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   BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00   

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BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00 (https://dejure.org/2000,1288)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2000 - IV ZB 17/00 (https://dejure.org/2000,1288)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 (https://dejure.org/2000,1288)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JurPC

    ZPO § 233
    Elektronischer Fristenkalender

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Elektronischer Fristenkalender - Büroorganisation - Organisationsverschulden - Prozeßbevollmächtigter

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fd

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Umfang der abendlichen Fristenkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Anforderungen an die Führung eines elektronischen Fristenkalenders

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 76
  • MDR 2001, 177
  • VersR 2001, 85
  • BB 2000, 2440
  • BB 2000, 2440 Ls
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.03.2000 - V ZB 1/00

    Endkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

    Auszug aus BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00
    Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch das Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 2. März 2000 zurückgewiesen (V ZB 1/00, NJW 2000, 1957).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Beschluß des V. Zivilsenats vom 2. März 2000 (aaO) dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung verworfen.

  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Auszug aus BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00
    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört ferner nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (so unter anderem schon Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 und Beschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZB 9/92

    Sorgfaltspflichten bei Fristenkontrolle

    Auszug aus BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00
    Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92 - NJW-RR 1992, 1277 f. und vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 - NJW-RR 1991, 1150 f.).
  • BGH, 14.03.1996 - III ZB 13/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00
    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört ferner nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (so unter anderem schon Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 und Beschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298).
  • BGH, 02.12.1996 - II ZB 19/96

    Zurechnung eines Verschuldens hinsichtlich eines Fristversäumnisses - Fehler

    Auszug aus BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00
    Zuvor hatte der II. Zivilsenat durch Beschluß vom 2. Dezember 1996 entschieden, eine weisungsgemäße abendliche Kontrolle nur des Fristenkalenders, die sich auf die Prüfung beschränke, ob die Fristen im "Häkchen-Verfahren" als erledigt gekennzeichnet seien, aber nicht die Prüfung einschließe, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten worden seien, stelle ein anwaltliches Organisationsverschulden dar (II ZB 19/96 - NJW-RR 1997, 562).
  • BGH, 02.04.1998 - IX ZB 131/97

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

    Auszug aus BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00
    Nach dem Beschluß des IX. Zivilsenats vom 2. April 1998 (IX ZB 131/97 - NJW-RR 1998, 1604 unter II 2) erstreckt sie sich nicht auf die Akten, sondern bezieht sich nur auf den Fristenkalender, weil sie dazu dient festzustellen, ob dort noch Sachen eingetragen sind, die keinen Erledigungsvermerk tragen.
  • BGH, 10.04.1991 - XII ZB 28/91

    Ausgangskontrolle für Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00
    Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92 - NJW-RR 1992, 1277 f. und vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91 - NJW-RR 1991, 1150 f.).
  • BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19

    Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

    Unabhängig davon ist jedoch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation nicht genügt, wenn ein elektronischer Fristenkalender so geführt wird, dass am Tag des Fristablaufs zuvor als erledigt gekennzeichnete Sachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen und ein vorheriges versehentliches Löschen der Frist daher bei der Endkontrolle am Abend des Tags nicht mehr erkannt werden kann (vgl. BGH 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - zu II 1 d der Gründe; vgl. auch OVG Saarland 20. Mai 2014 - 1 A 458/13 - Rn. 9; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 233 Rn. 23) .
  • BGH, 14.09.2017 - IX ZB 81/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten die Ursächlichkeit zwischen der schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung ihres Prozessbevollmächtigten und der Fristversäumung nicht ausräumen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77, juris Rn. 13; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946 Rn. 10).
  • BGH, 05.09.2012 - VII ZB 25/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des

    Bei dieser Sachlage ist die Ursächlichkeit zwischen der schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung und der Fristversäumung nicht ausgeräumt, weshalb Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77 m.w.N.; PG/Milger, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 23 zur beim Antragsteller liegenden Beweislast für die Nichtursächlichkeit eines Fehlers).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Die hier bestehende Anweisung, Löschungen erst entweder nach entsprechender Einzelverfügung oder Vorlage eines fristwahrenden Schriftsatzes in der Postmappe vorzunehmen, genügt zunächst den dazu aufgestellten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 = NJW 2001, 76 unter I und II 1 c; 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957 unter II; 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 unter II).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb ausgesprochen, dass die Büroorganisation des Rechtsanwaltes zusätzlich auch eine tägliche Ausgangskontrolle umfassen muss, welche sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 aaO unter II 1 b m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000, 9. Juni 1992 und 17. Oktober 1990 jeweils aaO m.w.N.; Beschluss vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a m.w.N.).

  • BGH, 27.03.2012 - II ZB 10/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten vor

    Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.01.2015 - IV ZB 14/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristen- und

    Es reicht aus, dass eine mögliche Ursächlichkeit für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, VersR 2001, 85 unter 2).
  • BGH, 06.04.2016 - VII ZB 7/15

    Versäumung der Rechtsmittelfrist: Anforderungen an eine die allgemeine

    Wären diese Organisationsmängel vermieden worden, ist nicht auszuschließen, dass der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig eingereicht worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77, juris Rn. 12).
  • LAG Hessen, 11.11.2020 - 14 Sa 982/20

    Reicht der Rechtsmittelführer die Berufungsbegründungsschrift in einem nicht

    Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden ( BGH 15. September 2020 - VI ZP 60/19 - Juris; BGH 14. September 2017-IX ZB 81/16- FamRz 2017, 1946; BGH 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - NJW 2001, 76 ).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 17/19

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

    a) Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist (BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91, NJW-RR 1991, 1150, 1151, vom 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277, 1278, vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77, vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745 Rn. 12, vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 12 und vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 12).
  • BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes

  • OVG Sachsen, 15.03.2010 - 2 B 516/09

    Gesundheitliche Eignung für einen Beförderungsdienstposten im Bereich der

  • OVG Saarland, 20.05.2014 - 1 A 458/13

    Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflicht bei Führen eines elektronischen

  • OLG Stuttgart, 19.03.2013 - 19 U 7/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an einen

  • OLG Köln, 06.07.2006 - 9 U 52/06
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