Rechtsprechung
   BFH, 04.06.1992 - IV R 79/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1680
BFH, 04.06.1992 - IV R 79/91 (https://dejure.org/1992,1680)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1992 - IV R 79/91 (https://dejure.org/1992,1680)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - IV R 79/91 (https://dejure.org/1992,1680)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs gemäß § 1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) - Steuerrechtliche Beurteilung Veräußerung bei Veräußerung von zuvor erworbenem, bebautem und in Eigentumswohnungen aufgeteiltem Grundbesitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 79/91
    Auf der anderen Seite kann gewerblicher Grundstückshandel aber auch dann vorliegen, wenn die später verkauften Wohnungen zwischenzeitlich vermietet oder selbst genutzt worden sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621; vom 14. März 1989 VIII R 96/84, BFH/NV 1989, 784; vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, nicht veröffentlicht - NV -).

    Im Urteil in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293 hat der BFH eine mehr als dreijährige Vermietung nicht als "langjährig" angesehen.

    Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung und der Veräußerung von mindestens vier Eigentumswohnungen, so ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten; ein enger zeitlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung und dem Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1980 IV R 13/76, BFHE 130, 34, BStBl II 1980, 318, 319; in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637; vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Besteht ein solcher zeitlicher Zusammenhang, zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bei der Errichtung der Wohnungen zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060).

    Da es nur darauf ankommt, ob bei der Errichtung der Wohnungen schon eine bedingte Verkaufsabsicht vorhanden war, spielt es keine Rolle, ob sich die ursprüngliche Absicht primär auf eine anderweitige Nutzung richtete (Urteile in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 79/91
    Auf der anderen Seite kann gewerblicher Grundstückshandel aber auch dann vorliegen, wenn die später verkauften Wohnungen zwischenzeitlich vermietet oder selbst genutzt worden sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621; vom 14. März 1989 VIII R 96/84, BFH/NV 1989, 784; vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, nicht veröffentlicht - NV -).

    Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung und der Veräußerung von mindestens vier Eigentumswohnungen, so ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten; ein enger zeitlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen der Errichtung und dem Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1980 IV R 13/76, BFHE 130, 34, BStBl II 1980, 318, 319; in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637; vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Allerdings ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Kauf bzw. Bebauung und Veräußerung nur ein Beweisanzeichen, das durch andere Sachverhaltsmerkmale erschüttert werden kann (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

    Aber selbst dann, wenn das Mehrfamilienhaus ursprünglich zur Alterssicherung gedacht und die geplante Trennung Anlaß für die Veräußerung war, folgt hieraus nicht, daß beim Erwerb und der Bebauung des Grundstücks nicht die Absicht bestand, den Grundbesitz bei einer sich bietenden günstigen Gelegenheit zu veräußern (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

    Auszug aus BFH, 04.06.1992 - IV R 79/91
    Für die Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung kommt es bei Grundstücksgeschäften nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65, m. w. N.) darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z. b. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.

    Demgemäß hat der BFH im Urteil vom 28. September 1987 VIII R 46/84 (BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65) entschieden, daß die Umwandlung von Eigentumswohnungen und deren Veräußerung den Gesamtvorgang nicht zu einer gewerblichen Betätigung werden lassen, wenn der Veräußerer mit der Baubranche beruflich nicht verbunden ist, wenn die Eigentumswohnungen aus der Umwandlung eines Mietwohnhauses hervorgegangen sind und wenn die Wohnungen zunächst auf die Dauer von fünf bis zehn Jahren vermietet worden waren.

    Zum anderen lassen die von ihnen mit der Fa. Z als gewerblichem Zwischenvermieter geschlossenen Mietverträge nicht in gleichem Maß den Schluß auf die Absicht langfristiger Vermietung zu, wie dies der VIII. Senat des BFH im Urteil in BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65 bei Mietverträgen mit Mietern, die die Wohnungen selbst als Wohnraum nutzen, angenommen hat.

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung oder Erwerb und Verkauf der Objekte nicht mehr als fünf Jahre beträgt (Urteile in BFH/NV 1994, 94, 95, und vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 810 m. w. N.).

    Dieser Zeitraum gilt grundsätzlich auch, wenn das Grundstück vom Veräußerer zunächst selbst genutzt oder vermietet worden ist; dann ist von einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 24/90, BFH/NV 1992, 235, 236 m. w. N., und in BFH/NV 1992, 809, 810).

    c) Als einen gegen eine bereits beim Erwerb vorliegende zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung eine vom Weiterveräußerer selbst vorgenommene (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 584) langfristige Vermietung angesehen, weil dadurch die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund tritt im Gegensatz zu einer lediglich zwischenzeitlichen Vermietung oder Selbstnutzung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 809, 810 mit umfassenden Nachweisen; vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561, 563, und vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137 [BFH 10.08.1983 - I R 120/80]).

    Errichtung oder Anschaffung von Häusern in der Absicht langfristiger Vermietung hält sich selbst dann noch im Rahmen privater Vermögensverwaltung, wenn sie einen erheblichen Umfang annimmt, in beträchtlichem Umfang Fremdkapital eingesetzt wird und der Steuerpflichtige nicht branchenfremd ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 809, 810 m. w. N., und vom 12. März 1964 IV 136/61 S, BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364).

    Die mehr als dreijährige Vermietung hat der BFH noch nicht als "langfristig" beurteilt (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 809, 810, und in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293).

  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

    Hinzu kommt, nach den mangels zulässiger und begründeter Rügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), daß die Kläger von Anfang an die Aufteilung des Gebäudes vereinbart, Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch (§ 7 Abs. 1 WEG) beantragt haben (vgl. Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 145; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 811; BFH/NV 1992, 238, 239; vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 22. März 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

    Für die Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit vom Bereich der privaten Vermögensverwaltung kommt es bei Grundstücksgeschäften darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten z.B. im Wege einer Vermietung entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 235; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809; in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

    Der im Streitfall feststehende enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erbauung und Veräußerung von mehr als drei Wohnungen innerhalb von knapp einem Jahr sowie die von Anfang an geplante und tatsächlich vollzogene Bildung von Wohnungseigentum zwingt nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung einer bereits im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht und der Annahme, daß es den Klägern auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung angekommen und damit die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten ist (vgl. oben Ziff. 1b, aa; BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 809 m.w.N.; BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFHE 160, 249, BStBl II 1990, 637).

  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

    Schließlich sind die konkreten Anlässe für die Veräußerung, nämlich die vom Kläger geltend gemachten Finanzierungsschwierigkeiten, die konjunkturellen Abläufe und die durch weitere Umstände beeinflusste rückläufige Ertragssituation seines Gewerbebetriebs nicht geeignet, eine von Anfang an bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht zu widerlegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057), und zwar selbst dann nicht, wenn die Anschaffung der Mehrfamilienhäuser ursprünglich zur Alterssicherung gedacht gewesen ist (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809).
  • BFH, 28.10.1993 - IV R 66/91

    Bei Anwendung der "Drei-Objekt-Grenze" sind auch Objekte zu berücksichtigen, die

    Das gilt auch für die zwischenzeitlich vermietete Wohnung Nr. 4 (Senatsurteil vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, n. v., m. w. N.).
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung und Verkauf der Objekte nicht mehr als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteile vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94, 95; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 810, m.w.N.).

    Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Grundstück vom Veräußerer zunächst vermietet worden ist; dann ist von einer bedingten Veräußerungsabsicht auszugehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 235, 236, m.w.N., und in BFH/NV 1992, 809, 810).

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Der zeitliche Zusammenhang ist ein Beweisanzeichen für den Erwerb oder die Bebauung in Veräußerungsabsicht, das durch andere Sachverhaltsmerkmale erschüttert werden kann (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 810, m.w.N).
  • BFH, 19.12.2002 - IX B 39/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude

    Das FG hat hierbei nicht --wie das FA meint-- auf eine besondere Situation bei Veräußerung abgestellt (zu deren Unbeachtlichkeit vgl. u.a. BFH-Urteile vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, und vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060), sondern den Abschluss eines 15-jährigen Mietvertrages mit der Stadt, die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnungsrechts für die zukünftige Schwiegermutter (S) des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) sowie die ursprüngliche Absicht des Klägers, die Dachgeschosswohnung mit seiner späteren Ehefrau auf Dauer selbst nutzen zu wollen, dahin gehend gewürdigt, dass diese Umstände gegen eine Veräußerungsabsicht sprechen.

    Denn als einen gegen eine Veräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung sowohl eine langfristige Vermietung von mehr als fünf Jahren Dauer als auch eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts angesehen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, und in BFH/NV 1992, 809).

  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2001 - 1 K 182/97

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einheitlichem Verkauf von vier

  • BFH, 19.09.2002 - X R 160/97

    Realteilung einer GbR und gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 1849/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2000 - 11 K 79/97
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - 2 K 2857/96
  • BFH, 12.08.2004 - XI B 150/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objekt-Grenze - Verkauf von acht

  • BFH, 26.07.1995 - X R 60/93

    Beginn des gewerblichen Grundstückshandels

  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 117/02

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 23.11.1994 - I B 78/94

    Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassen einer

  • FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93

    Nachhaltigkeit der Betätigung (3-Objektgrenze)

  • BFH, 28.10.1993 - IV R 67/91

    Drei-Objekt-Grenze - Zu berücksichtigende Objekte - Verkauf an eine bestimmte

  • FG Niedersachsen, 02.12.2004 - 10 K 130/89

    Zurechnung von Einkünsten aus einer Beteiligung an einer Partnerschaftsgruppe;

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - 2 K 2858/96
  • FG Hamburg, 14.09.1999 - VI 17/98

    Einbeziehung eines Grundstücksgeschäfts in einen unstreitig bereits vorhandenen

  • FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 87/01

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2001 - 2 K 359/98

    Umfang des gewerblichen Grundstückshandels bei einem Bauträger

  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2000 - 12 V 27/00

    Beurteilung der Gewerblichkeit einer Grundstücksveräußerung im Verfahren der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht