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   BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11   

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https://dejure.org/2011,11686
BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11 (https://dejure.org/2011,11686)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2011 - IV ZB 2/11 (https://dejure.org/2011,11686)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11 (https://dejure.org/2011,11686)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer Sozietät an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ungeprüfter Absendung des falsch adressierten Fristverlängerungsantrags

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozessbevollmächtigter trägt die Verantwortung für die Vornahme einer fristwahrenden Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Fristverlängerungsantrag für Berufungsbegründung: Nicht blind unterschreiben

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer Sozietät an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ungeprüfter Absendung des falsch adressierten Fristverlängerungsantrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer Sozietät an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ungeprüfter Absendung des falsch adressierten Fristverlängerungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für die Vornahme einer fristwahrenden Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2011, 865
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.03.2009 - V ZB 153/08

    Prüfungsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung einer

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Fristverlängerungsantrages und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. zur Berufungsbegründungsschrift BGH, Beschlüsse vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, VersR 2010, 132 Rn. 8 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, MDR 2005, 1427 f. und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter 2; jeweils m.w.N.).

    Das kann sinnvoll nur durch den Rechtsanwalt erfolgen, der den Schriftsatz unterzeichnet und damit für die Sozietät insgesamt die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 aaO Rn. 10).

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 625/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (so bereits BGH, Beschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81, VersR 1981, 1126 f.; Senatsbeschluss vom 15. November 1978 - IV ZB 54/78, VersR 1979, 229 f. und ständig).

    Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt mithin Mitursächlichkeit (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2000 aaO unter 2 b und vom 8. Juli 1981 aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 14.05.2003 - XII ZB 154/01

    Anforderungen an die Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Fristverlängerungsantrages und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. zur Berufungsbegründungsschrift BGH, Beschlüsse vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, VersR 2010, 132 Rn. 8 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, MDR 2005, 1427 f. und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter 2; jeweils m.w.N.).

    Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 aaO; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 287).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    Insbesondere muss ihm dabei auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, VersR 2001, 390 unter 2 a und Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443 unter II 2 a).

    Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt mithin Mitursächlichkeit (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2000 aaO unter 2 b und vom 8. Juli 1981 aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Fristverlängerungsantrages und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. zur Berufungsbegründungsschrift BGH, Beschlüsse vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, VersR 2010, 132 Rn. 8 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, MDR 2005, 1427 f. und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter 2; jeweils m.w.N.).

    Die einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten und seine daraus sich ergebende Verantwortlichkeit bleiben selbst im Fall einer weisungsgemäßen Verwendung von Blankounterschriften unberührt; allein in Bezug auf die Einhaltung von Formvorschriften - etwa bei weitgehend formalisierten Texten - kann ein solches Vorgehen unbedenklich sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 aaO 1428).

  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 aaO; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 287).

    Er hat durch sein eigenes Verhalten mit der Übergabe eines absendefähigen Schriftsatzes eine "Gefahrensituation" geschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 aaO 286).

  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 8/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung infolge unzutreffender

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    Insbesondere muss ihm dabei auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, VersR 2001, 390 unter 2 a und Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443 unter II 2 a).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 Rn. 4; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791 unter II 2; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.).
  • BGH, 15.11.1978 - IV ZB 54/78

    Beschwerde - Weitere Beschwerde - Neue Tatsachen - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (so bereits BGH, Beschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81, VersR 1981, 1126 f.; Senatsbeschluss vom 15. November 1978 - IV ZB 54/78, VersR 1979, 229 f. und ständig).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 Rn. 4; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791 unter II 2; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher

    Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung jedoch nur gewährt werden, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11 - AnwBl 2011, 865 Rn. 7 und vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - NJW 2000, 2511, 2512).
  • BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 8 m. w. N. und ständig).

    Insbesondere muss dem Rechtsanwalt auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO m. w. N.).

    Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 11 m. w. N. und ständig).

    Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m. w. N.).

    Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m. w. N.).

  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).

    aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen zu den Geschäften gehört, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter [II] 2; vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991 Rn. 10; vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, aaO Rn. 11; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 30; vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 48/11, juris Rn. 6).

  • OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17

    § 355 BGB

    Die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen gehört aber zu den Geschäften, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (BGH NJW-RR 2013, 699; NJW 2012, 1591; AnwBl 2011, 865; VersR 2006, 991; FamRZ 2003, 1176).
  • BGH, 12.11.2013 - II ZB 11/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflicht des

    Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, NJOZ 2012, 932 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 16.04.2013 - VIII ZB 67/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhaftes Faxen der an sich

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 14.01.2014 - VIII ZB 40/13

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei einem per Fax übermittelten

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 48/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

    Das umfasst die Pflicht, sich bei Unterzeichnung eines solchen Schriftsatzes davon zu überzeugen, dass er an das zuständige Gericht adressiert ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 8, 11; vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8 f.; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9; vom 28. Oktober 2008 - VI ZB 43/08, juris Rn. 13; BayVGH, NVwZ-RR 2006, 851, 852; HessVGH, NJW 2006, 3450; jeweils m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.2014 - 10 U 160/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Dies wäre allerdings erforderlich, um im Sinne einer "überholenden Kausalität" die rechtliche Erheblichkeit des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entfallen zu lassen (vgl. BGH IV ZB 2/11, Beschluss vom 11. Mai 2011, juris Rn. 15; BGH XI ZB 1/00, Beschluss vom 18. April 2000, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509

    Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung wegen

    Insbesondere ist es insofern nicht ausreichend - unabhängig davon, dass die Frist vorliegend ohnehin nicht verlängerbar war - dass der Klägerbevollmächtigte seiner Mitarbeiterin vorsorglich eine Blankounterschrift für derartige Konstellationen zur Verfügung stellt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH, B.v. 11.5.2011 - IV ZB 2/11 - juris Rn. 11).
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