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   BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73   

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https://dejure.org/1973,2645
BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73 (https://dejure.org/1973,2645)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1973 - IV ZB 22/73 (https://dejure.org/1973,2645)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1973 - IV ZB 22/73 (https://dejure.org/1973,2645)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des anderen Ehepartners - Vorliegen der Prozessfähigkeit bei gleichzeitig festgestellter Geisteskrankheit - Beschwer des Klägers durch das angefochtene Urteil als Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels - Zulassung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 2287
  • MDR 1974, 32
  • FamRZ 1969, 642
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.1969 - IV ZB 37/69

    Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein dem Klageantrag stattgebendes Urteil -

    Auszug aus BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73
    Auch der weitere von der Beschwerde angezogene Gesichtspunkt kann nicht verfangen, daß, da eine Berufung in jedem Falle zwecks Aufrechterhaltung der Ehe eingelegt werden könne (BGHZ 24, 369, 370 f; BGH FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46), eine Partei nicht gehindert werden könne, bei einer hiernach zulässigen Berufung aufgrund entsprechender Änderung der Sachlage ihr Vorbringen zu ändern und einen neuen Scheidungsgrund geltend zu machen, und daß das dann auch gelten müsse, wenn die Berufung zwar nicht zwecks Aufrechterhaltung der Ehe eingelegt worden sei, aber aus diesem Grunde hätte eingelegt werden können.

    Umstände, die die regelwidrige Zulässigkeit der Berufung begründen sollen, gehören zu den Tatsachen der Urteilsanfechtung, die in der Berufungsbegründung vorgebracht werden müssen (vgl. BGH FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 519 Anm. 3 C).

  • BGH, 06.06.1957 - IV ZB 102/57

    Beschwer bei Scheidungsurteil

    Auszug aus BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73
    Auch der weitere von der Beschwerde angezogene Gesichtspunkt kann nicht verfangen, daß, da eine Berufung in jedem Falle zwecks Aufrechterhaltung der Ehe eingelegt werden könne (BGHZ 24, 369, 370 f; BGH FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46), eine Partei nicht gehindert werden könne, bei einer hiernach zulässigen Berufung aufgrund entsprechender Änderung der Sachlage ihr Vorbringen zu ändern und einen neuen Scheidungsgrund geltend zu machen, und daß das dann auch gelten müsse, wenn die Berufung zwar nicht zwecks Aufrechterhaltung der Ehe eingelegt worden sei, aber aus diesem Grunde hätte eingelegt werden können.
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 209/60
    Auszug aus BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73
    Deshalb zieht auch nicht der Hinweis der Beschwerdesehrift auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der eine zulässige Berufung, deren in der Berufungsbegründung enthaltener Antrag die Berufungssumme nicht erreichte, nicht als unzulässig verworfen werden darf, wenn die Anträge nachträglich in zulässiger Weise bis zur Erreichung der Berufungssumme erweitert worden sind (NJW 1961, 1115).
  • BGH, 20.03.1963 - IV ZR 147/62

    Restitutionsklage. Beschwer in Ehesachen

    Auszug aus BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73
    Ein solcher Ausnahmefall wäre gegeben, wenn die Klägerin Tatsachen vorgebracht hätte, die einen für sie günstigeren Scheidungsgrund rechtfertigten, von ihr aber im ersten Rechtszug ohne ihr Verschulden noch nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. BGHZ 39, 179, 182; Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 41 Rn. 64-66; BGB-RGRK EheG 10./11. Aufl. § 41 Anm. 78).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 92/85

    Berufung gegen Scheidungsausspruchs des Familiengerichts; Anforderungen an

    Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO ) ankündigt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642 = NJW 1970, 46 und vom 10. Oktober 1973 - IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - BGHZ 89, 325 ).«.

    In seinem späteren Beschluß vom 10. Oktober 1973 (IV ZB 22/73 - NJW 1973, 2287) hat der IV. Senat dies bekräftigt und ausgesprochen, daß die eine regelwidrige Zulässigkeit der Berufung begründenden Tatsachen in der Berufungsbegründung vorzubringen seien, da das Rechtsmittel sonst alsbald gemäß § 519 b ZPO verworfen werden könne.

  • OLG Zweibrücken, 28.07.2016 - 6 UF 49/15

    Familiensache: Zulässigkeit eines Teilbeschlusses bei teils unzulässiger und

    Allerdings muss der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (so bereits BGH, Beschluss vom 24. September 1969, Az. IV ZB 37/69; Beschluss vom 10.10.1973, Az. IV ZB 22/73).
  • OLG Zweibrücken, 25.05.2012 - 6 UF 39/12

    Scheidungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei

    Die Begründung muss vielmehr, um den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu genügen, nicht nur deutlich erkennen lassen, dass die Ehe aufrechterhalten werden soll, sondern auch, dass der Rechtsmittelführer die zu diesem Zweck erforderlichen Prozesserklärungen (Klageverzicht oder -rücknahme oder Widerruf der Zustimmung) abgibt (BGH FamRZ 1969, 642; NJW 1973, 2287; beide zu dem demselben Zweck dienenden - Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 117 Rdn. 23 - § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ZPO).
  • OLG Oldenburg, 15.11.1977 - 5 UF 34/77

    Beschwer durch unterlassene Feststellung der Ehebrecherin im angefochtenen Urteil

    Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der formellen Beschwer läßt die Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen und in die Zukunft reichenden Folgen eines Scheidungsurteils zu, wenn der Berufungskläger einen Scheidungsgrund behauptet, der für ihn günstigere Rechtsfolgen ergeben würde, und wenn er nachweist, daß er diesen im ersten Rechtszug nicht geltend machen konnte (BGHZ 39, 179 ; BGH NJW 1972, 1710 [BGH 28.06.1972 - IV ZR 32/71] und NJW 1973, 2287).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79
    Im übrigen wäre für das Scheidungsverfahren die Berufung auch ohne Beschwer zulässig, weil die Ehefrau das Rechtsmittel eingelegt hat, um auf ihren Scheidungsanspruch zu verzichten (vgl. BGH FamRZ 1969, 642; OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 130; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. Anm. 4 B vor § 606).
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