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   BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94   

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https://dejure.org/1995,3541
BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94 (https://dejure.org/1995,3541)
BFH, Entscheidung vom 02.03.1995 - IV R 59/94 (https://dejure.org/1995,3541)
BFH, Entscheidung vom 02. März 1995 - IV R 59/94 (https://dejure.org/1995,3541)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen eines Rechtsanwalts für Auslandsreisen als Betriebskosten - Teilnahme an Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Anwaltsvereins zum Wettbewerbs- und Urheberrecht in Sils Maria/Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen Ferienorten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 28.10.1976 - IV R 63/75

    Berufliche Veranlassung - Aufwendungen - Lehrgang des Deutschen Anwaltsvereins -

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    Im Fall des Senatsurteils vom 28. Oktober 1976 IV R 63/75 (BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203) sei es nur um die Aufwendungen für die Teilnahme der Ehefrau eines Notars gegangen.

    Daß der Kläger keinen Einfluß auf die Wahl des Tagungsortes hatte, ist unerheblich (vgl. Senatsurteil in BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203 zu einer Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Anwaltsvereins in Seis/Italien).

    Der Kläger macht auch nicht geltend, daß es sich um eine Fachtagung gehandelt habe, bei der der Veranstaltungsort durch das internationale Gepräge vorgegeben gewesen sei (vgl. Senatsurteil in BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203).

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    Letzteres trifft insbesondere bei sog. Kongreßreisen und Reisen zu Informationszwecken sowie bei Sprachkursen im Ausland zu (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, sowie BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787).

    In diesem Fall kann es z. B. auf die Art der dargebotenen Information, den Teilnehmerkreis, die Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des benutzten Beförderungsmittels ankommen (Senatsurteil in BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; vgl. weiter BFH-Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).

    Daher hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19 die Aufwendungen eines Steuerberaters für die Teilnahme an einem Steuerberater-Symposium auf dem Fährschiff "Finnjet" -- abgesehen von den Seminargebühren -- nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt, weil das Seminar mit einer Seereise verbunden war.

  • BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91

    Betriebsausgabenabzug von Fortbildungsveranstaltungskosten

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    Mit der vom Senat -- im Hinblick auf das Senatsurteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898) -- zu gelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von formellem und materiellem Bundesrecht.

    Es ist daher von den Grundsätzen für Kongreßreisen auszugehen, die auch dem Senatsurteil im Fall der Schiffsreise ins Ausland sowie dem Senatsurteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898 zur Teilnahme an Fortbildungskongressen in Meran, Kitzbühel und Bad Gastein zugrunde liegen.

    Nach der Einspruchsentscheidung des FA, der das FG im angefochtenen Urteil gefolgt ist, stand es nämlich, anders als im Senatsurteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, gerade nicht fest, daß dem Kläger im Hinblick auf die besuchten Fachveranstaltungen kein ins Gewicht fallender Spielraum für die Entfaltung typischer Urlaubsaktivitäten verblieben ist.

  • BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93

    Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten sind nur dann Betriebsausgaben im

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    Für eine Reise an einen Urlaubsort im Inland gilt übrigens nichts anderes (Senatsurteil vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).

    Insbesondere kam eine Vernehmung des Klägers als Beteiligter nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    Letzteres trifft insbesondere bei sog. Kongreßreisen und Reisen zu Informationszwecken sowie bei Sprachkursen im Ausland zu (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, sowie BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787).

    Auch die übrigen Senate des BFH sind der Auffassung, daß jeweils festzustellen ist, ob bei der Auslandsreise betriebliche (berufliche) mit privaten Interessen verbunden sind und die Reise infolge des Tagungsortes oder der gewählten Reiseroute auch durch touristische Motive in nicht untergeordnetem Maße mitveranlaßt ist (BFH-Urteile in BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787; vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26, sowie vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    Ferner weiche das angefochtene Urteil vom BFH- Beschluß vom 19. Dezember 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) ab.

    Sie werden vom Gesetz den typischen, nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG) gleichgestellt; das ergibt sich auch aus dem vom Kläger für seine Auffassung angeführten Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17.

  • BFH, 15.03.1990 - IV R 60/88

    Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    Es stand daher nicht -- wie erforderlich -- fest, daß der Kläger an allen Veranstaltungen teilgenommen hatte (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829, und vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736), zumal der Kläger keine Aufzeichnungen zum Nachweis seiner Teilnahme vorgelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386, und Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II1991, 92).

    FA und FG konnten daher nicht davon ausgehen, daß die Fortbildungsveranstaltung straff organisiert sowie durchgeführt worden war und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausschloß (vgl. Senatsurteil in BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736).

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76

    Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß im Ausland

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    Es stand daher nicht -- wie erforderlich -- fest, daß der Kläger an allen Veranstaltungen teilgenommen hatte (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829, und vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736), zumal der Kläger keine Aufzeichnungen zum Nachweis seiner Teilnahme vorgelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386, und Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II1991, 92).
  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    In diesem Fall kann es z. B. auf die Art der dargebotenen Information, den Teilnehmerkreis, die Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des benutzten Beförderungsmittels ankommen (Senatsurteil in BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; vgl. weiter BFH-Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).
  • BFH, 23.06.1993 - I R 14/93

    Zuwendung einer Auslandsreise als Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG an

    Auszug aus BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94
    Auch die übrigen Senate des BFH sind der Auffassung, daß jeweils festzustellen ist, ob bei der Auslandsreise betriebliche (berufliche) mit privaten Interessen verbunden sind und die Reise infolge des Tagungsortes oder der gewählten Reiseroute auch durch touristische Motive in nicht untergeordnetem Maße mitveranlaßt ist (BFH-Urteile in BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787; vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26, sowie vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806).
  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für

  • BFH, 16.10.1986 - IV R 138/83

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Kunstmalerin für die Reise in ein

  • BFH, 13.02.1980 - I R 178/78

    Aufwendungen für Studien- und Geschäftsreisen als Betriebsausgaben

  • BFH, 15.07.1994 - VI R 69/93

    Abziehbarkeit von Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

  • BFH, 05.09.1990 - IV B 169/89

    Überwiegend private Veranlassung der Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß

  • BFH, 27.08.1990 - IV B 160/89
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    bb) Demgegenüber ließ der BFH in zahlreichen anderen Fällen Reisekosten trotz beruflicher Mitveranlassung insgesamt nicht zum Abzug zu (Urteile vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386 - Studienreisen eines Herstellers und Vertreibers von orthopädischen Hilfsmitteln; vom 8. Juli 1988 VI R 118/86, BFH/NV 1989, 93 - Türkeireise einer Berufsschullehrerin, die fast ausschließlich türkische Schülerinnen unterrichtet; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19 - Steuerberater-Symposium auf der "Finnjet"; vom 1. Dezember 1989 VI R 135/86, BFH/NV 1990, 558; vom 8. August 1991 VI R 161/87, BFH/NV 1992, 100 - jeweils Studienreise eines Lehrers in die DDR; vom 7. September 1990 VI R 110/87, BFH/NV 1991, 232; vom 24. Oktober 1991 VI R 134/87, BFH/NV 1992, 240; vom 14. Mai 1993 VI R 29/92, BFH/NV 1993, 653 - jeweils vom Dienstherrn genehmigte Auslandsstudienreise von Referendaren; vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 - von der Hochschule genehmigte Auslandsstudienreise eines Geographieprofessors; vom 2. März 1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959 - Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte in Sils Maria; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10 - Englandreise einer Englischlehrerin; vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681 - Israelreise einer Religionslehrerin mit dem Schulkollegium).
  • FG Baden-Württemberg, 14.11.1996 - 6 K 42/94

    Außenprüfung in Anwaltskanzlei; Betriebsausgabenabzug für Auslandstagegelder und

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  • BFH, 12.09.1996 - IV R 36/96

    Fortbildungstagungen an beliebten Erholungsorten

    Ebenso hat der erkennende Senat (Urteil vom 2. März 1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959) auch die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen eines schwerpunktmäßig mit Wett bewerbs- und Urheberrecht befaßten Rechtsanwalts für die auch vom Kläger zu 2 besuchte Fortbildungsveranstaltung in Sils Maria nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen.

    Ebenso wie im Fall des Senatsurteils in BFH/NV 1995, 959 steht es auch für den Kläger zu 2 gerade nicht fest, daß ihm im Hinblick auf die besuchten Fachveranstaltungen kein ins Gewicht fallender Spielraum für die Entfaltung typischer Urlaubsaktivitäten verblieben ist.

  • FG München, 25.02.1997 - 2 K 2575/93
    Sie werden vom Gesetz den typischen, nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG) gleichgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959).

    Nach der Rechtsprechung des BFH müssen in derartigen Fällen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder berufliche Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959).

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 1 K 170/03

    Aufwendungen für die Teilnahme an Fachkongressen im Ausland

    Die Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden und die Verfolgung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG; wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH vom 27. November 1978 - GrS 8177, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, BFH vom 30. April 1993 - VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; BFH vom 2. März 1995 - IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959; BFH vom 18. April 1996 - IV R 46/95; BFH vom 31. Januar 1997 - VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476).
  • FG Köln, 22.03.2000 - 14 K 2889/99

    Berücksichtigung von Kosten für eine Reise als Werbungskosten bei den Einkünften

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  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 30/00

    Betriebliche Fortbildungskosten (EStG §§ 4 Abs. 4, 12 Nr. 1 Satz 2)

    Fehlt es daran, so können dennoch die Kursgebühren für ausschließlich berufsbezogene Seminare oder vergleichbare Veranstaltungen, sofern sie vom Steuerpflichtigen während der Reise nachweislich wahrgenommen worden sind, zum Abzug zugelassen werden (BFH-Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BStBl II 1989, 19; vom 15. Juli 994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26; vom 2. März 1995 IV R 59/94 und IV R 54/94, BFH/NV 1995, 959 bzw. 1052; BFH/NV 1997, 18).
  • FG Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 6 K 185/96

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kurs bei Organisation der Scientology-Church

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  • FG Saarland, 28.11.1996 - 2 K 93/96
    Das Gericht sieht sich hierbei im Ergebnis nicht zuletzt auch im Einklang mit dem BFH-Urteil vom 2. März 1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959.
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