohne Liquidation vollbeendet wird (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Entscheidungsgründe; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Dezember 1987 II R 47/84, BFH/NV 1989, 350, unter 1. der Entscheidungsgründe).

    Damit wird er Steuerschuldner (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Entscheidungsgründe).

    c) Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit vor dem Formwechsel sind an den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter als Rechtsnachfolger der Gesellschaft zu adressieren (Senatsurteile in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Entscheidungsgründe; vom 28. November 1991 IV R 96/90, BFH/NV 1992, 506, unter 3. der Entscheidungsgründe, m.w.N., für einen Erbfall; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, § 122 Nr. 2.12.2, zweites Beispiel; vgl. auch Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 45 AO Rz 18; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 45 Rz 5).

    Ein an den erloschenen und damit nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Bescheid ist unwirksam (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.3. der Entscheidungsgründe; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 45 Rz 36 "Verfahrensrecht"; Boeker in HHSp, § 45 AO Rz 42).

    a) Ist die Bezeichnung des Inhaltsadressaten nicht eindeutig falsch, sondern mehrdeutig, ist zunächst zu versuchen, durch Auslegung zu klären, wer Inhaltsadressat des Steuerverwaltungsaktes ist (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.4. der Entscheidungsgründe).

    Anders als im Urteilsfall in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404 bei einer vollbeendeten KG verfügte die GbR auch nicht über eine Firma, unter der der Kläger hätte auftreten können oder aufgetreten wäre.

  • BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung -

    Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mehrdeutig ist, richtet sich danach, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; demgegenüber ist für die Auslegung eines Verwaltungsaktes maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).

    a) Ein Verwaltungsakt leidet an einem schweren und offenkundigen Mangel und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm --nicht einmal durch Auslegung-- hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).

    Ist der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes jedoch mehrdeutig, ist zunächst zu versuchen, ihn durch Auslegung klarzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 2. Juli 1997 I R 32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, und in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).

    Dabei kommt es --anders als bei der Frage der Mehrdeutigkeit-- nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2013 - 6 K 6228/08

    Keine Ermittlung des Verkehrswerts eines vom Gesellschafter auf die

    Die Prüfungsanordnung vom 9. September 2003 sei nämlich unwirksam, weil sie gegen die Firma U... GmbH & Co. KG und damit gegen ein zu der Zeit nicht mehr existentes Unternehmen gerichtet worden sei (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl. II 2006, 404).

    Der BFH habe in seiner Rechtsprechung allgemeine Grundsätze aufgestellt, wie eine Prüfungsanordnung auszulegen sei (vgl. grundlegend BFH, Urteil vom 14. März 1990, BStBl. II 1990, 612, Tz. 24 ff.; aus jüngerer Zeit 13. Oktober 2005, BStBl. II 2006, 404, Tz. 18).

    dd) Eine Auslegung von Verwaltungsakten, zu denen Prüfungsanordnungen gehören, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 1993 IV B 9/92, Juris; Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl. II 2006, 404; ebenso: Pfützenreuther, JurisPR-SteuerR 8/2006 Anm. 1).

    Eine Auslegung kommt nach dem BFH insbesondere bei Zweifeln an der Bestimmung des Inhaltsadressaten oder im Fall der Mehrdeutigkeit des Verwaltungsaktes in Betracht (BFH, Beschluss vom 14. April 1993 IV B 9/92, Juris; Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl. II 2006, 404).

    Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - nach seinem "objektiven Verständnishorizont" - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH, Urteile vom 14. März 1990 X R 104/88, BStBl. II 1990, 612; vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl. II 2006, 404).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 20/14

    Notwendige Beiladung bei einer atypisch stillen Gesellschaft - Zurückverweisung

    Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts ist daher die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, demgegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.1. der Gründe, m.w.N.).

    Infolgedessen ging das Vermögen der zweigliedrigen KG durch Anwachsung (§ 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf den verbleibenden Gesellschafter, hier den Kläger, über, und die KG wurde ohne Liquidation vollbeendet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Gründe).

    Die Prüfungsanordnung wäre daher an den Kläger als Rechtsnachfolger der KG, diese als Prinzipal der zwischenzeitlich ebenfalls vollbeendeten KG & atypisch Still als Inhaltsadressaten zu richten gewesen (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, und BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59, und in BFH/NV 2003, 1028).

  • BFH, 11.11.2020 - XI R 11/18

    Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung; Festsetzungsverjährung;

    Da aufgrund erfolgter Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) weder die Klägerin als übertragende Rechtsträgerin untergegangen noch eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten war (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 07.08.2002 - I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835, unter II.1., Rz 17 f.), wären die Prüfungsanordnungen an die Steuerschuldnerin, die Klägerin, und nicht wie geschehen an die KG zu richten gewesen (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 13.10.2005 - IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2., Rz 16).

    bb) Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners --bzw. der Person, die die Außenprüfung zu dulden hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2., Rz 16)-- können nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, dass sich der Empfänger als Adressat angesehen hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.10.1985 - GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, unter C.I.1., Rz 35; BFH-Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05, BFH/NV 2006, 1243, unter II.1.b cc, Rz 15).

    (4) Ist danach im Streitfall mangels Mehrdeutigkeit für eine Auslegung kein Raum (vgl. z.B. allgemein BFH-Urteile vom 22.06.1983 - I R 55/80, BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63, unter II.1., Rz 19; in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.4., Rz 18), kann es auf das vom FG angeführte weitere Verhalten der Beteiligten nicht ankommen.

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts ist daher die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.1.

    bb) Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, endet die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft, weil diese damit ohne Liquidation vollbeendet wird (Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2. der Gründe).

    Anders als im Urteilsfall in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404 bei einer vollbeendeten KG verfügte die GbR auch nicht über eine Firma, unter der der Kläger hätte auftreten können oder aufgetreten wäre.

  • BFH, 25.04.2018 - IV R 8/16

    Gewährung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags auch bei Wechsel der

    Dafür spricht nicht nur die Bestimmtheit hinsichtlich des Inhaltsadressaten (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 67/07, Rz 21 ff.), sondern auch der Umstand, dass für das Jahr des Formwechsels in jedem Fall zwei Gewinne i.S. des § 4 EStG zu ermitteln sind, die nach § 7 GewStG auch den jeweiligen Gewerbeertrag bestimmen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.2.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.07.2010 - 6 K 1127/08

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bei unwirksamer Prüfungsanordnung gegenüber

    Herr M habe deshalb bei Erhalt der Prüfungsanordnung - entsprechend der vom BFH mit Urteil vom 13.10.2005 Az. IV R 55/04 vertretenen Rechtsauffassung - auch annehmen dürfen, dass diese an ihn als Geschäftsführer der B Automaten GmbH & Co. KG gerichtet gewesen sei, mit der Maßgabe, dass die Besteuerungsgrundlagen der erloschenen R Automaten GmbH geprüft werden sollten.

    Das von der Klägerin erwähnte BFH-Urteil vom 13.10.2005 - IV R 55/04 betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

    Der BFH hat mit Urteil vom 13.10.2005 - IV R 55/04 (BStBl II 2006, 404) entschieden, dass eine Prüfungsanordnung, die die steuerlichen Verhältnisse einer infolge Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft nicht mehr existente Gesellschaft betrifft, grundsätzlich an den Rechtsnachfolger zu richten ist.

    Der dem Urteil vom 13.10.2005 - IV R 55/04 zugrunde liegende Sachverhalt ist dem des Streitfalles vergleichbar.

  • BFH, 12.07.2007 - X R 22/05

    Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

    c) Dass für die Frage, ob und wann Inhalt und Reichweite eines Bescheides für den Steuerpflichtigen erkennbar sind, auf sein dem Erlass des Bescheides vorangehendes Verhalten abzustellen ist, zeigt auch das BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04 (BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).
  • FG München, 27.02.2018 - 2 K 33/16

    Festsetzungsverjährung beim Erlass der Umsatzsteuerbescheide

    Das ist der Steuerschuldner (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404).

    Solche Anhaltspunkte können sein: ein Hinweis auf die eingetretene Vollbeendigung (BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606), das Auftreten nach Außen unter einer bisherigen Firma (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404, Rn. 18), die Begleitumstände sowie der übrige Inhalt des Verwaltungsakts (BFH-Urteil vom 14. März 1990 X R 104/88, BStBl II 1990, 612, Rn. 25).

    Somit sowie aufgrund der die Prüfung begleitenden Umstände und der Unterschiedlichkeit der Bezeichnungen (Bezeichnung als Außenprüfung, z.T. bei der Klägerin, z.T. bei der M GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin der Klägerin; Einigkeit der Beteiligten hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze bis Mitte 2007 zur Klägerin; Vorlage von Unterlagen der Klägerin; im Vorfeld geäußerte Rechtsansicht des FA, dass die M GmbH & Co KG Rechtsnachfolgerin bzw. Organträgerin der Klägerin sei) lagen auch für Dritte - denen der Ausgliederungsvorgang bekannt war - ersichtlich (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404) Anhaltspunkte vor, dass es sich um eine mehrdeutige Adressierung handelte.

    Bei der Bestimmung des Inhaltsadressaten durch Auslegung ist zu beachten, dass der Inhaltsadressat nicht zwingend für einen Dritten aus dem Bescheid selbst oder aus beigefügten Unterlagen erkennbar sein muss; entscheidend ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606, und vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BStBl II 2006, 404).

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  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9160/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2009 - 4 L 207/09

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  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1222/11

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  • FG Thüringen, 14.09.2016 - 3 K 257/16

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  • FG München, 21.11.2017 - 2 K 154/16

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  • VG Cottbus, 02.12.2021 - 6 K 1839/20
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