Rechtsprechung
BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Darlegungsvoraussetzungen an (nicht zu vertretenes) Büroversehen bei Fristversäumnis - Anforderungen an organisatorische Vorkehrungen zur Fristenkontrolle
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsfehler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 884/98
- BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02
- BVerfG, 27.07.2006 - 2 BvR 994/04
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 28.06.2002 - IV R 40/01
Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung eines Büroversehens
Auszug aus BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (§ 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586, sowie Senatsbeschluss vom 28. Juni 2002 IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597).Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Kläger-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss dargelegt werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, m.w.N., sowie Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1597).
- BFH, 25.02.1999 - X R 102/98
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen
Auszug aus BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02
Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Kläger-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss dargelegt werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, m.w.N., sowie Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1597). - BGH, 04.11.2003 - VI ZB 50/03
Anforderungen an die Organisation des Rechtsanwaltsbüros; Eintragung mündlich …
Auszug aus BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02
Auch müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen worden sein, dass eine mündliche Anweisung an eine Fachangestellte, eine Frist in einer Sache einzutragen, nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2003 VI ZB 50/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2004, 688).
- BFH, 06.11.1997 - VII R 113/97
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist
Auszug aus BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02
Weiter schließt jedes Verschulden --also auch eine einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 6. November 1997 VII R 113/97, BFH/NV 1998, 709). - BFH, 27.03.1985 - II R 118/83
Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzungsantrag - Frist - Nachschieben von …
Auszug aus BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (§ 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586, sowie Senatsbeschluss vom 28. Juni 2002 IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597). - BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02
Wiedereinsetzung; Büroversehen
Auszug aus BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02
Insoweit muss vorgetragen werden, durch welche Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anweisungen notiert und kontrolliert werden, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, m.w.N.).
- BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04
LuF: Entnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
Dafür genügt die Behauptung nicht, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zum Beschluss des BFH vom 21. März 2003 (richtig: 28. November 2002) IV B 24/02, mit dem die Revision im Verfahren IV R 66/02 zugelassen wurde. - BFH, 26.11.2004 - IV S 12/04
Gegenvorstellung - Verwerfung der Revision
Der beschließende Senat ließ mit Beschluss vom 28. November 2002 IV B 24/02 die Revision dagegen zu, hat diese dann aber durch Beschluss vom 5. März 2004 IV R 66/02 als unzulässig verworfen, weil die Antragsteller die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war. - FG Niedersachsen, 27.08.2003 - 2 K 350/00
Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft ; Gewinn aus Veräußerung eines …
Anders als in dem vom 9. Senat des erkennenden Gerichts entschiedenen Fall vom 31.10.2001 (9 K 884/98), in dem der BFH die Revision zugelassen hat (IV R 66/02) hat der Kläger vorliegend in seiner Steuererklärung die Fläche in der Anlage L nicht ausdrücklich als Privatvermögen erklärt.