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   BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96   

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https://dejure.org/1997,2749
BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96 (https://dejure.org/1997,2749)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1997 - IV R 60/96 (https://dejure.org/1997,2749)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - IV R 60/96 (https://dejure.org/1997,2749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Geburtstagsfeier für Gesellschafter einer Personengesellschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Betriebsausgabe; Geburtstag; Jubiläum; Lebensführungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 28.11.1991 - I R 13/90

    Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Deshalb sind auch solche Aufwendungen, die eine juristische Person für ihre Gesellschafter übernimmt, als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen (BFH-Urteile vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359, [BFH 28.11.1991 - I R 13/90] und I R 34--35/90, BFH/NV 1992, 560).

    Denn grundsätzlich wird die naturgemäß mit einer solchen Festveranstaltung einhergehende Selbstdarstellung eines Unternehmens und damit auch die Werbewirkung durch die Ehrung des Jubilars überlagert; sie verdrängt die durchaus mitspielenden betrieblichen Momente einer solchen Feier (vgl. BFH- Urteile in BFHE 167, 46, [BFH 12.12.1991 - IV R 58/88] BStBl II 1992, 359, [BFH 28.11.1991 - I R 13/90] und in BFH/NV 1992, 560).

    Etwas anderes kann möglicherweise dann gelten, wenn auslösendes Moment für die Veranstaltung nicht die Ehrung des Jubilars ist (BFH-Urteil in BFHE 166, 251, [BFH 28.11.1991 - I R 13/90] BStBl II 1992, 359 [BFH 28.11.1991 - I R 13/90] unter II. 2. d).

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 58/88

    Bewirtungsaufwendungen für Geburtstagsempfang sind keine Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Ob eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen und Mitarbeitern betrieblich veranlaßt ist oder nicht, wird maßgeblich durch den Anlaß der Bewirtung indiziert (Senatsurteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524 [BFH 12.12.1991 - IV R 58/88]).

    Der erkennende Senat bleibt daher bei der in seinem Urteil in BFHE 167, 46, [BFH 12.12.1991 - IV R 58/88] BStBl II 1992, 524 [BFH 12.12.1991 - IV R 58/88] vertretenen Auffassung (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Januar 1991 IV R 98/89, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 12 Nr. 1, Rechtsspruch 70).

    Denn grundsätzlich wird die naturgemäß mit einer solchen Festveranstaltung einhergehende Selbstdarstellung eines Unternehmens und damit auch die Werbewirkung durch die Ehrung des Jubilars überlagert; sie verdrängt die durchaus mitspielenden betrieblichen Momente einer solchen Feier (vgl. BFH- Urteile in BFHE 167, 46, [BFH 12.12.1991 - IV R 58/88] BStBl II 1992, 359, [BFH 28.11.1991 - I R 13/90] und in BFH/NV 1992, 560).

  • BFH, 28.11.1991 - I R 34/90

    Körperschaftsteuer; Übernahme von Aufwendungen für Geburtstagsfeiern

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Deshalb sind auch solche Aufwendungen, die eine juristische Person für ihre Gesellschafter übernimmt, als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen (BFH-Urteile vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359, [BFH 28.11.1991 - I R 13/90] und I R 34--35/90, BFH/NV 1992, 560).

    Denn grundsätzlich wird die naturgemäß mit einer solchen Festveranstaltung einhergehende Selbstdarstellung eines Unternehmens und damit auch die Werbewirkung durch die Ehrung des Jubilars überlagert; sie verdrängt die durchaus mitspielenden betrieblichen Momente einer solchen Feier (vgl. BFH- Urteile in BFHE 167, 46, [BFH 12.12.1991 - IV R 58/88] BStBl II 1992, 359, [BFH 28.11.1991 - I R 13/90] und in BFH/NV 1992, 560).

  • FG Berlin, 25.04.1996 - I 66/94

    Aufwendungen für Betriebsfeier zum Geburtstag des Firmengründers als

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 800 veröffentlichten Urteil u. a. aus, die an sich durch den 75. Geburtstag des Firmengründers erkennbare private Veranlassung des Empfangs sei durch eine betriebliche Veranlassung überlagert worden.
  • BFH, 12.12.1991 - IV R 98/89

    Einkommensteuer; Aufwendungen anläßlich einer privaten Geburtstagsfeier

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Der erkennende Senat bleibt daher bei der in seinem Urteil in BFHE 167, 46, [BFH 12.12.1991 - IV R 58/88] BStBl II 1992, 524 [BFH 12.12.1991 - IV R 58/88] vertretenen Auffassung (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Januar 1991 IV R 98/89, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 12 Nr. 1, Rechtsspruch 70).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Aufwendungen, die aus Anlaß einer solchen Veranstaltung entstehen, werden wegen des in der privaten Sphäre wurzelnden Anlasses zur Einladung von Gästen deshalb vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfaßt (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH -- vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 und GrS 3/70, BFHE 100, 309, 137, BStBl II 1971, 17, 21 [BFH 19.10.1970 - GrS - 2/70]; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 [BFH 27.11.1978 - GrS - 8/77]).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Aufwendungen, die aus Anlaß einer solchen Veranstaltung entstehen, werden wegen des in der privaten Sphäre wurzelnden Anlasses zur Einladung von Gästen deshalb vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfaßt (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH -- vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 und GrS 3/70, BFHE 100, 309, 137, BStBl II 1971, 17, 21 [BFH 19.10.1970 - GrS - 2/70]; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 [BFH 27.11.1978 - GrS - 8/77]).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Aufwendungen, die aus Anlaß einer solchen Veranstaltung entstehen, werden wegen des in der privaten Sphäre wurzelnden Anlasses zur Einladung von Gästen deshalb vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfaßt (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH -- vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 und GrS 3/70, BFHE 100, 309, 137, BStBl II 1971, 17, 21 [BFH 19.10.1970 - GrS - 2/70]; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 [BFH 27.11.1978 - GrS - 8/77]).
  • BFH, 28.04.1983 - IV R 131/79

    Handel mit Jagdwaffen - Erprobung der Waffen - Jagdpacht - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Denn § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG greift auch dann ein, wenn eine Personengesellschaft die bei ihrem Gesellschafter, dem Einkommensteuerpflichtigen, nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung übernimmt (Senatsurteil vom 28. April 1983 IV R 131/79, BFHE 138, 545, BStBl II 1983, 668 [BFH 28.04.1983 - IV R 131/79]).
  • BFH, 15.05.1986 - IV R 184/83

    Anerkennung eines Gartenfestes als geschäftliche Werbeveranstaltung - Keine

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - IV R 60/96
    Auch in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657 unter 3. a) hat der Senat darauf abgestellt, ob die Bewirtung der Geschäftsfreunde im Zusammenhang mit dem kurz zuvor stattgefundenen 65. Geburtstag des Gesellschafters stände.
  • BFH, 04.12.1992 - VI R 59/92

    Bewirtungskosten für Feierstunde sind keine Werbungskosten

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 57/90

    Steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten (§ 12 EStG )

  • BFH, 23.09.1993 - IV R 38/91

    Aufwendungen für Geburtstagsfeier eines Gesellschafters (§ 12 EStG )

  • BFH, 29.07.1994 - VIII B 71/93

    Kosten für die Geburtstagsfeier keine Betriebsausgaben

  • BFH, 28.01.2003 - VI R 48/99

    Fest des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitnehmergeburtstags

    Da es sich nicht um ein Fest des V, sondern um ein solches der Klägerin handelt, liegt in der Ausrichtung des Empfangs durch die Klägerin nicht die Übernahme von nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung des V. Der erkennende Senat weicht aus diesem Grunde nicht von den BFH-Urteilen vom 28. November 1991 I R 13/90 (BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359), vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88 (BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524) und vom 27. Februar 1997 IV R 60/96 (BFH/NV 1997, 560) ab.
  • BFH, 14.07.2004 - I R 57/03

    Geburtstagsfeier einer GmbH für ihren GGf

    Für die Annahme der Klägerin, dass sich die Einladung von Mitarbeitern in diesem Punkt wesentlich von einer Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Kollegen unterscheide, fehlt jede sachliche Grundlage; demgemäß hat der BFH auch die Bewirtung von Mitarbeitern aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags schon bisher als "privates" Ereignis angesehen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, 561).
  • BFH, 04.11.1998 - IV B 30/98

    Betriebsfest in zeitlichem Zusammenhang mit Gründergeburtstag

    Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob die von einem Unternehmen getragenen Kosten einer Veranstaltung deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, weil die Veranstaltung (auch) der Feier des Geburtstages des Firmeninhabers, Firmengründers oder Gesellschafters diente, waren Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, m.w.N.).

    Das FG-Urteil weicht nicht von den Senatsurteilen in BFH/NV 1997, 560 und vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88 (BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524) ab.

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 3 K 119/99

    Betriebliche Veranlassung einer zum 50. Geburtstag des Geschäftsführers

    Die Klägerin ist der Ansicht, das BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96 (BFH/NV 1997, 560) sei nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

    Deshalb kann hier nicht festgestellt werden, die Einladung zu der Veranstaltung aus Anlass des 50. als eines herausgehobenen Geburtstages des Geschäftsführers habe einer gesellschaftlichen Konvention mit entsprechenden Repräsentationspflichten entsprochen, die ihren Grund in der privaten Lebensführung habe, oder die Ehrung des Jubilars überlagere die Selbstdarstellung des Unternehmens und die damit verbundene Werbewirkung (anders als im Fall des BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, wo zwar eine hohe Zahl, jedoch ein inhomogener Kreis der Gäste teilnahm, während hier neben der fast vollständigen Belegschaft nur wenige andere Personen anwesend waren).

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - 1 K 3541/12

    Aufwendungen für die Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der

    Geburtstage sind -unstreitig- als herausgehobene persönliche Ereignisse in der Regel der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2000 - 14 K 187/96

    Erhöhung der Grenzleistung der Stromversorgung als immaterielles Wirtschaftsgut;

    Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf die Bewirtung von Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden entfallen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 - IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560; Beschluss des BFH vom 04. November 1998 - IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467 und Beschluss des BFH vom 29. März 1999 - V B 25/98, BFH/NV 1999, 1254 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dagegen spricht entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht die hohe Zahl von 525 geladenen Gästen (im Fall des o.a. BFH-Urteils vom 27. Februar 1997 - IV R 60/96, BFH/NV 1997, 460 waren 425 Personen geladen).

  • FG Köln, 11.11.2014 - 2 K 1706/11

    Bewirtungskosten eines Mandatsträgers anlässlich seines Geburtstags und seiner

    Bewirtungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind danach regelmäßig auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und nicht als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560; vom 27. Mai 1993 VI R 57/90, BFH/NV 1993, 730; vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 255/07

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise

  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 306/12

    Werbungskostenabzug der Aufwendungen eines angestellten Chefarztes für die

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2008 - 2 K 2606/06

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier

  • BFH, 28.01.2003 - VI R 43/99

    Arbeitslohn; Feier anlässlich des Geburtstags des GmbH- Geschäftsführers

  • FG Niedersachsen, 11.12.2007 - 13 K 10721/03

    Aufwendungen für Golf und Tennis; Aufwendungen Geburtstagsfeier

  • FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 4347/04

    Keine überwiegend betriebliche Veranlassung einer am 40. Geburtstag des

  • FG Münster, 12.05.2011 - 10 K 1643/10

    Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für seine

  • BFH, 29.03.1999 - V B 25/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • FG Niedersachsen, 17.12.1998 - XIV 92/97

    Arbeitslohn bei vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen anläßlich des 70.

  • FG Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 6 K 312/96

    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen; Spenden als freiwillige Ausgaben ohne

  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 2013/10

    Frage der Erfassung von Aufwendungen für Feierlichkeiten anlässlich einer

  • FG Hamburg, 30.05.2002 - VI 174/01

    Übernahme der Kosten einer Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers

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