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Rechtsprechung
   BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3575
BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99 (1) (https://dejure.org/2003,3575)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2003 - IV R 63/99 (1) (https://dejure.org/2003,3575)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - IV R 63/99 (1) (https://dejure.org/2003,3575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichtigung des Tatbestands bei Unanfechtbarkeit des Urteils; Verhinderung eines Richters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 216
  • NJW 2003, 3440
  • BB 2003, 1886
  • BStBl II 2003, 809
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99

    Teilpraxisveräußerung; Zurückbehaltung eines Mandantenstamms

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    Nach Zustellung des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 (BFH/NV 2000, 1341) am 17. August 2000 teilten die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) dem Senat mit, dass die in dem Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 enthaltene Feststellung nicht korrekt sei, der Kläger habe 14 Mandanten zurückbehalten, die er in die Praxis B überführt habe.

    Die von den Klägern gerügte Passage befindet sich in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils in BFH/NV 2000, 1341.

    Der am Urteil in BFH/NV 2000, 1341 beteiligte Vorsitzende Richter A gehört dem Senat nicht mehr an.

  • BFH, 17.06.1994 - IV B 33/94

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    a) Auch für einen Antrag nach § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Rechtsschutzinteresse erforderlich (s. etwa Senatsbeschluss vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228, m.w.N.).

    Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem abgeschlossenen Revisionsverfahren (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 228).

  • BFH, 11.02.1965 - IV 102/64 U

    Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    Weicht sie vom Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils ab, so ist diese Abweichung für die Entscheidung, deren alleinige Grundlage der sachliche Inhalt des Tatbestands des finanzgerichtlichen Urteils bildet, nicht maßgeblich (vgl. Beschluss des Reichsgerichts vom 8. Oktober 1912 VII 123/12, RGZ 80, 172; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1965 IV 102/64 U, BFHE 82, 62, BStBl III 1965, 268; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 12. März 1987 8 B 103/86, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 119 der Verwaltungsgerichtsordnung Nr. 4).
  • RG, 08.10.1912 - VII 123/12

    Revisionsurteil. ; Berichtigung des Tatbestandes.

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    Weicht sie vom Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils ab, so ist diese Abweichung für die Entscheidung, deren alleinige Grundlage der sachliche Inhalt des Tatbestands des finanzgerichtlichen Urteils bildet, nicht maßgeblich (vgl. Beschluss des Reichsgerichts vom 8. Oktober 1912 VII 123/12, RGZ 80, 172; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1965 IV 102/64 U, BFHE 82, 62, BStBl III 1965, 268; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 12. März 1987 8 B 103/86, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 119 der Verwaltungsgerichtsordnung Nr. 4).
  • BGH, 02.04.1981 - III ZB 1/81

    Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    Schließlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) ganz allgemein in der Versetzung eines Richters einen Verhinderungsgrund i.S. von § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesehen (Beschluss vom 2. April 1981 III ZB 1/81, Versicherungsrecht --VersR-- 1981, 552) und das BVerwG entschieden, dass nach Ausscheiden des Vorsitzenden Richters aus einem Senat des Gerichts nur noch die verbliebenen (in diesem Fall zwei) Bundesrichter zur Mitwirkung an einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 119 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) berufen sind (Beschluss vom 11. Oktober 1993 2 B 32/93, juris).
  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 9/87

    Rechtliche Folgen der Abweichung der Wiedergabe eines Sachverhalts vom Tatbestand

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    Das Gesetz sieht eine Änderung oder Ergänzung der Urteilsbegründung nicht vor (BFH-Beschluss vom 22. September 1992 VIII R 9/87, BFH/NV 1993, 184).
  • BFH, 17.08.1989 - VII B 70/89

    Zur Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    Denn der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig, so dass es auf die Erinnerung der an dem Urteilsverfahren beteiligten Richter nicht ankommt, die allein für die Mitwirkung an einer Entscheidung gemäß § 108 FGO maßgebend ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 1989 VII B 70/89, BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899).
  • ArbG Hanau, 20.07.1995 - 3 Ca 412/94
    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    So sieht das Arbeitsgericht Hanau im Kammerwechsel des Vorsitzenden eine Verhinderung, die sogar dazu führt, dass der Tatbestandsberichtigungsantrag von den verbleibenden ehrenamtlichen Richtern zu bescheiden ist (Beschluss vom 20. Juli 1995 3 Ca 412/94, Betriebs-Berater --BB-- 1996, 539), während das Hessische FG die Mitwirkung eines Berufsrichters trotz Senatswechsels gefordert hat (Beschluss vom 28. Juli 1988 X 446-448/82, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1989, 29).
  • BFH, 14.05.1996 - VII B 257/95

    Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches wegen Fehlens des

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    Er scheidet daher als verhinderter Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet (BFH-Beschluss vom 14. Mai 1996 VII B 257/95, BFH/NV 1996, 904).
  • BFH, 24.08.1967 - IV 410/61

    Zulässigkeit eines Antrag auf Berichtigung eines Urteils des Bundesfinanzhofs

    Auszug aus BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99
    Die Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO ist vom Gesetzgeber nur mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft des Tatbestands (§§ 105, 118 Abs. 2 FGO) zugelassen worden; damit soll verhindert werden, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 1967 IV 410/61, BFHE 89, 565, BStBl III 1967, 730).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 4 Sa 2227/10

    Tatbestandsberichtigung - Rechtsschutzinteresse

    Findet gegen ein Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr statt und kommt auch keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, so fehlt für einen Tatbestandsberichtigungsantrag in aller Regel das Rechtsschutzinteresse (im Anschluss an BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340 mwN; LG München 8. Januar 2008 - 1 HK O 4936/07 und 1 HKO 4936/07 - FamRZ 2008, 1200; LAG Berlin 19. Januar 1981 - 9 Sa 79/80 - AP Nr. 3 zu § 320 ZPO; LAG Köln 12. April 1984 - 10 Sa 991/83 - MDR 1985, 171) (Rn.5).

    Auch für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bedarf es eines Rechtsschutzinteresses ( BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340 für § 108 Abs. 1 FGO).

    5 A. Findet gegen eine Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr statt und kommt auch keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, so fehlt für einen Tatbestandsberichtigungsantrag in aller Regel das Rechtsschutzinteresse ( BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340 mwN; LG München 8. Januar 2008 - 1 HK O 4936/07 und 1 HKO 4936/07 - FamRZ 2008, 1200; LAG Berlin 19. Januar 1981 - 9 Sa 79/80 - AP Nr. 3 zu § 320 ZPO; LAG Köln 12. April 1984 - 10 Sa 991/83 - MDR 1985, 171, wonach ggf. das Verfahren über den Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 148 ZPO auszusetzen ist, bis feststeht, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ist und Erfolgt hat).

    Ist die Entscheidung aber unanfechtbar und auch sonst nicht mehr abänderbar, so entfällt auch der Zweck der Tatbestandsberichtigung ( BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340 ).

    Ist die Entscheidung aber unanfechtbar und auch sonst nicht mehr abänderbar, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag ( BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340; LG München 8. Januar 2008 - 1 HK O 4936/07 und 1 HKO 4936/07 - FamRZ 2008, 1200; LAG Berlin 19. Januar 1981 - 9 Sa 79/80 - AP Nr. 3 zu § 320 ZPO; LAG Köln 12. April 1984 - 10 Sa 991/83 - MDR 1985, 171 ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 4 Sa 142/11

    Zulässigkeit eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes eines nicht mehr

    Findet gegen ein Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr statt und kommt auch keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, so fehlt für einen Tatbestandsberichtigungsantrag in aller Regel das Rechtsschutzinteresse (im Anschluss an BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340 mwN; LG München 8. Januar 2008 - 1 HK O 4936/07 und 1 HKO 4936/07 - FamRZ 2008, 1200; LAG Berlin 19. Januar 1981 - 9 Sa 79/80 - AP Nr. 3 zu § 320 ZPO ; LAG Köln 12. April 1984 - 10 Sa 991/83 - MDR 1985, 171).

    Auch für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bedarf es eines Rechtsschutzinteresses (BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340 für § 108 Abs. 1 FGO ).

    Findet gegen eine Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr statt und kommt auch keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, so fehlt für einen Tatbestandsberichtigungsantrag in aller Regel das Rechtsschutzinteresse (BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340 mwN; LG München 8. Januar 2008 - 1 HK O 4936/07 und 1 HKO 4936/07 - FamRZ 2008, 1200; LAG Berlin 19. Januar 1981 - 9 Sa 79/80 - AP Nr. 3 zu § 320 ZPO ; LAG Köln 12. April 1984 - 10 Sa 991/83 - MDR 1985, 171, wonach ggf. das Verfahren über den Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 148 ZPO auszusetzen ist, bis feststeht, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt ist und Erfolgt hat).

    Ist die Entscheidung aber unanfechtbar und auch sonst nicht mehr abänderbar, so entfällt auch der Zweck der Tatbestandsberichtigung (BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340).

    Ist die Entscheidung aber unanfechtbar und auch sonst nicht mehr abänderbar, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag (BFH 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - NJW 2003, 3340; LG München 8. Januar 2008 - 1 HK O 4936/07 und 1 HKO 4936/07 - FamRZ 2008, 1200; LAG Berlin 19. Januar 1981 - 9 Sa 79/80 - AP Nr. 3 zu § 320 ZPO ; LAG Köln 12. April 1984 - 10 Sa 991/83 - MDR 1985, 171).

  • BFH, 15.05.2007 - II R 2/05

    Tatbestandsberichtigung; Revisionsantrag

    Da Revisionsurteile keinem Rechtsmittel unterliegen, besteht für einen solchen Antrag allerdings regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2003 IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).

    Eine Vertretung findet nicht statt (BFH-Beschluss in BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).

    Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem abgeschlossenen Revisionsverfahren (BFH-Beschluss in BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).

  • BFH, 17.07.2007 - II R 5/04

    Tatbestandsberichtigung

    Es kann offen bleiben, ob der Antrag im Hinblick auf die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) gleichzeitig eingelegte Anhörungsrüge zulässig ist oder ob es auch in diesem Fall bei dem Rechtsgrundsatz verbleibt, dass ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1992 VII S 5-6/92, BFH/NV 1993, 302; vom 23. Oktober 2000 V R 105/98, BFH/NV 2001, 467; vom 8. Mai 2003 IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).

    Eine Vertretung findet insoweit nicht statt (BFH-Beschluss in BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 16.12

    Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

    Insoweit fehlt dem Antrag der Klägerin jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, das auch für eine Tatbestandsberichtigung vorliegen muss (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 119 Rn. 3; vgl. BFH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - IV R 63/99 - BFHE 202, 216 = juris Rn. 4 ff.).
  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

    Abweichendes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des beschließenden Senats vom 8. Mai 2003 - IV R 63/99 (BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809), weil jene --ausdrücklich-- einen Sonderfall betroffen hat.
  • KG, 07.09.2015 - 8 U 23/14

    Tatbestandsberichtigungsverfahren: Verhinderung eines aus dem erkennenden

    Das Ausscheiden eines Richters aus dem erkennenden Spruchkörper führt zum Wegfall seiner Eigenschaft als "gesetzlicher Richter" i.S. von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und damit nach der Regelung des § 320 Abs. 4 S. 2, 3 ZPO zur Entscheidung in der "verbleibenden Besetzung" (s. BGH, Urt. v. 01.02.2002 -V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, bei Juris Tz 16 f.; ferner BVerwG, Beschl. v. 11.10.1993 -2 B 32/93, Juris Tz 5; Hess. LAG, Beschl. v. 10.06.2005 -17 Sa 1257/03, Juris Tz 1; vgl. auch BFH, Beschl. v. 08.05.2003 -IV R 63/99, NJW 2003, 3440, bei Juris Tz 8 f.).
  • BFH, 21.09.2021 - X S 22/21

    Behandlung von Anträgen auf Berichtigung des Tatbestands von BFH-Urteilen

    Dies entspricht der Rechtsprechung sowohl des BFH (Beschlüsse vom 20.12.1983 - VII R 33, 34/82, und vom 08.05.2003 - IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809, insbesondere Leitsatz 2) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Beschluss vom 12.03.2014 - 8 C 16/12 (Rz 2), wobei alle vorstehend zitierten Entscheidungen zu unzulässigen Tatbestandsberichtigungsanträgen ergangen sind.

    a) Das Verfahren der Tatbestandsberichtigung dient dazu, nachteilige Rechtsfolgen aus einer Anwendung des § 118 Abs. 2 FGO (Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen im Urteil eines Finanzgerichts) bzw. des § 314 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO (Beweiskraft des Tatbestands für das mündliche Vorbringen der Beteiligten) zu verhindern (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809, unter 1.a, b; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.06.1956 - IV ZR 317/55, Neue Juristische Wochenschrift 1956, 1480).

  • BFH, 14.02.2005 - VII S 11/04

    Tatbestandsberichtigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 2003 IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809, und vom 23. Oktober 2000 V R 105/98, BFH/NV 2001, 467) besteht für die Berichtigung eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.
  • OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19

    Mitwirkung eines Erprobungsrichters nach der Abordnung an einer

    Das Landgericht hat außerdem verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und darauf verwiesen, dass der ausgeschiedene Richter nicht mehr gesetzlicher Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sei (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 7. September 2015, - 8 U 23/14 -, Rn 2 - juris, unter Berufung auf BGH, Urt. v. 1. Februar 2002, - V ZR 357/00 -, Rn 15 - beck-online, sowie auf BFH, Beschluss vom 8. Mai 2003, - IV R 63/99 -, wo allerdings die besonderen Umstände des Einzelfalls ausdrücklich hervorgehoben werden [unzulässiger Berichtigungsantrag]).
  • LAG München, 09.07.2014 - 3 Sa 923/13

    Tatbestandsberichtigungsantrag, Rechtsschutzinteresse, kein Rechtsmittel, keine

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Rechtsprechung
   BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5288
BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99 (https://dejure.org/2000,5288)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2000 - IV R 63/99 (https://dejure.org/2000,5288)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - IV R 63/99 (https://dejure.org/2000,5288)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung des Mandantenstamms - Begünstigte Teilpraxisveräußerung - Praxis mit gleichartiger Tätigkeit - Organisatorisch selbständige Büros

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § 18 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 16 Abs. 2; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 16 Abs. 4; ; EStG § 34 Abs. 1

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ansparrücklage
    Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
    Ernsthafte Investitionsabsicht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, EStG § 34
    Praxis; Steuerberater; Teilbetrieb; Veräußerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2199
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    Das Finanzgericht (FG) sah die Veräußerung des Mandantenstamms nicht als begünstigte Teilpraxisveräußerung an, weil weder verschiedene Berufstätigkeiten mit verschiedenen Mandantenkreisen, noch eine einheitliche Praxis mit organisatorisch selbständigen Büros vorgelegen hätten (Senatsurteile vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562, und vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und tragen vor, im Streitfall hätten eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit, aber zwei organisatorisch selbständigen Büros mit dazugehörigem Mandantenstamm bestanden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    b) Allerdings steht die Fortführung der bisherigen Tätigkeit einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht entgegen, wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht (Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Diese Ausnahme von dem Erfordernis der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Senat später auch auf den Fall übertragen, dass die zurückbehaltenen (geringfügigen) Kundenbeziehungen von den veräußerten nicht getrennt werden können (Senatsurteil in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Diese Durchschnittsbetrachtung hat der Senat in den beiden genannten Entscheidungen (in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182) aufgestellt, um Zufallsergebnisse möglichst auszuschließen.

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    b) Allerdings steht die Fortführung der bisherigen Tätigkeit einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht entgegen, wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht (Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    In Anlehnung an die im Steuerrecht allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze hat der Senat eine Tätigkeit von geringem Umfang in einem Fall angenommen, in dem die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen ausmachten und in dem die zurückbehaltenen Kundenbeziehungen gegenüber den veräußerten nach sachlichen Gesichtspunkten abgrenzbar waren (Senatsurteil in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457).

    Diese Durchschnittsbetrachtung hat der Senat in den beiden genannten Entscheidungen (in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182) aufgestellt, um Zufallsergebnisse möglichst auszuschließen.

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    In der Rechtsprechung des BFH sei stets betont worden, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden sei, ob ein Betriebsteil die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfülle (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, 57).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt in Fällen, in denen eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit ausgeübt wird, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung in Betracht, wenn die Praxis im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, die sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird (Urteil in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, m.w.N.).

    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Senatsurteile in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

  • BFH, 27.04.1978 - IV R 102/74

    Zur Frage, wann Teilpraxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG vorliegen

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    Das Finanzgericht (FG) sah die Veräußerung des Mandantenstamms nicht als begünstigte Teilpraxisveräußerung an, weil weder verschiedene Berufstätigkeiten mit verschiedenen Mandantenkreisen, noch eine einheitliche Praxis mit organisatorisch selbständigen Büros vorgelegen hätten (Senatsurteile vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562, und vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Senatsurteile in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 121/83

    Entstehen eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Senatsurteile in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 44/83

    Einkommensteuer - Tarifbegünstigung - Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99
    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Senatsurteile in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Dieser Wert entspricht nicht nur der zum Vorsteuerabzug und daher zu einer vergleichbaren Abgrenzungsfrage ergangenen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), sondern auch der sonst im Steuerrecht allgemein anerkannten Geringfügigkeitsgrenze (s. etwa Senatsurteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341 zur begünstigten Praxisveräußerung unter 2.b der Entscheidungsgründe, m.w.N., oder Senatsbeschluss vom 27. Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052 zur schädlichen Nebentätigkeit bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--).
  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 22/09

    "Selbständiger Teil des Vermögens" i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG eines

    Welche Bedeutung der räumlichen Entfernung zwischen den einzelnen Beratungsbüros bei einem Steuerberater zukommt (offengelassen im BFH-Urteil vom 8. Mai 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341), bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung.
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99

    Änderung von Urteilstatbestand und -begründung

    Nach Zustellung des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 (BFH/NV 2000, 1341) am 17. August 2000 teilten die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) dem Senat mit, dass die in dem Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 enthaltene Feststellung nicht korrekt sei, der Kläger habe 14 Mandanten zurückbehalten, die er in die Praxis B überführt habe.

    Die von den Klägern gerügte Passage befindet sich in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils in BFH/NV 2000, 1341.

    Der am Urteil in BFH/NV 2000, 1341 beteiligte Vorsitzende Richter A gehört dem Senat nicht mehr an.

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Weiter führt die Personenbezogenheit der selbständigen Arbeit dazu, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit vorliegt, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, wobei die Büros sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird (Senatsurteile vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

    In diesem Sinne spricht der BFH --wenn auch in anderem Zusammenhang-- vom "Restbetriebsvermögen" des veräußerten oder aufgegebenen Betriebes (vgl. Urteile vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573; vom 6. März 2002 XI R 9/01, BFHE 198, 480, BStBl II 2002, 737; vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209) und von der "Fortführung" der freiberuflichen Tätigkeit (vgl. auch z.B. Urteile vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; Beschluss vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Nach Zustellung des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 ( BFH/NV 2000, 1341) am 17. August 2000 teilten die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) dem Senat mit, dass die in dem Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 enthaltene Feststellung nicht korrekt sei, der Kläger habe 14 Mandanten zurückbehalten, die er in die Praxis B überführt habe.

    Die von den Klägern gerügte Passage befindet sich in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils in BFH/NV 2000, 1341.

    Der am Urteil in BFH/NV 2000, 1341 beteiligte Vorsitzende Richter A gehört dem Senat nicht mehr an.

  • BFH, 07.11.2006 - XI B 177/05

    NZB: verbindliche Zusage; Veräußerungsgewinn und Wiederaufnahme der

    Insbesondere haben sich die Kläger nicht mit der zu einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 v.H. bereits ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt (z.B. BFH-Urteile vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; in BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.04.2008 - 5 K 2457/05

    Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung eines Steuerberaters und

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 08. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1342 m.w.N.) kommt in Fällen, in denen eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit ausgeübt wird, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung in Betracht, wenn die Praxis im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, die sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird.
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Rechtsprechung
   BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,37235
BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99 (https://dejure.org/2003,37235)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2003 - IV R 63/99 (https://dejure.org/2003,37235)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2003 - IV R 63/99 (https://dejure.org/2003,37235)
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  • BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99

    Teilpraxisveräußerung; Zurückbehaltung eines Mandantenstamms

    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Nach Zustellung des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 ( BFH/NV 2000, 1341) am 17. August 2000 teilten die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) dem Senat mit, dass die in dem Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 63/99 enthaltene Feststellung nicht korrekt sei, der Kläger habe 14 Mandanten zurückbehalten, die er in die Praxis B überführt habe.

    Die von den Klägern gerügte Passage befindet sich in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils in BFH/NV 2000, 1341.

    Der am Urteil in BFH/NV 2000, 1341 beteiligte Vorsitzende Richter A gehört dem Senat nicht mehr an.

  • BFH, 17.06.1994 - IV B 33/94

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses

    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    a) Auch für einen Antrag nach § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Rechtsschutzinteresse erforderlich (s. etwa Senatsbeschluss vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228, m.w.N.).

    Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem abgeschlossenen Revisionsverfahren (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 228).

  • RG, 08.10.1912 - VII 123/12

    Revisionsurteil. ; Berichtigung des Tatbestandes.

    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Weicht sie vom Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils ab, so ist diese Abweichung für die Entscheidung, deren alleinige Grundlage der sachliche Inhalt des Tatbestands des finanzgerichtlichen Urteils bildet, nicht maßgeblich (vgl. Beschluss des Reichsgerichts vom 8. Oktober 1912 VII 123/12, RGZ 80, 172; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1965 IV 102/64 U, BFHE 82, 62, BStBl III 1965, 268; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG-- vom 12. März 1987 8 B 103/86, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 119 der Verwaltungsgerichtsordnung Nr. 4).
  • BGH, 02.04.1981 - III ZB 1/81

    Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Schließlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) ganz allgemein in der Versetzung eines Richters einen Verhinderungsgrund i.S. von § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesehen (Beschluss vom 2. April 1981 III ZB 1/81, Versicherungsrecht --VersR-- 1981, 552) und das BVerwG entschieden, dass nach Ausscheiden des Vorsitzenden Richters aus einem Senat des Gerichts nur noch die verbliebenen (in diesem Fall zwei) Bundesrichter zur Mitwirkung an einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 119 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) berufen sind (Beschluss vom 11. Oktober 1993 2 B 32/93, juris).
  • BFH, 11.02.1965 - IV 102/64 U

    Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Weicht sie vom Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils ab, so ist diese Abweichung für die Entscheidung, deren alleinige Grundlage der sachliche Inhalt des Tatbestands des finanzgerichtlichen Urteils bildet, nicht maßgeblich (vgl. Beschluss des Reichsgerichts vom 8. Oktober 1912 VII 123/12, RGZ 80, 172; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1965 IV 102/64 U, BFHE 82, 62, BStBl III 1965, 268; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG-- vom 12. März 1987 8 B 103/86, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 119 der Verwaltungsgerichtsordnung Nr. 4).
  • BFH, 24.08.1967 - IV 410/61

    Zulässigkeit eines Antrag auf Berichtigung eines Urteils des Bundesfinanzhofs

    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Die Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO ist vom Gesetzgeber nur mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft des Tatbestands (§§ 105, 118 Abs. 2 FGO) zugelassen worden; damit soll verhindert werden, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 1967 IV 410/61, BFHE 89, 565, BStBl III 1967, 730).
  • BFH, 14.05.1996 - VII B 257/95

    Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches wegen Fehlens des

    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Er scheidet daher als verhinderter Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet ( BFH-Beschluss vom 14. Mai 1996 VII B 257/95, BFH/NV 1996, 904).
  • BFH, 22.09.1992 - VIII R 9/87

    Rechtliche Folgen der Abweichung der Wiedergabe eines Sachverhalts vom Tatbestand

    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Das Gesetz sieht eine Änderung oder Ergänzung der Urteilsbegründung nicht vor ( BFH-Beschluss vom 22. September 1992 VIII R 9/87, BFH/NV 1993, 184).
  • BFH, 17.08.1989 - VII B 70/89

    Zur Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    Denn der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig, so dass es auf die Erinnerung der an dem Urteilsverfahren beteiligten Richter nicht ankommt, die allein für die Mitwirkung an einer Entscheidung gemäß § 108 FGO maßgebend ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 1989 VII B 70/89, BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899 [BFH 17.08.1989 - VII B 70/89]).
  • ArbG Hanau, 20.07.1995 - 3 Ca 412/94
    Auszug aus BFH, 20.08.2003 - IV R 63/99
    So sieht das Arbeitsgericht Hanau im Kammerwechsel des Vorsitzenden eine Verhinderung, die sogar dazu führt, dass der Tatbestandsberichtigungsantrag von den verbleibenden ehrenamtlichen Richtern zu bescheiden ist (Beschluss vom 20. Juli 1995 3 Ca 412/94, Betriebs-Berater --BB-- 1996, 539), während das Hessische FG die Mitwirkung eines Berufsrichters trotz Senatswechsels gefordert hat (Beschluss vom 28. Juli 1988 X 446-448/82, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1989, 29).
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