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   BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74   

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https://dejure.org/1977,490
BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74 (https://dejure.org/1977,490)
BFH, Entscheidung vom 15.12.1977 - IV R 78/74 (https://dejure.org/1977,490)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 1977 - IV R 78/74 (https://dejure.org/1977,490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    OHG - Betriebsvermögen - PKW - Abschluß einer Insassenunfallversicherung - Private Nutzung - Entnahme - Anspruch auf Versicherungssumme - Unfall auf Privatfahrt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG 1965 § 5; EStG 1965 § 6 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1965) § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 185
  • NJW 1978, 968 (Ls.)
  • VersR 1978, 631
  • DB 1978, 821
  • BStBl II 1978, 212
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.11.1971 - IV R 132/66

    Personengesellschaft - Betriebsvorgang - Abschluß einer

    Auszug aus BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74
    Anders als bei der allgemeinen Unfallversicherung (zur betrieblichen Veranlassung bei solchen Versicherungen siehe Urteil des BFH vom 5. August 1965 IV 42/65 S, BFHE 83, 417, BStBl III 1965, 650) liegt durch die Verbindung mit dem zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ein hinreichender betrieblicher Zusammenhang vor, um diese Versicherung als Betriebsvorgang ansehen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1971 IV R 132/66, BFHE 104, 71, BStBl II 1972, 277).

    Ist die Versicherung als Betriebsvorgang behandelt worden und erleidet der Versicherungsnehmer auf einer Betriebsfahrt einen Unfall, so ist die Versicherungssumme Betriebseinnahme (BFH-Urteil IV R 132/66).

    Nicht entschieden ist bislang die Frage, ob die Versicherungssumme auch dann Betriebseinnahme ist, wenn eine dritte Person (nicht der Versicherungsnehmer) verletzt wird, oder wenn - wie im Streitfall - der Versicherungsnehmer auf einer Privatfahrt verletzt wird (offen gelassen in den BFH-Urteilen IV R 132/66, eine PKW-Insassenunfallversicherung betreffend, und vom 14. März 1972 VIII R 26/67, BFHE 105, 136, BStBl II 1972, 536, im Falle einer als Betriebsvorgang behandelten allgemeinen Unfallversicherung).

    Die Behandlung der Versicherungsprämie als privater Aufwand kann für die Beurteilung nicht mehr herangezogen werden, weil inzwischen der Versicherungsfall eingetreten war (vgl. insoweit BFH-Urteil IV R 132/66).

  • FG München, 30.09.1975 - VII 47/71
    Auszug aus BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74
    Hat sich der Unfall bei einer Privatfahrt zugetragen, gehören die Versicherungsansprüche nicht zum Betriebsvermögen, auch wenn der Versicherungsvertrag als Betriebsvorgang behandelt worden ist (vgl. auch FG München, Urteil vom 30. September 1975 VII 47/71, EFG 1976, 118).
  • BFH, 28.02.1964 - VI 180/63 S

    Minderung des Betriebsgewinns durch einen Unfall mit einem Dienstwagen bei einer

    Auszug aus BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74
    Kommt ein zu einem Betriebsvermögen gehörender PKW auf einer Privatfahrt zu Schaden, so sind die dadurch entstehenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig; eintretende Vermögenseinbußen dürfen den Gewinn nicht mindern (BFH-Urteil vom 28. Februar 1964 VI 180/63 S, BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453).
  • BFH, 05.08.1965 - IV 42/65 S

    Absatzfähigkeit von Prämienzahlungeneines Freiberuflers für eine

    Auszug aus BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74
    Anders als bei der allgemeinen Unfallversicherung (zur betrieblichen Veranlassung bei solchen Versicherungen siehe Urteil des BFH vom 5. August 1965 IV 42/65 S, BFHE 83, 417, BStBl III 1965, 650) liegt durch die Verbindung mit dem zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ein hinreichender betrieblicher Zusammenhang vor, um diese Versicherung als Betriebsvorgang ansehen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1971 IV R 132/66, BFHE 104, 71, BStBl II 1972, 277).
  • BFH, 17.10.1973 - VI R 395/70

    Totalschaden eines Pkw - Fahrt zur Arbeitsstätte - Ermittlung abzugsfähiger

    Auszug aus BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74
    Eine Aufteilung der auf einer Privatfahrt eingetretenen Unfallschäden im Verhältnis der betrieblichen und privaten Nutzungsanteile findet nicht statt, da Einfluß auf den Gewinn nur solche Vorgänge haben, die durch den Betrieb veranlaßt sind (BFH-Urteile vom 12. April 1956 IV 611/54 U, BFHE 62, 474, BStBl III 1956, 176; vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70, BFHE 111, 59 [62], BStBl II 1974, 185).
  • BFH, 12.04.1956 - IV 611/54 U

    Berücksichtigung der Beschädigung eines teilweise beruflich genutzten PKWs -

    Auszug aus BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74
    Eine Aufteilung der auf einer Privatfahrt eingetretenen Unfallschäden im Verhältnis der betrieblichen und privaten Nutzungsanteile findet nicht statt, da Einfluß auf den Gewinn nur solche Vorgänge haben, die durch den Betrieb veranlaßt sind (BFH-Urteile vom 12. April 1956 IV 611/54 U, BFHE 62, 474, BStBl III 1956, 176; vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70, BFHE 111, 59 [62], BStBl II 1974, 185).
  • BFH, 14.03.1972 - VIII R 26/67

    Vereinbarkeit mit GG - Steuerfreiheit - Leistungen aus gesetzlicher

    Auszug aus BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74
    Nicht entschieden ist bislang die Frage, ob die Versicherungssumme auch dann Betriebseinnahme ist, wenn eine dritte Person (nicht der Versicherungsnehmer) verletzt wird, oder wenn - wie im Streitfall - der Versicherungsnehmer auf einer Privatfahrt verletzt wird (offen gelassen in den BFH-Urteilen IV R 132/66, eine PKW-Insassenunfallversicherung betreffend, und vom 14. März 1972 VIII R 26/67, BFHE 105, 136, BStBl II 1972, 536, im Falle einer als Betriebsvorgang behandelten allgemeinen Unfallversicherung).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 48/98

    Zur Bewertung der Nutzungsentnahme, wenn ein betrieblich genutzter Pkw auf einer

    Wird ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW auf einer Privatfahrt durch Unfall beschädigt oder zerstört, so mindern die dadurch entstandenen Vermögensverluste nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Betriebsgewinn nicht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. April 1956 IV 611/54 U, BFHE 62, 474, BStBl III 1956, 176; vom 13. Mai 1959 IV 131/58 U, BFHE 69, 22, BStBl III 1959, 269; vom 28. Februar 1964 VI 180/63 S, BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453; vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212; vom 31. Januar 1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 520 "Verlust"; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz. 330 "Kraftfahrzeuge"; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. E 645 ff., m.w.N.).

    Folgt man dem Ansatz der herrschenden Meinung (Beschränkung des Werts der Nutzungsentnahme auf die Buchwertminderung) und überschreitet die Ersatzleistung --wie auch im Streitfall-- den Buchwert des zerstörten oder beschädigten PKW, so gelangt man nach Auffassung des beschließenden Senats nur dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn man die Entschädigungssumme des Versicherers in der Weise aufsplittet, dass sie bis zur Höhe der als Nutzungsentnahme erfassten Buchwertminderung als erfolgsneutral behandelt und mit dem darüber hinausgehenden Betrag als betrieblicher Ertrag (Betriebseinnahme) erfasst wird (so der I. Senat des BFH im Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8; a.A. --in einem obiter dictum-- der IV. Senat des BFH im Urteil in BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212, unter 2. b der Gründe).

    Einer solchen Aufteilung der Ersatzleistung könnte allerdings entgegengehalten werden, dass diese Leistung insgesamt eine private Einnahme darstelle, weil sie durch einen nichtbetrieblich veranlassten Unfall ausgelöst wurde (so auch der IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212, unter 2. b), zumal umgekehrt --auf der Aufwandsseite-- z.B. die durch den privaten Unfall ausgelösten Reparaturkosten nach herrschender, vom vorlegenden Senat allerdings nicht geteilter Meinung (vgl. unten c) ebenfalls nicht aufzusplitten, sondern in voller Höhe als privater, den betrieblichen Gewinn nicht mindernder Aufwand zu qualifizieren sein sollen.

    Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre stellen die Reparaturkosten im Falle eines auf einer privaten Fahrt eingetretenen Unfalls keine Betriebsausgaben dar (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453, 454, re. Sp., und in BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212, unter 2. b der Gründe; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. E 645 ff., mit zahlreichen Nachweisen in Fn. 298 zu Rdnr. E 645).

  • BFH, 27.01.2016 - X R 2/14

    Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall entscheidend von der dem Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) zugrunde liegenden Konstellation, in der der BFH Leistungen aus einer Insassenunfallversicherung dann als ausschließlich privat veranlasst erachtete, wenn der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet haben sollte.
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 31/02

    Diebstahl eines Betriebs-Pkw

    Demgegenüber weist der VIII. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 23. Januar 2001 VIII R 48/98 (BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395) darauf hin, dass im Fall der Zerstörung des zum Betriebsvermögen gehörenden PKW während der Nutzung zu privaten Zwecken die Versicherungsleistungen möglicherweise in voller Höhe als private Einnahme anzusehen sein könnten (ähnlich --in einem obiter dictum-- der erkennende Senat im Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212 unter 2. b der Gründe).
  • BFH, 24.05.1989 - I R 213/85

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei

    Mit seiner Auffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) ab.
  • BFH, 13.05.2009 - VIII R 57/07

    Kaskoversicherung für ein auch privat genutztes betriebliches Fahrzeug - Abzug

    Dass die vom Kläger abgeschlossene Kaskoversicherung auch das Risiko eines Diebstahls im Zusammenhang mit einer Privatnutzung abdeckte, rechtfertigt im Streitfall keine andere Entscheidung, weil sich ein solches Risiko hier nicht verwirklicht hat (weitergehend BFH-Urteil in BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8 zur Zurechnung der Kasko-Versicherungsleistung für ein bei Privatnutzung entwendetes Kraftfahrzeug allein aufgrund seiner Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil in BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 mit Nachweisen der ablehnenden Auffassungen im Schrifttum; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212).
  • BFH, 28.02.1980 - V R 138/72

    Behandlung der auf Privatfahrt angefallenen Unfallkosten bei der Bemessung des

    Nach den zum Einkommensteuerrecht ergangenen Urteilen vom 28. Februar 1964 VI 180/63 S (BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453 mit weiteren Nachweisen) und vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) wird das Schadensereignis dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugewiesen, je nachdem, ob es anläßlich einer betrieblichen oder einer privaten Verwendung des zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstandes eingetreten ist.

    Es ist zwar unschädlich, wenn der Unternehmer unter Beachtung der ertragsteuerrechtlichen Grundsätze, wie sie insbesondere dem Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) zu entnehmen sind, die aus Anlaß privater Verwendung des Gegenstandes entstandenen Ansprüche gegen Dritte als nicht zum Betriebsvermögen gehörig behandelt.

  • FG München, 23.04.1998 - 6 K 3590/93

    Versicherungs-Erstattungen für Unfall auf Privatfahrt mit Betriebs-PKW keine

    Weil die bei einem gemischt genutzten Pkw des Betriebsvermögens während einer Privatfahrt anfallenden Unfallkosten keine Betriebsausgaben sind, auch nicht anteilig (ständige Rechtsprechung des BFH, s. die Nachweise bei Kirchhof/Söhn, EStG , § 4 E 645), sind auch die entsprechenden Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung keine Betriebseinnahmen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, Bundessteuerblatt - BStBl- II 1978, 212).

    Im BFH-Urteil, BStBl II 1978, 212 , behandelt der BFH Leistungen aus einer Insassen-Unfallversicherung und aus einer Kaskoversicherung gleich.

  • BFH, 11.05.1989 - IV R 56/87

    Prämien für eine auf das Leben eines Gesellschafters abgeschlossene

    Nur unter dieser Voraussetzung sind Beiträge zu einer Unfallversicherung als Betriebsausgaben angesehen worden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Mai 1963 IV 75/60 U, BFHE 77, 217, BStBl III 1963, 399; vom 5. August 1965 IV 42/65 S, BFHE 83, 417, BStBl III 1965, 650; vom 18. November 1971 IV R 132/66, BFHE 104, 71, BStBl II 1972, 277; vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212).
  • BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80

    Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung

    Dementsprechend wurde der Betriebsausgabenabzug für Beiträge zu einer allgemeinen Unfallversicherung bejaht, wenn die Eigenart des Betriebs bzw. des Berufs erhöhte Unfallgefahren mit sich bringt (BFH-Urteil vom 16. Mai 1963 IV 75/60 U, BFHE 77, 217, BStBl III 1963, 399) oder für eine Insassenunfallversicherung, wenn durch die Verbindung mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw ein hinreichender betrieblicher Zusammenhang geschaffen wurde (BFH-Urteile vom 18. November 1971 IV R 132/66, BFHE 104, 71, BStBl II 1972, 277, und vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212).
  • BFH, 06.02.1992 - IV R 30/91

    Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen

    Eine Unfallversicherung für den Betriebsinhaber oder für Mitunternehmer führt nur zu Betriebsausgaben, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluß des Versicherungsvertrages entscheidend der Absicherung dieses Risikos dient (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74, BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212, und in BFH/NV 1989, 499, m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2009 - 9 K 289/06

    Beitragsleistungen eines Mitgesellschafters für eine Risikolebensversicherung auf

  • BFH, 10.11.1988 - IV R 15/86

    Klagebefugnis der Gesellschafter bei Vollbeendigung einer

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