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BFH, 15.05.1997 - IV R 61/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Saarland, 02.07.1996 - 1 K 155/94
- BFH, 15.05.1997 - IV R 61/96
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 05.06.1997 - IV R 44/96
Auszug aus BFH, 15.05.1997 - IV R 61/96
Anmerkung: Entsprechend hat der BFH im Urteil vom 5. Juni 1997 IV R 44/96 entschieden.
- BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00
Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf
Der Rechtsstreit ist nunmehr im dritten Rechtsgang vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, nachdem der erkennende Senat das Verfahren an das Finanzgericht (FG) zunächst durch Urteil vom 15. Mai 1997 IV R 61/96 (BFH/NV 1997, 866) und dann erneut durch Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 48/98 (BFHE 188, 273, BStBl II 1999, 531) --jeweils wegen eines Verfahrensfehlers-- zurückverwiesen hatte. - BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99
Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos
Klagt in einem solchen Fall nur die Gesellschaft, muss der betroffene Gesellschafter zum Verfahren beigeladen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. Mai 1997 IV R 61/96, BFH/NV 1997, 866). - BAG, 29.09.2004 - 10 AZR 89/04
Verpflegungspauschale - Fahrentschädigung - Lokrangierführer
Daher ist zB der Hamburger Hafen mit 63 km² Gesamtfläche, 43 km² Landfläche und 59 km Kaianlagen nicht als eine solche einheitliche Arbeitsstätte beurteilt worden (BFH 7. Februar 1997 - IV R 61/96 - BFHE 182, 562). - BFH, 25.02.1999 - IV R 48/98
Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Der erkennende Senat hat auf die zugelassene Revision im ersten Rechtsgang den zunächst ergangenen Gerichtsbescheid aufgehoben und die Sache zur Nachholung der unterlassenen Beiladung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (Urteil vom 15. Mai 1997 IV R 61/96, BFH/NV 1997, 866). - FG Bremen, 27.08.2002 - 1 K 224/02
Tarifermäßigung nach § 32c EStG für Sondervergütung i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 …
Zu den Gegenständen, die einen Beteiligten persönlich angehen, zählen, wie im Streitfall, u. a. Streitigkeiten über Sonderbetriebseinnahmen einzelner Gesellschafter (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988, VIII R 93/87, BFH/NV 1989, 589, vom 15. Mai 1997, IV R 61/96, BFH/NV 1997, 866).