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   BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93   

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https://dejure.org/1994,2290
BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93 (https://dejure.org/1994,2290)
BFH, Entscheidung vom 21.04.1994 - IV R 98/93 (https://dejure.org/1994,2290)
BFH, Entscheidung vom 21. April 1994 - IV R 98/93 (https://dejure.org/1994,2290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Arbeitszimmer bei nicht abgeschlossenen Räumen

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.03.1989 - IV R 45/87

    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zur Abwicklung vererbten Betriebsvermögens als

    Auszug aus BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzuziehen, wenn dieser Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird; einem Abzug der Aufwendungen steht allerdings bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG entgegen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16, und zuletzt vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509).
  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93
    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzuziehen, wenn dieser Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird; einem Abzug der Aufwendungen steht allerdings bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG entgegen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16, und zuletzt vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Auszug aus BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der VI.Senat des BFH mit Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304) entschieden, daß nach der Lebenserfahrung von einer schädlichen privaten Mitveranlassung auszugehen ist, wenn es an einer klaren Abgrenzung des Arbeitszimmers vom privaten Wohnbereich fehlt.
  • BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90

    Keine Betriebsausgaben mangels räumlicher Trennung einer Empore vom privaten

    Auszug aus BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93
    Der erkennende Senat hat sich dieser zu den Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit ergangenen Entscheidung des VI.Senats angeschlossen (Urteil vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114 [BFH 06.02.1992 - IV R 85/90], BStBl II 1992, 528).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 110/90

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93
    Daraus hat der VI.Senat des BFH gefolgert, daß ein zum Wohnzimmer hin offener Raum mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist (ebenso BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90, BFH/NV 1992, 380).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.04.1987 - II 132/84
    Auszug aus BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93
    Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage unter Berufung auf das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 7. April 1987 II 132/84 (III) (Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 453) statt.
  • BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85

    Kosten eines Durchgangszimmers ausnahmsweise als Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93
    Eine solche Diele ist nicht mit einem Zimmer zu vergleichen, das lediglich zum Durchgang für einen einzigen weiteren Raum benutzt wird (BFH-Urteil vom 19. August 1988 VI R 69/85, BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 10/12

    Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich

    Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer i.S. der Regelung sein, denn ein solcher Raum ist die kleinste Einheit, über die sich eine nachprüfbare Aussage für die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung treffen lässt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853, Rz 13).

    c) Kein häusliches Arbeitszimmer ist anknüpfend an diese raumbezogene Betrachtungsweise ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist oder der auf einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304, unter 2.a; vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90, BFH/NV 1992, 380; in BFH/NV 1994, 853).

  • BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05

    Galerie kein häusliches Arbeitszimmer

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteilen vom 6. Februar 1992 IV R 85/90 (BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528) und vom 21. April 1994 IV R 98/93 (BFH/NV 1994, 853) der Auffassung angeschlossen, dass ein zum Wohnzimmer offener, erhöht liegender Raumteil (Galerie, Empore) mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 - 2 K 2331/09

    Wohnzimmer mit offener Küche eines Zweizimmer-Appartments als häusliches

    Erst die Abgeschlossenheit macht den Raum aber zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853).
  • BFH, 17.07.2007 - IX R 49/05

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus

    Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob das Abzugsverbot für Aufwendungen zur privaten Lebensführung in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch im Zusammenhang mit der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers gilt (so BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853; Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 4 Rz 590) oder entsprechend dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei klarer und eindeutiger Abgrenzbarkeit der privaten von der auf eine Einkunftsart bezogenen Nutzung zu einem begrenzten Werbungskostenabzug führen kann.
  • BFH, 12.09.2007 - X B 192/06

    Unbedingte Veräußerungsabsicht bei der Veräußerung eines Einkaufszentrums;

    Welche Tatsachen für eine Widerlegung geeignet sind und welches Gewicht ihnen für die Entscheidung des Streitfalls beizumessen ist, ist Gegenstand der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 1994 X B 100/93, BFH/NV 1994, 853).
  • FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01

    Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist

    Hierfür spricht auch, daß bei der Aufteilung eines Gebäudes in Wirtschaftsgüter des Privatvermögens einerseits und des Betriebsvermögens andererseits - abgesehen von unselbständigen Gebäudeteilen, die zwangsläufig mehreren Zwecken dienen (z.B. Treppenhäuser) - der durch Wände und Türen abgeschlossene Raum die kleinste Einheit darstellt (vgl. BFH Urteil vom 21. April 1994, IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853 m.w.N.).
  • FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10

    Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an

    Erst die Abgeschlossenheit macht den Raum aber zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 2 K 2225/11

    Berufliches Arbeitszimmer in einem 30 qm großen Apartment

    Zwar sagt die Abgeschlossenheit eines Raumes nichts über die Art seiner Nutzung aus, erst die Abgeschlossenheit macht aber den Raum zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853, zum Ganzen auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2010 2 K 2331/09, EFG 2011, 1961; Revisionsverfahren III R 62/11).
  • FG München, 24.05.2006 - 9 K 4611/04

    Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raumes; Arbeitszimmer als

    Erst die Abgeschlossenheit macht den Raum aber zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853).
  • FG Sachsen, 06.11.2008 - 1 K 1692/06

    Ermessensfehlerhafte Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn konkrete

    Erst die Abgeschlossenheit macht den Raum aber zu einem Gebäudeteil, über dessen Nutzungsart sich überhaupt eine nachprüfbare Aussage treffen lässt (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 98/93, BFH/NV 1994, 853).
  • FG München, 04.08.2010 - 10 V 1114/10

    Keine Zuordnung von mit Wohnräumen verbundenen Flächen zum Betriebsvermögen

  • FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96

    Anerkennung der Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten

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