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   BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10   

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https://dejure.org/2011,1153
BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10 (https://dejure.org/2011,1153)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2011 - IV R 8/10 (https://dejure.org/2011,1153)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2011 - IV R 8/10 (https://dejure.org/2011,1153)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Zurücktreten der ...

  • openjur.de

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers; Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben; Zurücktreten der ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 7 Abs 1 S 2, AO § 42, EStG § 2 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 1, GG Art 3 Abs 1
    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Zurücktreten der ...

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Zurücktreten der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 7 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 42 AO
    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Zurücktreten der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbar

  • rewis.io

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Zurücktreten der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers - Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben - Zurücktreten der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Aufwendungen für Konzeption, Platzierung von Eigenkapital, Prospekterstellung, Finanzierungsvermittlung und Kontrolle der Mittelverwendung u.a. eines Schiffsfond-GmbH & Co. KG; Anwendbarkeit der in der amtlichen Tabelle bzgl. Absetzungen für Abnutzung ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. KG; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Qualifikation von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an geschlossenen Windkraft- und Schiffsfonds als Anschaffungskosten oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sofort abziehbarer Aufwand bei der Schifffonds-Beteiligung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen eines als GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für Konzeption, Geschäftsbesorgung u.a. sind in der Steuerbilanz der KG als Anschaffungskosten zu behandeln; Behandlung von Aufwendungen für Konzeption, Platzierung von Eigenkapital, Prospekterstellung, ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Schiffsfonds sind als Anschaffungskosten zu behandeln

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Schiffsfonds verlieren Steuervorteile

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Geschlossene Fondsbeteiligungen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten zur Errichtung eines Schiffs- oder Windkraftfonds nicht sofort abziehbar

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Schiffsfonds nicht sofort abziehbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 226
  • BB 2011, 1586
  • DB 2011, 1306
  • BStBl II 2011, 709
  • NZG 2011, 856
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 26.07.1991 - VI R 82/89

    PKW - Anschaffungskosten - Nutzungsdauer - Jahresfahrleistung

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteile vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, und vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59, jeweils m.w.N.).

    Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1977 III R 58/75, BFHE 124, 172, BStBl II 1978, 164, und in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, jeweils m.w.N.).

    d) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, und in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59).

    Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559, und BFH-Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000).

  • BFH, 19.11.1997 - X R 78/94

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteile vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, und vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59, jeweils m.w.N.).

    Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht (BFH-Urteil in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59).

    d) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts ist nach den Gegebenheiten des konkreten Betriebs bzw. nach den tatsächlichen Verhältnissen beim einzelnen Steuerpflichtigen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, und in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59).

    Denn selbst wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar ist, ist es für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht, wenn es wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert hat (BFH-Urteil in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; zum Einfluss des vereinbarten Restwerts zum Ende des Flugzeugleasings auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Tankschiff) zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

    b) Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97 (BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717) unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung (Senatsbeschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG mit folgenden Erwägungen angeschlossen: "Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten.

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Schiffsfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft, hier der Klägerin, ist, gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

    Vielmehr ist anzunehmen, dass auch ein gedachter Erwerber der Beteiligung dem Veräußerer die gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelten Aufwendungen im Rahmen des Vertragswerks vergüten würde, weil er als Ersterwerber diese Kosten ebenfalls zu tragen hätte (BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Tankschiff) zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

    b) Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97 (BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717) unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung (Senatsbeschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG mit folgenden Erwägungen angeschlossen: "Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten.

    Insoweit handelt es sich --in Abkehr von der im Vorlagebeschluss in BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828 vom Senat vertretenen Auffassung-- nicht um Aufwendungen, die bei der Bemessung des Teilwerts des Anlageobjekts wie etwa bestimmte vergebliche Aufwendungen unberücksichtigt bleiben müssten.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft folgend, sind deshalb grundsätzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit (Gewinn oder Überschuss) anteilig zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa).

    Diese gesellschaftsbezogene, dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft geschuldete Beurteilung muss jedoch gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zurücktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3).

    Anders als in dem Fall eines gewerblichen Grundstückshandels, der dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 zu Grunde lag, führt jedoch die gesellschafterbezogene Betrachtung --dort die Einbeziehung der gewerblichen Aktivitäten des Gesellschafters-- nicht erst zu einer Umqualifizierung der Aufwendungen im Rahmen der Einkünftezurechnung auf der Gesellschafterebene.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Denn selbst wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar ist, ist es für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht, wenn es wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert hat (BFH-Urteil in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; zum Einfluss des vereinbarten Restwerts zum Ende des Flugzeugleasings auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).
  • BFH, 19.05.1976 - I R 164/74

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines in gebrauchtem Zustand erworbenen

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Ist danach grundsätzlich auf die betriebsindividuelle Nutzungsdauer abzustellen, kommt es bei Wirtschaftsgütern, die in gebrauchtem Zustand angeschafft werden, auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer an, die sich an dem Zustand des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs und der beabsichtigten betrieblichen Nutzung orientiert (BFH-Urteil vom 19. Mai 1976 I R 164/74, BFHE 120, 344, BStBl II 1977, 60, und BFH-Beschluss vom 17. April 2001 VI B 306/00, BFH/NV 2001, 1255).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Das gilt nur dann nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu Grunde liegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902).
  • BFH, 17.04.2001 - VI B 306/00

    AfA; gebrauchter Pkw

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Ist danach grundsätzlich auf die betriebsindividuelle Nutzungsdauer abzustellen, kommt es bei Wirtschaftsgütern, die in gebrauchtem Zustand angeschafft werden, auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer an, die sich an dem Zustand des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs und der beabsichtigten betrieblichen Nutzung orientiert (BFH-Urteil vom 19. Mai 1976 I R 164/74, BFHE 120, 344, BStBl II 1977, 60, und BFH-Beschluss vom 17. April 2001 VI B 306/00, BFH/NV 2001, 1255).
  • BFH, 04.07.2002 - IV B 44/02

    Vermietung von Flugzeugen; Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10
    Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559, und BFH-Urteil in BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000).
  • BFH, 29.11.2000 - I R 16/00

    Urteil ohne Entscheidungsgründe

  • BFH, 02.12.1977 - III R 58/75

    Keine AfA und keine Investitionszulage für Gemälde anerkannter Meister

  • BFH, 02.10.2001 - IX R 25/99

    Steuerbegünstigung - Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

  • BFH, 11.01.1994 - IX R 82/91

    Steuerliche Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

  • FG Münster, 18.12.2009 - 10 K 3719/05

    Anschaffungskosten bei Schiffsfonds und AfA-Dauer eines Tankschiffs

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    d) Der Senat hat auch keine Bedenken, die zwischen den Beteiligten im Rahmen der tatsächlichen Verständigung vereinbarte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Handelsschiffs von 24 Jahren für die Bestimmung der Restnutzungsdauer nach dem Rück-wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugrunde zu legen (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 33 ff.).

    bb) Der Klägerin kann auch kein treuwidriges Verhalten unter-stellt werden, wenn sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Handelsschiff nach der damals einschlägigen AfA-Tabelle ermittelt hat, die erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Rechtsprechung als unanwendbar für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eingestuft worden ist, weil deren Anwendung bei den hier streitigen Handelsschiffen im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 38 ff.).

  • BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen

    Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; IV R 50/08; IV R 36/08; vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; ferner BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2011, 720, und vom 29. Februar 2012 IX R 13/11).

    Der Gestaltungsmissbrauch wird darin gesehen, dass statt der wirtschaftlich veranlassten Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für das anzuschaffende Wirtschaftsgut gesonderte Verträge über Dienstleistungen mit entsprechenden Honoraren vereinbart werden, um auf diese Weise sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, die zu einer erheblichen Senkung der Steuerlast der Anleger führen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, unter II.1.b; in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 25, 27; in BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; vom 14. April 2011 IV R 50/08, Rz 16, 18, und IV R 36/08, Rz 23, 25).

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 32/10

    Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei

    Eine Personengesellschaft erzielt --insoweit als Steuerrechtssubjekt bei der Ermittlung der Einkünfte (z.B. BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, m.w.N.)-- gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG) betreiben (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2246, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12

    Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds

    Entsprechendes gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Windkraftfonds (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706) und an einem geschlossenen Schiffsfonds (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Die angemessene Gestaltung bestünde in derartigen Fällen in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises, so dass die genannten Entgelte nach § 42 AO bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen seien (BFH-Urteile vom 29.02.2012 IX R 13/11, BFH/NV 2012, 1422; vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011; vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Agio (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717), für die Prospektierung und Konzeption, für die Werbung der Anleger, die Steuer- und Rechtsberatung und die Mittelverwendungskontrolle (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Darüber hinaus sind auch die Haftungsvergütung für die Komplementärin (a. A. FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, juris), das Geschäftsbesorgungshonorar für die Kommanditistin (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709) und die Vergütung für die Treuhandkommanditistin, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen, als Anschaffungskosten zu qualifizieren (BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I 2003, 546, Tz. 9, 38).

  • FG Münster, 24.01.2024 - 12 K 357/18

    Rückwirkende Anwendung des § 6e EStG zu Fondsetablierungskosten ist nicht

    Sie habe die mit ihrer Gründung als Publikumspersonengesellschaft zusammenhängenden Kosten, die sogenannten Weichkosten, in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund der "Vertragsgeflecht-Rechtsprechung" des Bundesfinanzhofs -BFH- (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2011, 710) als Anzahlungen auf das Bulkschiff "A" aktiviert.

    Zu den Mitunternehmerschaften hat der IV. Senat des BFH (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 40/97, BStBl II 2001, 717 [zu Immobilien], nachfolgend Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BStBl II 2011, 709 [auch für Schiffsfonds]) insoweit ausgeführt, dass für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten sind.

    Das gilt insbesondere auch für Aufwendungen, die ein Fonds bereits vor Beitritt der Anleger geleistet hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BStBl II 2011, 709).

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

    Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer und haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; BFH-Beschluss vom 04.07.2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Ebenso wie der BFH (vgl. Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, für Doppelhüllentanker) hat der erkennende Senat Zweifel, ob eine Schätzung der Nutzungsdauer, die sich auf Erkenntnisse aus dem Jahr 1972 stützt, eine realitätsgerechte Beurteilung der Nutzungsdauer für Ende der 90iger Jahre hergestellte Containerfrachtschiffe darstellen kann.

  • BFH, 17.08.2017 - IV R 3/14

    Feststellung des Unterschiedsbetrags bei Übergang zur Tonnagegewinnermittlung;

    dd) Zu der auch im Streitjahr gültigen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt" (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. September 1992 IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) hat der Senat in seinem Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10 (BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 40 ff.) ausgeführt, dass die in dieser AfA-Tabelle aufgeführte, auf Erkenntnisse aus dem Jahr 1972 gestützte zwölfjährige Nutzungsdauer von "sonstigen Schiffen" bei den hierunter fallenden Tankschiffen im Regelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führt, weil die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Tankschiffe über die Jahre angestiegen sei und jedenfalls schon Mitte der 1990er Jahre erheblich über der den AfA-Tabellen zugrunde liegenden zwölfjährigen Nutzungsdauer gelegen habe.

    Für die jeweiligen Schiffstypen könnten sich unterschiedliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern ergeben (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 42).

    Zudem stellt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Tankschiffs von 25 Jahren, wie sie in dem BMF-Schreiben genannt wird, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in seinem Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709 (Rz 40 ff.) eine regelmäßig (wohl) nicht erreichte Obergrenze dar.

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

    Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer und haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; BFH-Beschluss vom 04.07.2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Ebenso wie der BFH (vgl. Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, für Doppelhüllentanker) hat der erkennende Senat Zweifel, ob eine Schätzung der Nutzungsdauer, die sich auf Erkenntnisse aus dem Jahr 1972 stützt, eine realitätsgerechte Beurteilung der Nutzungsdauer für Ende der 90iger Jahre hergestellte Containerfrachtschiffe darstellen kann.

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    Insoweit wird das FG im zweiten Rechtsgang erneut die neuere Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen haben, dass bei geschlossenen Fonds, die originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, alle Aufwendungen, die Anleger leisten, die sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; speziell zu Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital nochmals BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 36/08; bestätigend BFH-Urteil vom 14. März 2012 X R 24/10, BFHE 236, 528, BStBl II 2012, 498, Rz 43).
  • FG Düsseldorf, 25.03.2021 - 11 K 3321/17

    Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung eines Hausboots und dessen

    Maßgebend für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 35).

    Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen (BFH-Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 36).

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabelle im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 37 f.).

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 144/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 41/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

  • BFH, 14.03.2012 - X R 24/10

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen

  • FG Münster, 11.12.2013 - 6 K 3045/11

    Steuerrechtliche Behandlung von Goldgeschäften im Ausland

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 145/13

    (Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als

  • FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier:

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 19/10

    Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 33/09

    Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4

  • BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - 6 K 6322/17

    Ansehen einer an einer weiteren Personengesellschaft beteiligten

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 6 K 6014/09

    Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg als

  • BFH, 15.06.2011 - IX B 148/10

    Fremdkapitalvermittlungsprovisionen als Anschaffungskosten für die Beteiligung am

  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

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