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   BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08   

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BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08 (https://dejure.org/2011,6092)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2011 - IV R 8/08 (https://dejure.org/2011,6092)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2011 - IV R 8/08 (https://dejure.org/2011,6092)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

  • openjur.de

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

  • Bundesfinanzhof

    AO § 124 Abs 1 S 1, AO § ... 129, AO § 157 Abs 1 S 2, AO § 169 Abs 1 S 2, AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 174 Abs 4, AO § 174 Abs 5, AO § 179 Abs 3, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 181 Abs 1, AO § 181 Abs 5, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 60 Abs 3, BGB § 133, BGB § 157, EStG § 16
    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

  • Bundesfinanzhof

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124 Abs 1 S 1 AO, § 129 AO, § 157 Abs 1 S 2 AO, § 169 Abs 1 S 2 AO, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO
    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

  • rewis.io

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

  • ra.de
  • rewis.io

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines zu Unrecht auf § 129 AO gestützten Berichtigungsbescheids bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Änderungsbescheids; Nachholung der Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Wege eines Ergänzungsbescheids; Erstmalige ...

  • datenbank.nwb.de

    Nachholung der Feststellung eines Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 352
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 05.11.2009 - IV R 99/06

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    Zwar ist für die Rechtmäßigkeit eines Bescheids grundsätzlich nicht (nur) die zu seiner Begründung herangezogene Vorschrift, sondern allein maßgebend, ob er zum Zeitpunkt seines Ergehens durch irgendeine Befugnisnorm gedeckt war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14. September 1993 VIII R 9/93, BFHE 175, 391, BStBl II 1995, 2; vom 25. September 1996 III R 53/93, BFHE 181, 547, BStBl II 1997, 269; vom 30. August 2007 IV R 50/05, BFHE 218, 564, BStBl II 2008, 129; vom 5. November 2009 IV R 99/06, BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593).

    a) Wie oben (unter II.2.) bereits ausgeführt, ist für die Rechtmäßigkeit eines Bescheids grundsätzlich nicht (nur) die zu seiner Begründung herangezogene Vorschrift, sondern allein maßgebend, ob er zum Zeitpunkt seines Ergehens durch irgendeine Befugnisnorm gedeckt war (für § 174 Abs. 4 AO ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593, unter B.I.1.b aa).

    Hiernach wäre der zu Unrecht auf § 129 AO gestützte Berichtigungsbescheid gleichwohl rechtmäßig, wenn er den tatbestandlichen Anforderungen an den Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO, der gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO auf die gesonderte Feststellung sinngemäße Anwendung findet (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 181 AO Rz 5; Klein/ Ratschow, AO, 10. Aufl., § 181 Rz 3), genügte.

    Erst die Aufhebung oder Änderung löst --"nachträglich"-- die Rechtsfolge des § 174 Abs. 4 AO aus, dass ein anderer Bescheid erlassen oder geändert werden kann (BFH-Urteile vom 24. April 2008 IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35; in BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593).

    Im Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 AO ist deshalb der Feststellungsbeteiligte nicht "Dritter" i.S. des Abs. 5 dieser Vorschrift (ausführlich dazu BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593).

  • BFH, 04.08.1988 - IV R 78/86

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte - Anforderungen an die die

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass eine Berichtigung des Feststellungsbescheids vom 6. August 1999 nach § 129 AO ausgeschlossen sei, weil P1 die für die Bestimmung des von der Klägerin erzielten Veräußerungsgewinns notwendigen Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt habe und sie deshalb weder dem Prüfungsbericht noch den Handakten des Prüfers entnommen werden könnten (Hinweis z.B. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1988 IV R 78/86, BFH/NV 1989, 281).

    Zudem sei der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs insbesondere dadurch verletzt worden, dass sich das FG --für sie überraschend-- mit dem in der mündlichen Verhandlung erörterten BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 281 nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 281, m.w.N.; vom 14. September 1989 IV R 129-130/88, BFH/NV 1990, 750; vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446; vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

    Für den Fall, dass bei einer Mitunternehmerschaft lediglich ein laufender Gewinn (oder Verlust) festgestellt wird und der Bescheid mit diesem Inhalt in Bestandskraft erwächst, geht der erkennende Senat davon aus, dass damit (stillschweigend) auch festgestellt ist, dass im Rahmen der Mitunternehmerschaft nur ein laufender Gewinn und --als negative Feststellung-- nicht noch zusätzlich ein Veräußerungsgewinn entstanden ist (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 281, unter 2.b bb der Entscheidungsgründe; vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 750, und in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

  • BFH, 07.06.1972 - I R 115/70

    Offenbare Unrichtigkeit - Gewerbesteuermeßbescheid - Berechnung des Gewerbeertrag

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass eine solche Unrichtigkeit auch dann "beim Erlass eines Verwaltungsakts" unterlaufen kann, wenn das FA (Veranlagungsstelle) eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 2. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, und vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2) oder eine Unrichtigkeit des Betriebsprüfungsberichts vom FA bei dessen Auswertung übernommen wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1992 I R 115/70, BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743).

    Zum anderen muss die Unrichtigkeit als mechanischer Fehler offenbar, d.h. für alle Beteiligten erkennbar, augenfällig und eindeutig sein (z.B. BFH-Urteile in BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, zur Übernahme einer fehlerhaften Steuererklärung; in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743, zur Übernahme eines fehlerhaften Betriebsprüfungsberichts).

    Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus, dass in Fällen, in denen das FA (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen --sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen (einschließlich handschriftlichen Berechnungen etc.) oder etwaigen Kontrollmitteilungen, sei es dem Prüfungsbericht, den Handakten des Prüfers oder den ihm vorgelegten Belegen-- ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; in BFH/NV 2003, 2, jeweils zu fehlerhafter Steuererklärung; in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; in BFH/NV 2004, 1505, jeweils zu fehlerhaftem Prüfungsbericht).

    Fehlt es hieran, so kommt eine Korrektur des Verwaltungsakts nach § 129 AO selbst dann nicht in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Beamten des FA (oder der Prüfer) den in Frage stehenden Sachverhalt zutreffend beurteilt hätten (BFH-Urteile in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743; in BFH/NV 2000, 539).

  • BFH, 11.05.1999 - IX R 72/96

    Ergänzungsbescheid

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 281, m.w.N.; vom 14. September 1989 IV R 129-130/88, BFH/NV 1990, 750; vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446; vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

    Hierzu ist auch das Revisionsgericht befugt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1446; vom 22. August 2007 X R 39/02, BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4).

    Da ein Verwaltungsakt und damit auch ein Feststellungsbescheid mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO), ist bei dessen Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf abzustellen, wie der Adressat des Bescheids (Feststellungsbeteiligter; vgl. z.B. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 179 AO Rz 7 ff.) die Erklärungen der Behörde nach den ihm bekannten Umständen sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben verstehen konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1446, m.w.N.).

  • BFH, 14.09.1989 - IV R 129/88

    Anforderungen an Ergänzungsbescheid als Feststellungsbescheid einer KG

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1989, 281, m.w.N.; vom 14. September 1989 IV R 129-130/88, BFH/NV 1990, 750; vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446; vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

    Für den Fall, dass bei einer Mitunternehmerschaft lediglich ein laufender Gewinn (oder Verlust) festgestellt wird und der Bescheid mit diesem Inhalt in Bestandskraft erwächst, geht der erkennende Senat davon aus, dass damit (stillschweigend) auch festgestellt ist, dass im Rahmen der Mitunternehmerschaft nur ein laufender Gewinn und --als negative Feststellung-- nicht noch zusätzlich ein Veräußerungsgewinn entstanden ist (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 281, unter 2.b bb der Entscheidungsgründe; vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 750, und in BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

    Bei Zweifeln ist jedoch --jedenfalls im Regelfall-- die den Betroffenen weniger belastende Auslegung vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4; in BFH/NV 2006, 1041; in BFH/NV 1990, 750, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 02.04.1987 - IV R 255/84

    Offenbare Unrichtigkeit - Anlagegegenstand - Restbuchwert - Absetzung im

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass eine solche Unrichtigkeit auch dann "beim Erlass eines Verwaltungsakts" unterlaufen kann, wenn das FA (Veranlagungsstelle) eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 2. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, und vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2) oder eine Unrichtigkeit des Betriebsprüfungsberichts vom FA bei dessen Auswertung übernommen wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1992 I R 115/70, BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743).

    Zum anderen muss die Unrichtigkeit als mechanischer Fehler offenbar, d.h. für alle Beteiligten erkennbar, augenfällig und eindeutig sein (z.B. BFH-Urteile in BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, zur Übernahme einer fehlerhaften Steuererklärung; in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743, zur Übernahme eines fehlerhaften Betriebsprüfungsberichts).

    Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus, dass in Fällen, in denen das FA (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen --sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen (einschließlich handschriftlichen Berechnungen etc.) oder etwaigen Kontrollmitteilungen, sei es dem Prüfungsbericht, den Handakten des Prüfers oder den ihm vorgelegten Belegen-- ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; in BFH/NV 2003, 2, jeweils zu fehlerhafter Steuererklärung; in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; in BFH/NV 2004, 1505, jeweils zu fehlerhaftem Prüfungsbericht).

  • BFH, 31.07.2002 - X R 49/00

    Offenbare Unrichtigkeit; Ansatz eines zu hohen Ertraganteils einer

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass eine solche Unrichtigkeit auch dann "beim Erlass eines Verwaltungsakts" unterlaufen kann, wenn das FA (Veranlagungsstelle) eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 2. April 1987 IV R 255/84, BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762, und vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2) oder eine Unrichtigkeit des Betriebsprüfungsberichts vom FA bei dessen Auswertung übernommen wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1992 I R 115/70, BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743).

    Ein mechanischer Fehler und damit eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO liegt deshalb nur vor, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls --vor allem nach Aktenlage-- die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unvollständigen Sachaufklärung ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 2; vom 19. März 2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394).

    Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus, dass in Fällen, in denen das FA (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen --sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen (einschließlich handschriftlichen Berechnungen etc.) oder etwaigen Kontrollmitteilungen, sei es dem Prüfungsbericht, den Handakten des Prüfers oder den ihm vorgelegten Belegen-- ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; in BFH/NV 2003, 2, jeweils zu fehlerhafter Steuererklärung; in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; in BFH/NV 2004, 1505, jeweils zu fehlerhaftem Prüfungsbericht).

  • BFH, 22.08.2007 - X R 39/02

    Auswirkung der fehlenden Feststellung zu § 32c EStG a.F. im

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    Hierzu ist auch das Revisionsgericht befugt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1446; vom 22. August 2007 X R 39/02, BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4).

    Bei Zweifeln ist jedoch --jedenfalls im Regelfall-- die den Betroffenen weniger belastende Auslegung vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4; in BFH/NV 2006, 1041; in BFH/NV 1990, 750, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 99/02

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Ergänzungsbescheid

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    bb) Nach Ansicht des VIII. Senats des BFH (Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 99/02, BFH/NV 2006, 1041, zu II.1.d) scheidet eine Berichtigung nach § 129 AO dann aus, wenn --wie im Streitfall-- in einem Feststellungsbescheid (hier: Bescheid vom 6. August 1999) eine notwendige Feststellung (hier: in Bezug auf den Veräußerungsgewinn der Klägerin) unterblieben ist, da ein solcher Fehler nicht zur Unrichtigkeit der getroffenen (lückenhaften) Feststellungen führe, sondern "bei systematischer Betrachtung" nach § 179 Abs. 3 AO zur Nachholung der fehlenden Feststellung verpflichte.

    Bei Zweifeln ist jedoch --jedenfalls im Regelfall-- die den Betroffenen weniger belastende Auslegung vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4; in BFH/NV 2006, 1041; in BFH/NV 1990, 750, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08
    a) Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer KG (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) kann --wie die differenzierenden Regelungen des § 352 Abs. 1 AO sowie des § 48 Abs. 1 FGO zur Einspruchs- und Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden zeigen-- eine Vielzahl selbständiger Regelungen (einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen) enthalten, die selbständig angefochten werden und in Rechtskraft erwachsen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; aus jüngerer Zeit z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798; vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182; vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246).

    Dass Gegenstand der selbständigen Feststellung eines Veräußerungsgewinns nicht die Gesamtheit der bei allen Mitunternehmern im Feststellungszeitraum angefallenen Veräußerungsgewinne ist, sondern die Aussage des Feststellungsbescheids zu dem Veräußerungsgewinn des einzelnen Mitunternehmers als eigenständige Regelung qualifiziert wird, hat zur Folge, dass bei einer Klage nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegen eine solche Einzel-Feststellung auch nur der hiervon persönlich betroffene Mitunternehmer (Veräußerer) am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO); auch bei einer Klage des Veräußerers scheidet die Beiladung des Erwerbers eines Mitunternehmeranteils --wie im Übrigen das FG zutreffend erkannt hat-- aus (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 2010 IV R 49/08, BFHE 228, 486, BStBl II 2010, 726, und in BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182).

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 18.08.1999 - I R 93/98

    Einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag - Gewerbeertrag - Gewerbesteuerrückstellung -

  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 50/06

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs.

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

  • BFH, 18.01.2007 - IV R 53/05

    Zeitliche Geltung der Empfangsvollmacht eines gemeinsamen

  • BFH, 25.09.1996 - III R 53/93

    Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 84/06

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit,

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06

    Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung -

  • BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher

  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 50/05

    Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen lebt nach Ende mitunternehmerischer

  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 9/93

    Steuerbescheid - Änderung - Steuerfestsetzung - Vorbehalt - Außenprüfung

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 76/97

    Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis

  • BFH, 23.01.1991 - I R 26/90

    Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 49/08

    Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen -

  • BFH, 29.03.1990 - V R 27/85

    Steuerfestsetzung bei fehlender Umsatzsteuerjahreserklärung - Heranziehung der

  • FG München, 09.11.2006 - 15 K 4388/03

    Voraussetzungen für die Berichtigung einer gesonderten und einheitlichen

  • BFH, 30.07.2014 - I R 56/13

    Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im

    Schließlich kann der im Wege der Auslegung (zur Bedeutung der Auslegung in diesem Zusammenhang BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 8/08 , BFH/NV 2011, 1649, m.w.N.) zu bestimmende Inhalt der im Streitfall ergangenen Endbestände-Feststellungsbescheide --nur-- dahin verstanden werden, dass jeweils ein Endbestand an EK 45 nicht mehr vorhanden war.

    Schließlich kann der im Wege der Auslegung (zur Bedeutung der Auslegung in diesem Zusammenhang BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, m.w.N.) zu bestimmende Inhalt der im Streitfall ergangenen Endbestände-Feststellungsbescheide --nur-- dahin verstanden werden, dass jeweils ein Endbestand an EK 45 nicht mehr vorhanden war.

  • FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1766/14

    Steuerbescheid: Bekanntgabe - Nachholung der Bekanntgabe eines

    Da ein Verwaltungsakt und damit auch ein Feststellungsbescheid mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 2 AO), ist bei dessen Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 des BGB darauf abzustellen, wie der Adressat des Bescheids die Erklärungen der Behörde nach den ihm bekannten Umständen sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.2012 - IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569 und vom 3.3.2011 - IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, jeweils m. w. N.).

    Bei Zweifeln ist jedoch - jedenfalls im Regelfall - die den Betroffenen weniger belastende Auslegung vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 3.3.2011 - IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649 m. w. N).

    Hierfür spricht im Zusammenhang mit der Bestimmung einer unterbliebenen Feststellung im Sinne von § 179 Abs. 3 AO zudem, dass mit einem Ergänzungsbescheid nur lückenhafte Regelungen vervollständigt, nicht aber Unrichtigkeiten eines Feststellungsbescheids korrigiert werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 3.3.2011 - IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649 m. w. N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10320/15

    Gesonderter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach KStG zum 31.12.2007

    Fehlt es hieran, so kommt eine Korrektur des Verwaltungsakts nach § 129 AO selbst dann nicht in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Beamten des Finanzamtes den in Frage stehenden Sachverhalt zutreffend beurteilt hätten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 3. März 2011 - IV R 8/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2011, 1649, Tz. 24, mit vielfältigen Nachweisen).
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09

    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben

    Er darf jedoch nicht die Bestandskraft eines ergangenen Feststellungsbescheids durchbrechen, sondern nur einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen; nachholbar sind nur solche Feststellungen, die in den vorausgegangenen Feststellungsbescheiden "unterblieben" sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, und vom 23. August 2011 IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2, jeweils m.w.N.).

    Hierzu ist auch das Revisionsgericht befugt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1649, m.w.N.).

    Da ein Verwaltungsakt und damit auch ein Feststellungsbescheid mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO), ist bei dessen Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf abzustellen, wie der Adressat des Bescheids (Feststellungsbeteiligter) die Erklärungen der Behörde nach den ihm bekannten Umständen sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben verstehen konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1649; ferner BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 29.01.2015 - I R 84/12

    Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im

    Schließlich kann der im Wege der Auslegung (zur Bedeutung der Auslegung in diesem Zusammenhang BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, m.w.N.) zu bestimmende Inhalt des im Streitfall ergangenen Endbestände-Feststellungsbescheids --nur-- dahin verstanden werden, dass jeweils ein Endbestand an EK 45 nicht mehr vorhanden war.

    Hieraus ergab sich für die Klägerin, auf deren Perspektive als Bescheidadressatin es bei der Auslegung maßgeblich ankommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1649), zweifelsfrei, dass der EK 45-"Topf" vollständig entleert und sein Inhalt in andere "Töpfe umgefüllt" worden war.

  • BFH, 10.04.2014 - III R 20/13

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen

    Demzufolge entfaltet ein entsprechender Feststellungsbescheid in positiver Hinsicht Bindungswirkung, als er einen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils dem Grunde, der Höhe und dem Entstehungszeitpunkt nach einem Mitunternehmer zuweist; er entfaltet aber auch in negativer Hinsicht Bindungswirkung, soweit sich aus ihm ergibt, dass ein Veräußerungsgewinn oder -verlust im Feststellungszeitraum nicht entstanden ist (BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, zugleich auch zur fehlenden Möglichkeit einen nicht festgestellten Veräußerungsgewinn im Wege eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO nachzuholen; s. hierzu ferner Geissler in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 16 EStG Rz 45).
  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 47/18

    Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die

    Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kläger, die keine entsprechenden Sonderbetriebseinnahmen erklärt hatten, war der in diesem Punkt erklärungsgemäße Bescheid nicht lückenhaft (vgl. im Einzelnen z.B. BFH-Urteile vom 03.03.2011 - IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649; vom 23.08.2011 - IX R 8/11, BFH/NV 2012, 2; vgl. zum Fall der Nichterklärung und Nichterfassung von Sonderbetriebsausgaben bzw. -werbungskosten BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 2; vom 26.04.2012 - IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569; vom 25.02.2009 - IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235; vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- zu § 179 Rz 2 für zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben; unklar insoweit AEAO zu § 180 Rz 1; vgl. auch v. Wedelstädt, Der AO-Steuer-Berater 2012, 83, 85; anderer Ansicht wohl Kunz in Gosch, § 179 AO Rz 61).
  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10

    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

    Dies gilt selbst dann, wenn die Unrichtigkeit des Prüfungsberichts darauf beruht, dass eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen vom Außenprüfer nicht erkannt wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649 m.w.N.).
  • FG Köln, 27.07.2016 - 3 K 1137/12

    Bestandskräftige Feststellung laufender Einkünfte aufgrund einer vermeintlich

    Der Feststellungsbescheid stellt sich als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind - auch als selbständiger Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens in Betracht kommen und in Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsen können (vgl. BFH 10.02.1982 - VIII R 352/82, BStBl. II 1988, 544; BFH 03.03.2011 - IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649).

    Solche selbständigen Regelungen/Feststellungen sind z.B. die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer, die Höhe des von einem Mitunternehmer erzielten Gewinns aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils oder die Höhe eines Sondergewinns (vgl. BFH 03.03.2011 - IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649).

  • BFH, 11.11.2014 - I R 46/13

    Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im

    Schließlich kann der im Wege der Auslegung (zur Bedeutung der Auslegung in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649, m.w.N.) zu bestimmende Inhalt des Feststellungsbescheides vom 28. Februar 2003 --nur-- dahin verstanden werden, dass ein Endbestand an EK 45 nicht mehr vorhanden war.

    Hieraus ergab sich für die Klägerin, auf deren Perspektive als Bescheidadressatin es bei der Auslegung maßgeblich ankommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1649), zweifelsfrei, dass der EK 45-"Topf" vollständig entleert und sein Inhalt in andere "Töpfe umgefüllt" worden war.

  • FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3173/18

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 325/08

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO -

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1338/12

    Steuerliches Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft und Steuerbescheinigung

  • BFH, 23.08.2011 - IX R 8/11

    Zur Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten

  • BFH, 30.07.2014 - I B 123/13

    Feststellung der Endbestände der Eigenkapitalteilbeträge beim Übergang vom

  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2013 - 8 K 1806/10

    Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG wegen der Zahlung sog.

  • FG Köln, 18.09.2013 - 7 K 1379/11

    Offenbare Unrichtigkeit bei Schätzung des Gewinns

  • FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

  • FG Niedersachsen, 22.09.2022 - 1 K 17/20

    Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an

  • BFH, 08.10.2012 - IX B 83/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3

  • FG Saarland, 17.11.2020 - 3 K 1069/17

    Nacherhebung' von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 1902/15

    Offenbare Unrichtigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10

    EWIV, gesonderte Feststellung der Vergütungen eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - 10 K 10319/15

    Abweichung zwischen steuerlichem Einlagekonto und handelsrechtlicher

  • FG Münster, 14.06.2023 - 9 K 2189/20

    Verfahrensrecht - Zur Anwendung von § 129 AO auf einen Gewerbesteuerbescheid, in

  • FG Niedersachsen, 02.07.2014 - 2 K 301/13

    Berichtigung nach § 129 AO; Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO im Rahmen der

  • FG München, 26.02.2018 - 7 K 1569/17

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 129 AO

  • FG München, 25.09.2017 - 7 K 2461/16

    Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des steuerlichen

  • FG München, 09.04.2018 - 7 K 2496/17

    Körperschaftsteuergesetz, abweichendes Wirtschaftsjahr, Gewerbesteuermessbetrag,

  • FG München, 30.01.2012 - 7 K 843/10

    Korrektur der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach

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