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   BFH, 28.09.1995 - IV R 57/94   

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BFH, 28.09.1995 - IV R 57/94 (https://dejure.org/1995,1236)
BFH, Entscheidung vom 28.09.1995 - IV R 57/94 (https://dejure.org/1995,1236)
BFH, Entscheidung vom 28. September 1995 - IV R 57/94 (https://dejure.org/1995,1236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 84
  • BB 1996, 102
  • BB 1996, 40
  • DB 1996, 188
  • BStBl II 1996, 68
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92

    Mitunternehmeranteil

    Auszug aus BFH, 28.09.1995 - IV R 57/94
    § 24 Abs. 2 UmwStG 1977 läßt die Erstellung negativer Ergänzungsbilanzen zu, um Einbringungsgewinne zu neutralisieren; dabei ist es unerheblich, ob solche Gewinne dadurch entstehen, daß in der Bilanz der Personengesellschaft die eingebrachten Wirtschaftsgüter mit höheren Werten angesetzt werden oder ob in der Bilanz der Personengesellschaft zwar die Buchwerte fortgeführt werden, ein Gesellschafter jedoch eine positive Ergänzungsbilanz aufstellt, weil seine Einlage wegen stiller Reserven im eingebrachten Betriebsvermögen des Mitgesellschafters höher ist als sein Kapitalkonto in der Bilanz der Personengesellschaft (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Anhaltspunkte für die Annahme, daß die von den Mitgesellschaftern erbrachte Bareinlage wieder ausgekehrt wurde und deshalb eine gewinnerhöhende Zuzahlung an den Einbringenden anzunehmen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599), ergeben sich aus den Feststellungen des FG nicht.

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 70/92

    Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom

    Auszug aus BFH, 28.09.1995 - IV R 57/94
    Sie stellen Korrekturen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der Personengesellschaft für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens dar, die mit dem Abgang oder Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter gewinnwirksam aufzulösen sind; dies hat der Senat für den Fall, daß beim entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils eine Ergänzungsbilanz zu erstellen ist, um das Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis zu berichtigen, wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).
  • BFH, 19.02.1981 - IV R 41/78

    Anschaffungspreis - Mitunternehmeranteil - Kapitalkonto - Ergänzungsbilanz -

    Auszug aus BFH, 28.09.1995 - IV R 57/94
    Sie stellen Korrekturen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der Personengesellschaft für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens dar, die mit dem Abgang oder Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter gewinnwirksam aufzulösen sind; dies hat der Senat für den Fall, daß beim entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils eine Ergänzungsbilanz zu erstellen ist, um das Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis zu berichtigen, wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).
  • BFH, 20.11.2014 - IV R 1/11

    Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und

    Die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Beträge stellen Korrekturen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der Personengesellschaft für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens dar (BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68, m.w.N.).

    aa) Der Senat hat zwar bereits entschieden, dass Auf- und Abstockungen in der Ergänzungsbilanz mit dem Verbrauch der korrespondierenden Wirtschaftsgüter korrespondierend aufzulösen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68).

    bb) Für den Fall negativer Ergänzungsbilanzen nach § 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1995 hat der BFH wiederholt entschieden, die Auflösung der in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Korrekturposten habe korrespondierend zur Veränderung der Buchwerte in der Gesamthandsbilanz zu erfolgen (BFH-Urteile in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/95, BFH/NV 2000, 34).

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Soweit die Rücklage anteilig (ebenfalls insgesamt zu 50 v.H.) auf die Altgesellschafter, die Kläger zu 2. bis 4., entfällt, konnte der sich aus diesem Vorgang an sich ergebende Veräußerungsgewinn nach § 24 UmwStG 1977 durch eine negative Ergänzungsbilanz neutralisiert werden (BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68; vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599).

    Zudem hat der BFH im Urteil in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68 klargestellt, dass Abstockungen in einer negativen Ergänzungsbilanz nicht bloße Merkposten in Bezug auf die durch die Einbringung steuerneutral übertragenen stillen Reserven darstellen, sondern Korrekturen zu den entsprechenden Wertansätzen in der Bilanz der Personengesellschaft und einer positiven Ergänzungsbilanz anderer Gesellschafter (vgl. dazu auch Blümich/ Wolff, § 24 UmwStG Rz. 27).

    Auch wenn die fortlaufende Auflösung der Abstockungen für den Einbringenden insgesamt ungünstiger sein kann als eine tarifbegünstigte Besteuerung des Einbringungsgewinns bei Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem Teilwert (§ 24 Abs. 3 UmwStG 1977 i.V.m. §§ 16 Abs. 2, 34 Abs. 1 EStG), so bleiben Personengesellschaft und Gesellschafter, wenn die Personengesellschaft in Ausübung ihres Wahlrechts den Buchwert angesetzt hat, hieran gebunden (BFH-Urteil in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68).

    Die Auf- und Abstockungen sind zeit- und betragsgleich zur Aufwands- und Ertragsrealisierung in der Gesellschaftsbilanz aufzulösen (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 34; in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68; Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz. 472, m.w.N.).

    Vielmehr handelt es sich um Korrekturen zu den entsprechenden Wertansätzen in der Gesellschaftsbilanz und in den positiven Ergänzungsbilanzen der anderen Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68).

    Ebenso wenig handelt es sich bei dem Aufwand bzw. Ertrag aus der Fortschreibung der Ergänzungsbilanzen um Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderbetriebseinnahmen, sondern --wie ausgeführt-- um einen Teil des Gewinnanteils (BFH-Urteil in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68; Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz. 462, 465, 469).

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    d) Bei der Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils ist eine positive Ergänzungsbilanz oder -rechnung für ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens korrespondierend aufzulösen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 14; zur Veräußerung des Wirtschaftsguts BFH-Urteil vom 28.09.1995 - IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68, unter 2.; Kahle, FR 2013, 873 ff., m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2016 - I R 57/14

    Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei

    a) Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens und damit des Werts der Beteiligung eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2015 IV R 37/13, BFHE 252, 68; vom 28. September 1995 IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68).

    Bei einem Buchwertansatz in der Gesamthandsbilanz kann für den Gesellschafter, der eine Bareinlage leistet, eine positive --in der Folge korrespondierend zur Veränderung der entsprechenden Bilanzposten in der Gesellschaftsbilanz gewinnwirksam aufzulösende-- Ergänzungsbilanz erstellt werden, um die von ihm geleisteten Anschaffungskosten der Beteiligung wertgerecht abzubilden (BFH-Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68).

  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    aa) Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens und damit des Werts der Beteiligung eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2015 IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919; vom 28. September 1995 IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68).

    Demgemäß weisen Ergänzungsbilanzen --hinsichtlich des auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden ideellen Teils-- Korrekturen zu den in der Steuerbilanz der Personengesellschaft vorgenommenen Wertansätzen für die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aus (BFH-Urteile in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68; in BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).

  • FG Niedersachsen, 12.05.2010 - 2 K 295/07

    Versagung einer Teilwertabschreibung auf einen niedrigeren Wert für einen

    Die Auf- und Abstockungen sind zeit- und betragsgleich zur Aufwands- und Ertragsrealisierung in der Gesellschaftsbilanz aufzulösen (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 34; in BStBl II 1996, 68; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 15 Rz. 472, m.w.N.).

    Wird anstelle der Nettomethode die Bruttomethode gewählt, um die Kapitalkonten in das richtige Verhältnis zu bringen, muss ebenso durch Auf- und Abstockungen in Ergänzungsbilanzen in der Folgezeit korrespondierend entsprechend dem Verbrauch, der Abnutzung oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter eine gewinnwirksame Auflösung erfolgen (BFH IV R 57/94, BStBl. II 1996, 68).

    Vielmehr handelt es sich um Korrekturen zu den entsprechenden Wertansätzen in der Gesellschaftsbilanz und in den positiven Ergänzungsbilanzen der anderen Gesellschafter (BFH-Urteil in BStBl II 1996, 68 [BFH 28.09.1995 - IV R 57/94] ).

    Ebenso wenig handelt es sich bei dem Aufwand bzw. Ertrag aus der Fortschreibung der Ergänzungsbilanzen um Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderbetriebseinnahmen, sondern um einen Teil des Gewinnanteils (BFH-Urteil in BStBl II 1996, 68 [BFH 28.09.1995 - IV R 57/94] ; Schmidt/Wacker, EStG , 28. Aufl., § 15 Rz. 462, 465, 469ff.).

    Durch die Darstellungsmethoden wird gewährleistet, dass der Einbringende die stillen Reserven in derselben Weise wie bei Fortführung des eingebrachten Unternehmens versteuert (BFH v. 28.05.1995, IV R 57/94).

    Ein anderes Verhältnis der Auflösung wäre nicht sachgerecht, da eine Auflösung, wie dargestellt, in dem Verhältnis vorzunehmen war, wie der Baumschulbestand zum jeweiligen Bilanzstichtag nicht mehr existent war (vgl. auch BFH-Urteil v. 28.09.1995, IV R 57/94 unter 2 b).

  • FG Niedersachsen, 09.09.2019 - 3 K 52/17

    Gewerbesteuermessbetrag bei Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft

    Im Gesamtsaldo (vom Minder- und Mehrkapital) wurde der Buchwert des Betriebs fortgeführt (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2006 VIII R 52/04, a.a.O.; vom 28. September 1995 IV R 57/94, BStBl. II 1996, 68; vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BStBl. II 1995, 599; vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BStBl. II 1994, 224 und vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BStBl. II 1992, 647).

    Allerdings stellen die Abstockungen in einer negativen Ergänzungsbilanz nicht bloße Merkposten in Bezug auf die durch die Einbringung steuerneutral übertragenen stillen Reserven dar (vgl. zu alledem BFH-Urteile vom 25. April 2006 VIII R 52/04, a.a.O. m.w.N. und vom 28. September 1995 IV R 57/94, a.a.O.).

    Allerdings handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei den Abstockungen in den negativen Ergänzungsbilanzen - wie aufgezeigt - nicht um bloße Merkposten in Bezug auf die Einbringung der steuerneutral übertragenen stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, sondern um Korrekturen zu den entsprechenden Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz und insbesondere auch in der positiven Ergänzungsbilanz des neu eingetretenen Gesellschafters (vgl. zu alledem BFH-Urteile vom 25. April 2006 VIII R 52/04, a.a.O. m.w.N.; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/95, a.a.O. und vom 28. September 1995 IV R 57/94, a.a.O.).

  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 33/13

    Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs nach Realteilung

    a) Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass die Kläger zu 2. und 3. bereits während des Bestehens der ABCD-GbR verpflichtet gewesen wären, den in ihrer (gemeinsamen) negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Minderwert für den Mandantenstamm durch mit den Abschreibungsbeträgen in der Gesamthandsbilanz korrespondierende Zuschreibungen vollständig gewinnerhöhend aufzulösen (s. zur Fortschreibung der Minderwerte in negativen Ergänzungsbilanzen korrespondierend zu den Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; vom 28. September 1995 IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1280/18

    AfA: Ergänzungsrechnung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Gesellschaft

    34 aa) Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens und damit des Werts der Beteiligung eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2015 IV R 37/13, BFHE 252, 68; vom 28. September 1995 IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68).
  • FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 2003/04

    Auflösung von bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils als Sacheinlage

    Hinsichtlich der Handhabung der Fortführung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter folge er der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - in seinen Urteilen vom 28.9.1995 IV R 57/94 Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 68 und 6.7.1999 VIII R 17/95 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 34. Danach seien Abstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter in einer Ergänzungsbilanz einer Personengesellschaft, die zum Neutralisieren eines entstandenen Einbringungsgewinns erstellt worden sei, entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter erfolgserhöhend aufzulösen.

    Das BFH-Urteil vom 28.9.1995 IV R 57/94 a.a.O., auf das der Beklagte seine Entscheidung stütze, betreffe einen völlig anderen Sachverhalt und sei nicht einschlägig.

    Gleichzeitig ist für den/die einbringenden Gesellschafter eine negative Ergänzungsbilanz zu erstellen, in der die eingebrachten Wirtschaftsgüter sowie die auf diese jeweils entfallenden Aufstockungsbeträge als Minderwerte ausgewiesen werden und entsprechendes Minderkapital gebildet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1995 IV R 57/94, BStBl II 1996, 68 und vom 06.07.1999 VIII R 17/95, BFH/NV 2000, 34; Ley: Ergänzungsbilanzen beim Erwerb von Personengesellschaftsanteilen, bei Einbringungen nach § 24 UmwStG und bei Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, Kölner Steuerdialog (KÖSDI) 2001, 12982 Rdnr. 35; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rdnr. 331).

    Dementsprechend sind Abstockungen in negativen Ergänzungsbilanzen zeit- und betragsgleich zur Aufwands- und Betragsrealisierung in der Gesamthandbilanz, also nach Maßgabe der Ermittlungsparameter der Abschreibungen in der Gesellschaftsbilanz aufzulösen (vgl. BFH-Urteile vom 28.09.1995 IV R 57/94 und 06.07.1999 VIII R 17/95 jeweils a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 8 K 323/05

    Ansatz einer anderen Nutzungsdauer für Mehrwerte in einer Ergänzungsbilanz als in

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 17/95

    Auflösung einer negativen Ergänzungsbilanz

  • FG Münster, 10.04.2013 - 13 K 521/09

    Formeller Bilanzzusammenhang bei Realteilung, Ergänzungsbilanz,

  • FG Hamburg, 13.05.2004 - V 284/00

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Kapitalerhöhung in einer Personengesellschaft

  • FG Niedersachsen, 28.10.2003 - 1 K 595/00

    Abschreibung des in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.05.1998 - 5 K 1136/96

    Zinsen auf Abfindungspflicht gegenüber weichendem Erben

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 6 K 41/94

    Einbringungsgewinn beim Freiberufler

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 5153/97

    Zugehörigkeit von in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Aktivposten zum

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