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   BFH, 23.08.1990 - IV R 58/89   

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https://dejure.org/1990,4712
BFH, 23.08.1990 - IV R 58/89 (https://dejure.org/1990,4712)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1990 - IV R 58/89 (https://dejure.org/1990,4712)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1990 - IV R 58/89 (https://dejure.org/1990,4712)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.10.1987 - IV R 17/84

    Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Mitunternehmerschaft

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 58/89
    Sind derartige Leistungen vereinbart und beschränken sich die Vertragspartner auf die Erbringung der vereinbarten Leistungen ohne in weiterer Weise zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks tätig zu werden, spricht dies, wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84 (BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62) näher erläutert hat, gegen die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses.

    Wäre das vereinbarte Entgelt auch für die Leistungen eines Dritten aufzubringen gewesen, hat es keine Bedeutung, daß der GmbH nur noch ein geringer verteilbarer Gewinn verblieb (vgl. Urteil in BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62); Anhaltspunkte für ein Gesellschaftsverhältnis bestehen dann nicht.

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 58/89
    Ob die Kinder des Beigeladenen zu Recht als Mitunternehmer angesehen worden sind, obwohl sie bei einer Beendigung der stillen Gesellschaft nicht am Geschäftswert des Unternehmens beteiligt sein sollen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59) und ob die in den Gesellschaftsverträgen vorgesehene Gewinnverteilung eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Lasten der Klägerin beinhaltet, kann nicht beurteilt werden, da dies nicht Gegenstand des Klageverfahrens war.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 58/89
    Dies muß durch ein Gesellschaftsverhältnis oder durch ein damit vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis gewährleistet sein (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 438, BStBl II 1984, 751, 768).
  • BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79

    Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 58/89
    Angesichts dieser Sachlage hat der Senat eine stille Gesellschaft zwischen den Vertragsbeteiligten nur angenommen, wenn der Vertragspartner über die vertraglich geschuldeten Leistungen hinaus weitere Betriebsgrundlagen zur Verfügung gestellt oder für das Unternehmen eingesetzt hat (Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 197/79, BFHE 135, 297, BStBl II 1982, 389).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 58/89
    Das FG hat die GbR zu Unrecht als Klägerin im Steuerprozeß angesehen; als Innengesellschaft hätte die GbR - ihre Existenz unterstellt - auch nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).
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