Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13964
BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00 (https://dejure.org/2001,13964)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2001 - IV S 10/00 (https://dejure.org/2001,13964)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2001 - IV S 10/00 (https://dejure.org/2001,13964)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,13964) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00
    Der Streitwert betrage 567 162 DM, nämlich 50 v.H. des streitbefangenen Verlustes (Hinweis auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38, und vom 9. März 1993 IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681).

    Bei einer Gesellschaft, die sich bei der Anwerbung ihrer Kommanditisten an einen Personenkreis mit hohem Einkommen gewandt hat und Verlustzuweisungen in Aussicht stellt, kann nach bisher ständiger Rechtsprechung angesichts der typischerweise hohen Steuerprogression der Gesellschafter der Streitwert --jedenfalls für Streitjahre vor dem Jahr 2001-- mit 50 v.H. der streitigen negativen Einkünfte bemessen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520, und vom 13. Dezember 1999 IX E 8/99, BFH/NV 2000, 848).

  • BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99

    Negativer Feststellungsbescheid; Streitwert

    Auszug aus BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00
    Bei einer Gesellschaft, die sich bei der Anwerbung ihrer Kommanditisten an einen Personenkreis mit hohem Einkommen gewandt hat und Verlustzuweisungen in Aussicht stellt, kann nach bisher ständiger Rechtsprechung angesichts der typischerweise hohen Steuerprogression der Gesellschafter der Streitwert --jedenfalls für Streitjahre vor dem Jahr 2001-- mit 50 v.H. der streitigen negativen Einkünfte bemessen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520, und vom 13. Dezember 1999 IX E 8/99, BFH/NV 2000, 848).
  • BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Verlustbetrag -

    Auszug aus BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00
    Der Streitwert betrage 567 162 DM, nämlich 50 v.H. des streitbefangenen Verlustes (Hinweis auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38, und vom 9. März 1993 IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681).
  • BFH, 09.03.1993 - IX E 1/93

    Bestimmung des Streitwerts zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten

    Auszug aus BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00
    Der Streitwert betrage 567 162 DM, nämlich 50 v.H. des streitbefangenen Verlustes (Hinweis auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38, und vom 9. März 1993 IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681).
  • BFH, 27.09.1996 - I R 130/94

    Änderung einer Streitwertfestsetzung von Amtswegen

    Auszug aus BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00
    Diese Betrachtung liegt auch dem BFH-Beschluss vom 27. September 1996 I R 130/94 (BFH/NV 1997, 374) zu Grunde.
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2009 - 23 U 184/08

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen Steuerberater

    Sie hat in diesem Schriftsatz lediglich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 22.1.2001, IV S 10/00, JurBüro 2001, 593) ein Gerichtsbescheid formelle Rechtskraft erst in dem Zeitpunkt erlangt, in dem kein Beteiligter mehr einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, und dass der Eintritt der formellen Rechtskraft deshalb davon abhänge, ob und wann der Gerichtsbescheid den sonstigen Prozessbeteiligten zugestellt wird.
  • BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte

    Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).
  • FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 245/09

    Doppelbesteuerungsabkommen: Zinsen auf wegen eines Vertragsrücktritts

    Ein Gerichtsbescheid werde einem Beteiligten gegenüber erst verbindlich, wenn auch kein anderer Beteiligter durch einen fristgemäßen Antrag auf mündliche Verhandlung verhindern könne, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirke (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).

    Im Übrigen mussten die Klägerinnen zu 2. und 3. auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht davon ausgehen, dass das erkennende Gericht trotz der oben zitierten Entscheidung des BFH (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806) den Antrag auf mündliche Verhandlung nur eines Beteiligten nicht als ausreichend ansehen würde, um die Wirkung des Gerichtsbescheides insgesamt zu beseitigen.

  • BFH, 11.05.2007 - IX E 12/07

    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

    Denn bei der Klägerin --einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, wobei dahingestellt bleibt, ob sie als Verlustzuweisungsgesellschaft einzuordnen ist oder nicht-- kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter (Mindestbeteiligungssumme von 100 000 DM) jedenfalls unter Hinweis auf Verlustzuweisungen geworben wurden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).
  • FG Niedersachsen, 26.08.2010 - 2 KO 3/10

    Vornahme einer Aufteilung von anrechenbaren Gewerbesteuermessbeträgen; Berechnung

    Bei sehr hohen Beträgen ab 120.000 DM hat sie den Pauschsatz auf bis zu 50 v.H. angehoben (BFH, Beschluss v. 23.03.2000 - IV E 1/00 - BFH/NV 2000, 1218; BFH, Beschluss v. 12.01.1994 - IV E 2-3/93 - BFH/NV 1994, 817 für einen Gewinnanteil eines Gesellschafters von über 1 Mio. DM), insbesondere aber auch bei Abschreibungs- und Verlustzuweisungsgesellschaften (BFH, Beschluss v. 22.01.2001 - IV S 10/00 - BFH/NV 2001, 806).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2007 - 4 KO 1391/07

    Notwendigkeit der Zugrundelegung des Mindeststreitwertes für die Berechnung der

    Denn die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes möglichen Abweichungen betreffen ersichtlich Fallgestaltungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die streitigen Feststellungen in einem Umfang ertragssteuerliche Auswirkungen haben, die über den mit dem Pauschsatz von 25 v.H. typisierend erfassten Regelfall deutlich hinausgehen (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 22. Januar 2001 - IV S 10/00 - JurBüro 2001, 593).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht